Kann der Vermieter die Mieterhöhung wieder zurückziehen?

7 Antworten

Nein ist sein Problem !Sonderkündigung ist gültig!Wir sind doch nicht bei Wünsch dir was!Mfg.

anitari  02.02.2017, 18:05

Wir sind doch nicht bei Wünsch dir was!

Natürlich nicht. Allerdings muß sich der Mieter in so einem Fall auch an Fristen halten. Das Sonderkündigungsrecht geht nur binnen 2 Monate nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens.

denke das die Kündigung rechtens ist... ihr habt di Mieterhöhung erhalten wann ist nicht von belang

ich habe Anfang November eine Mieterhöhung erhalten, welche jedoch auf Ende Oktober datiert ist.

 

Dann war die Brief offensichtlich ein paar Tage zu lange im Postausgang. Das soll nicht dein Problem sein. Letztendlich hätte sich hierdurch nur der Zeitpunkt der Erhöhung verschoben.

Fakt ist, dass sich bei einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach §§ 558, 559 BGB ein Sonderkündigungsrecht für Dich ergibt. 

Der Vermieter hat Dir gegenüber erklärt, dass er die Miete erhöhen möchte, Du hast mittels Sonderkündigung zum Ausdruck gebracht, dass Du das nicht akzeptierst. Damit ist der Drops gelutscht.

Was wäre eigentlich gewesen, wenn Du dem falschen Mieterhöhungsverlangen zugestimmt hättest?

Da aufgrund deiner Sonderkündigung die Mieterhöhung sowieso nicht wirksam wird, braucht der Vermieter auch nichts zurückzuziehen.

Das der Vermieter nachträglich behauptet die Mieterhöhung bzw. das Mieterhöhungsverlangen sei unwirksam ändert nichts an Eurer Kündigung.

Wann habt Ihr denn zu wann gekündigt und wann ist das Mieterhöhungsverlangen zugegangen?

Migi23 
Beitragsersteller
 02.02.2017, 17:50

Hallo anitari, 

wir haben die Mieterhöhung am 03.11 erhalten und die Kündigung ging am 19.01 beim Vermieter ein. Als Kündigungsdatum haben wir den 28.02 angeben. 

Vielen Dank für deine Rückmeldung! 

anitari  02.02.2017, 17:59
@Migi23

wir haben die Mieterhöhung am 03.11 erhalten und die Kündigung ging am 19.01 beim Vermieter ein.

Wirklich am 19.01.2017?

Oder am 19.11.2016?

ChristianLE  02.02.2017, 18:04
@Migi23

Als Kündigungsdatum haben wir den 28.02 angeben. 

 

Damit ist Eurer Kündigung sowieso unwirksam.

Nach § 561 BGB hättet Ihr zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen können.

Da die Kündigung aber erst am 19.01.17 beim Vermieter eingegangen ist, wäre der nächst mögliche Kündigungstermin der 31.03.2017

anitari  02.02.2017, 18:08
@ChristianLE

Da die Kündigung aber erst am 19.01.17 beim Vermieter eingegangen ist, wäre der nächst mögliche Kündigungstermin der 31.03.2017

Zum 30.04.2017.

Die 2 Monate nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens waren am 03.01.2017 um.

ChristianLE  02.02.2017, 18:18
@anitari

Die 2 Monate nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens waren am 03.01.2017 um.

 

Wie kommst Du darauf? Im § 561 BGB steht geschrieben:

Macht der Vermieter eine Mieterhöhung [...] geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung [...] kündigen.

 

Das wäre folglich der 31.01.2017.

anitari  02.02.2017, 18:23
@ChristianLE

Entschuldigung, da hatte ich einen Denkfehler.

Im Januar zum 31.03.2017 ist korrekt.

ChristianLE  02.02.2017, 18:25
@anitari

Ich hab jetzt schon kurz an mir gezweifelt ;-)

Migi23 
Beitragsersteller
 03.02.2017, 10:59
@ChristianLE

Hallo Zusammen,

ist das Kündigungsdatum falsch gewählt?Ich ging davon aus, dass wir bis Ende Januar kündigen können, da wir die Ankündigung der Mieterhöhung Anfang November erhalten haben.

Und  wir zum Ablauf des zweiten Monats (bis zum 31.01.2017 kündigen können).

Ich bin nun einwenig durcheinander.

anitari  03.02.2017, 11:05
@Migi23

ist das Kündigungsdatum falsch gewählt?

Ja.

Aus § 561 

Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung

... so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.

Ablauf des übernächsten Monats nach Januar ist der 31. März.

Migi23 
Beitragsersteller
 03.02.2017, 11:55
@anitari

Ist die Kündigung dadurch unwirksam oder kann ich die falsche Frist noch korrigieren?

anitari  03.02.2017, 12:00
@Migi23

Die Kündigung ist dadurch nicht unwirksam, nur die Kündigungsfrist endet erst am 31. März.

Korrigieren solltest Du das nicht mehr. Das könnte als neu Kündigung gewertet werden. Kündigungsfrist dann ganz normal 3 Monate. Heißt wenn  Du dem Vermieter eine neue Kündigung zu kommen läßt würde der Vertrag erst am 31. Mai enden.

So am Rande, Du hast dich doch in der Kündigung auf das Sonderkündigungsrecht nach Mieterhöhung bezogen?

Migi23 
Beitragsersteller
 03.02.2017, 14:16
@anitari

Ja habe ich.

Der Vermieter hat dir einen Brief geschickt in dem eine Mieterhöhung angekündigt wird. Du hast aufgrund der Mietpreiserhöhung die Wohnung sofort gekündigt. Auch wenn der Brief ein zurückliegendes Datum enthält, ist dir diese Mitteilung zugegangen. Wenn dir der Brief zu einem Zeitpunkt zugestellt wurde, in dem die Mietpreiserhöhung bereits Gültigkeit hat, dann wurde dir der Brief zu spät zugestellt und wäre unwirksam. Ein Sonderkündigungsrecht ergibt sich daraus allerdings nicht, lediglich greift die Mietpreiserhöhung zu einem späteren Zeitpunkt, den dir der Vermieter noch nennen müsste. Du musst die vertraglich vereinbarte Kündigungszeit der Wohnung einhalten.

Da du aber schon eine neue Wohnung gefunden hast, gäbe es die Möglichkeit, dass du ersatzweise einen anderen Mieter für die Wohnung suchst, in der du jetzt wohnst. Allerdings muss der Vermieter dem zustimmen. Er muss nicht jeden Mieter den du vorschlägst akzeptieren. Ziehst du aus der Wohnung aus, hat der Vermieter das Recht , den Mietausfall von dir zu verlangen, der evtl. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist anfällt, falls die Wohnung bis dahin nicht vermietet ist, vermietet werden konnte.

Du musst also eine neue Kündigung dem Vermieter zustellen, weil dein Sonderkündigungsrecht nicht greift.  Die darfst du allerdings nicht rückdatieren.                                                                                                                                                                                   

ChristianLE  02.02.2017, 18:07

Bei Mieterhöhungsverlangen ergibt sich immer ein Sonderkündigungsrecht des Mieters (Vgl. § 561 BGB).

Ob dieses Verlangen rechtlich unwirksam ist, spielt erst einmal keine Rolle.

anitari  02.02.2017, 18:09
@ChristianLE

Bei Mieterhöhungsverlangen ergibt sich immer ein Sonderkündigungsrecht 

Maximal binnen 2 Monate nach Zugang.