Muss ich meinem Vermieter sagen, dass meine Tochter zu mir in die Wohnung einzieht?

24 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Du musst deine Tochter anmelden, er darf sie nich verweigern, weil sie deine Tochter is. Die Kaltmiete bleibt dadurch unangetastet. Nebenkosten, die nach Verbrauch berechnet werden, steigen entsprechend.

tuannga210311 
Beitragsersteller
 23.04.2014, 11:17

Danke!

Amateur  25.07.2014, 00:00
@tuannga210311

Das möchte ich einmal stark bezweifeln!

Du musst es auf jedem Fall deinem Vermieter sagen , es könnte ja sogar sein das die Wohnung für zwei Leute zu klein ist. Außerdem hat der Vermieter da schon ein Mitspracherecht. Aber der Mietpreis dürfte dadurch nicht steigen, der ist schließlich nicht davon abhängig wie viele Leute da wohnen sondern wie groß die Wohnung ist. Die Warm miete wird natürlich etwas steigen, schließlich verbrauchst du dann mehr strom und Wasser. Klär es auf jeden Fall im vorraus mit deinem Vermieter ab.

Schau in Deinen Mietvertrag!

Du musst genaugenommen melden, wenn jemand bei Dir einzieht, die Miete darf sich nicht erhöhen, eventuell die Betriebskosten für Wasser(gemeinsamer Hauszähler), Müll.

Hier sagt das Gesetz, dass der Mieter einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters hat, wenn nach Abschluss des Vertrages ein berechtigtes Interesse des Mieters entsteht. Auch für die Aufnahme von Geschwistern des Mieters ist ein solches Interesse notwendig, seine Eltern oder Kinder, LP(in). darf der Mieter hingegen in der Wohnung aufnehmen, ohne den Vermieter zu fragen. Dabei ist kein dringendes Interesse erforderlich, es genügen vielmehr einleuchtende wirtschaftliche und persönliche Gründe.

(BGH RE WM 85, 7)

Hier geht es aber um die Betriebskosten die personenbezogen berechnet werden. Der Vermieter muss also aus diesem Grunde die Personenzahl jeder Mietwohnung kennen. Deswegen ist dem Vermieter die Personenzahl die in der Wohnung wohnen zu melden.

Anmeldung bei der Gemeinde oder Stadtverwaltung wird logisch vorausgesetzt.

tuannga210311 
Beitragsersteller
 23.04.2014, 11:15

Danke!

Ja, selbstverständlich musst Du ihm das mitteilen, der Vermieter hat ein Recht darauf, zu wissen, wer in seinem Eigentum wohnt...

Wenn sie bereits über 18 ist, reicht auch die Mitteilung nicht, dann brauchst Du dessen Erlaubnis...

Die Miete kann er deswegen nicht erhöhen, ggf. aber die Nebenkosten...

anitari  23.04.2014, 10:03
Wenn sie bereits über 18 ist, reicht auch die Mitteilung nicht, dann brauchst Du dessen Erlaubnis...

Bei Zuzug naher Familienangehöriger, egal wie jung oder alt, nicht.

Tillmann1  23.04.2014, 10:17
@anitari

DOCH, wenn der Zuzug erst nach dem 18ten Geburtstag erfolgt schon (BGH-Urteil). Das ist dann etwas anderes als z.B. der Ehemann, denn Kinder sind dann erwachsen, damit fällt das Besitzrecht an der Wohnung weg, es sei denn, sie werden in der Wohnung 18...

HLVerwaltung  23.04.2014, 11:18
@Tillmann1

Das Besitzrecht hat nur der Mieter ungeachtet, wer bei ihm wohnt. Das Besitzrecht geht bei Tod des Mieters auf den nächsten dort wohnhaften Angehörigen automatisch über, ohne das es ein neuer Mietvertrag bedarf.

Den Zuzug eines Ehepartners darf kein Vermieter verweigern. Das Gleiche gilt bei Eltern, Kinder.... nur unter besonderen Umständen, wenn eine erhebliche Überbelegung der Wohnung vorhanden wäre. Eine Dreizimmerwohnung mit einem Ehepaar und zwei Kinder ist OK, jedoch wollen dann noch die Großeltern einziehen,kann hier der Zuzug wegen Überbelegung verweigert werden.

Bei einem Freund als Lebenspartner (nicht eingetragene Partnerschaft) muss der Vermieter gefragt werden, welcher seine Zustimmung nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verweigern darf, kann diese jedoch nach dem BGH Urteil (BGH, Urt. VIII ZR 371/02) von einer Mieterhöhung abhängig machen.

Grundsätzlich muss der Vermieter bei nahen Familienangehörigen nur informiert werden und muss nicht zustimmen, kann jedoch im Bedarfsfall (Gefährdung des Wohneigentums) widersprechen.

Ein BGH-Urteil, das grundsätzlich der Vermieter bei Zuzug von nahen Familienangehörigen zustimmen muss, soweit diese das 18. Lebensjahr volendet haben ist mir unbekannt und kenne auch kein Amtsgericht, welches entsprechend geurteilt hätte.

anitari  23.04.2014, 11:49
@Tillmann1

Das Besitzrecht an der Wohnung fällt weg wenn der Mieter diese, nach Vertragsende, an den Vermieter zurück gibt.

Bitte hier zum Zuzug von Familienangehörigen lesen.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/f1/familienangeh.htm

Da steht kein Wort vom Alter der zuziehenden Person(nen).

Eltern z. B. des Mieters sind ja bestimmt schon etwas älter als 18:-)

Tillmann1  23.04.2014, 12:18
@anitari

Es geht um das Besitzrecht einer Person, die während des Mietverhältnisses selbst nicht Mieter ist. Das haben unstreitig Ehepartner, Kinder unter 18 und Kinder über 18, die in der Wohnung aufgewachsen sind und durchgängig dort gewohnt haben, und zwar unabhängig davon, ob sie Mieter sind...

Alle anderen haben KEIN eigenes Besitzrecht an der Wohnung, sie brauchen die Erlaubnis des Vermieters...

Tillmann1  23.04.2014, 12:20
@HLVerwaltung

Das Besitzrecht an einer Mietwohnung haben automatisch neben dem Mieter auch dessen Ehepartner und minderjährige Kinder. Bitte die einschlägige Rechtsprechung beachten...

anitari  23.04.2014, 12:45
@Tillmann1
Alle anderen haben KEIN eigenes Besitzrecht an der Wohnung, sie brauchen die Erlaubnis des Vermieters...

Bitte die rechtliche Grundlage für diese Behauptung

Tillmann1  23.04.2014, 13:18
@anitari

Hm, die Frage ist falsch gestellt, oder? Denn das Besitzrecht steht grundsätzlich ja ohnehin nur dem Mieter zu, bei dem Rest handelt es sich um Ausnahmen, die alle einzeln begründet werden müssen...

Ich behaupte ja nur, dass es Ausnahmen für a) Ehepartner, b) minderjährige Kinder und c) volljährige Kinder, die durchgängig dort gelebt haben, gibt...

Für b) und c) siehe BGH, I ZB 56/07

Wer mehr behauptet, soll die Rechtsgrundlage bitte selber suchen, das behaupte ja nicht ich...

Tillmann1  23.04.2014, 13:24
@anitari

Für den Rest siehe §§ 540, 553 BGB...