Kann der Vermieter die Kaution von 2 auf 3 Kaltmieten erhöhen?
Guten Tag.
Wir sind vor 2 Jahren mit unserem Kater in unsere Wohnung eingezogen. Damals haben wir eine Kaution in Höhe von 2 Kaltmieten hinterlegt. Nun wollten wir uns eine zweite Katze besorgen, also habe ich dies meiner Wohnungsverwaltung, wie im Mietvertrag festgelegt, mitgeteilt. Diese haben mir nun ein Schreiben zukommen lassen indem wir die Bestätigung bekamen uns eine zweite Katze besorgen zu dürfen, allerdings unter der Vorraussetzung, das wir die Kaution von 2 auf 3 Kaltmieten erhöhen, aufgrund des zu erwartenden Mehrschadens bei 2 Katzen. Ich weiß das eine Kaution maximal das dreifache der Kaltmiete betragen kann, dies wäre also im rechtlichen Rahmen. Meine Frage ist jetzt nur ob der Vermieter eine dritte Kaltmiete als Kautionserhöhung einfordern kann, wenn man sich beim Einzug auf 2 Kaltmieten geeinigt hatte, oder ob man nachträglich nicht die Kaution erhöhen darf. Ich würde mich über eine schnelle Antwort freuen.
Vielen Dank
5 Antworten
Nein. Das wäre eine einseitige Veränderung des Mietvertrages, welche nicht zulässig wäre. Nur, wenn Du Dich nicht darauf einläßt, dann verweigert er seine Zustmmung für das Halten einer zweiten Katze.
Nein, natürlich nicht - Euer Vermieter spinnt wohl ein bißchen...
Mietvetrag ist Mietvertrag und so wie Du ihn unterschrieben hast, ist er gültig - mit 2 Kaltmieten Kaution
Die Kautionsvereinbarung kann einseitig nicht erhöht gefordert, nur übereinstimmend angepasst vereinbart werden
Auf Haltung einer zweiten Katze habt ihr keinen Anspruch, die darf einseitig in verständiger Interessenabwägung verweigert werden.
Wenn man diese beiden Informationen zusammenführt, kommt man zu dem Ergebnis: Mehr Katzen oder mehr Kaution, man bekommt das eine wohl nicht ohne das andere.
G imager761
Eine nachträgliche Anhebung der im Mietvertrag vereinbarten Mietsicherheit (Kaution) ist unzulässig. Es gilt der Mietvertrag vollumfänglich.
Allein schon die Begründung ist mehr als fragwürdig. Eine Katze mehr bringt nicht zusätzliche Gefährdung der Mietsache in Höhe einer Monatsmiete.
Die Forderung ist eine unangemessene Benachteiligung des Mieters und deshalb nicht durchsetzbar und vom Mieter zurückzuweisen.
Im Übrigen ist mietvertraglich diesbezüglich nichts vereinbart. Der Mietvertrag kann nicht einseitig geändert werden.
Hallo Steckbert,
zur Beantwortung der Frage muss man sich überlegen, ob durch die Katze denn überhaupt ein erhöhtes Risiko für Beschädigungen zu erwarten ist. Diese Frage würde sich ein Richter auch stellen, denn es geht um die Abwägung der Interessen. Falls mehr Beschädigungen realistisch sind, wäre die Bedingung für die Erteilung der Genehmigung in Ordnung.
Ich sage nein, es sind nicht mehr Beschädigungen zu befürchten. Diese Katzen kratzen vielleicht mal an der Tapete, aber das ist bei einer normalen Renovierung wieder leicht behoben. Ich habe mehrere Gerichtsurteile gelesen, nach denen Katzen als eher unproblematisch gelten. Das wurde unter anderem im Urteil des AG Hamburg Az. 40 a C 402/95 so bestätigt, weshalb eine erhöhte Kaution nicht gerechtfertigt ist.
Es geht sogar soweit, dass Katzen inzwischen als so normal in unserem Alltag gelten, dass manche Beschädigungen durch Katzen sogar als normale Abnutzung gelten. So hat beispielsweise der Mieter im Urteil des AG Berlin-Köpenick, Az.: 8 C 126/98 die Reparatur eines verkratzen Parkettboden nicht bezahlen müssen.
Aufgrund der Urteile meine ich, dass die Genehmigung nicht von einer Erhöhung der Kaution abhängen darf, ja es scheint so, dass zumindest bei reinen Wohnungskatzen die Genehmigung gar nicht verweigert werden darf, da objektiv keine wirklichen Gründe dagegen sprechen.