Kann der Vermieter verlangen, diverse Einbauten vom Vormieter (unentgeltlich) zu übernehmen und verlangen, diese beim späteren Auszug rückzubauen?

6 Antworten

Mir erscheint der Anspruch, die Einbauten übernehmen und bei Mietende Rückbauen zu müssen, als unangemessene Benachteiligung des Mieters. Eine derartige Klausel müsste nach meinem Verständnis unwirksam sein - es sei denn, es würde dafür eine angemessene Kompensation erfolgen.

Aber IANAL - rechtskundige Beratung erscheint mir in diesem Fall angebracht. Ich persönlich würde es nach Möglichkeit von vornherein vermeiden, Verträge mit einem Partner zu schließen, der mich übervorteilen will.

Ich weiß nicht was der Vermieter nimmt - aber es ist zuviel !!

Wahrscheinlich muss man den Typen einfach mal aufklären.

Mietvertrag: Wohnung genommen, wie gesehen.

Das heißt, die Wohnung wurde in diesem Zustand ver- bzw. angemietet.

Natürlich kann der Vermieter niemanden verpflichten, die Hinterlassenschaften des Vormieters geschenkt zu bekommen.

Ganz im Gegenteil. Der Vermieter hat den Schrott mitvermietet. Das heißt aber für ihn auch, vermietete Einrichtungen im Schadensfall durch den Vermieter ersetzt werden müssen.

Geht z.B. der Herd oder der Kühlschrank kaputt, muss der Vermieter diesen Mangel abschaffen.

Das Gleiche gilt für den Bodenbelag. Da gibt es auch Richtwerte nach wie vielen Jahren ein Mieter Anspruch auf einen neuen Bodenbelag hat.

Erschreckend ist auch der Passus mit der Renovierungspflicht. Hier gibt es aber inzwischen klare und unmissverständliche rechtliche Bestimmungen.

Ich denke dadurch ist jegliche Pflicht zu renovieren hinfällig.

Im Bezug auf die Rückbauverpflichtung kann ich nur sagen, dass hier jegliche Rechtsgrundlage fehlt und eine derartige Forderung auch nur formulieren könnte. Hier gilt das Verursacher-Prinzip. Wer bauliche Veränderungen vornimmt, muss diese auf verlangen des Vermieters zurückbauen.

Und das Ganze soll sich in einem Stift abspielen? Das hätte ich mir sozialer vorgestellt.

imager761  06.10.2017, 17:44

Ganz im Gegenteil. Der Vermieter hat den Schrott mitvermietet. Das heißt aber für ihn auch, vermietete Einrichtungen im Schadensfall durch den Vermieter ersetzt werden müssen.

Rechtsirrger Unfug. Genau das hat er ausdrücklich nicht :-O

"Nach all den Verhandlungen" bedeutet "Mietvertrag (...)
unterschrieben zurück geschickt. Darin steht, Wohnung genommen, wie gesehen", dass alle Einbauten, auch die, die einem nicht gefallen, Bestandteil der Mietsache sind und insoweit zwar fachgerecht demontiert, sachgerecht (insbes. feuchtigkeits- und temperaturschwankungsgeschützt) gelagert, aber ebnen bei Auszug genauso wieder zurückzubauene wären, wie sie bei Mietbeginn vorhanden waren..

Und dass der "alte, völlig dreckige, auf Parkett verklebten Teppichboden", für den "der Vormieter kein Geld dafür haben will" nicht zur Mietsache gehört und genau so vom Vormieter übernommen wurde

Dass der Vormieter sich die Mühe und Entsorgungskosten sparen wollte, hat man mit Unterschrift akzeptiert.

Das der Vermieter hier nicht tätig werden will, ergibt sich aus der Formulierung "Wohnung genommen, wie gesehen".

"Wenn man dringend eine Wohnung braucht, ist man leider allzu oft in der Lage, Bedingungen zu unterschreiben, die man nicht richtig findet" muss man eben diese Kröte schlucken, nur darf dann aber nicht nach Mietvertrgsschluss nicht versuchen, die Bedingungen zu seinen Gunsten zu ändern.

heurekaforyou  06.10.2017, 20:45
@imager761 Von angeblichen Experten erwarte ich Nachweise, statt haltlose Behauptungen und Widersprüche !! Du schreibst:

dass alle Einbauten, auch die, die einem nicht gefallen, Bestandteil der Mietsache.

Etwas anderes habe ich nicht behauptet.

Für Einbauten, sowie Einrichtungsgegenstände, die Zur Mietsache gehören ist aber der Vermieter verantwortlich. Das betrifft sowohl dir Elektrogeräte einer Küche, wie auch den Bodenbelag.

Und jetzt pass mal schön auf.

Vertragsrecht / Eigentumsverhältnisse

Zwischen der Mieterin und dem Vormieter besteht kein Vertrag zur Übernahme, aus den für die Mieterin eine Pflicht entsteht.

Demzufolge kann der Plunder bestenfalls, z.B. durch Schenkung, in das Eigentum des Vermieters übergegangen sein.

Der Vermieter kann seine Verantwortung jedoch nicht dadurch ausschließen, indem er behaupt es handele sich um das Eigentum des Vormieters. 

Ist der Vormieter weiterhin Eigentümer und der Vermieter verlangt bei Auszug, die Wohnung im ursprünglichen Zustand zurück, ist dies eine Sache zwischen Vermieter und Vormieter.

Sollte der seinen Pflichten nicht nachkommen, z. B. weil er einfach abgehauen ist oder die Entsorgungskosten nicht zahlen, kann der Vermieter nicht einfach Kosten und Verantwortung auf den Nachmieter übertragen.

Da du offensichtlich ein anderes Rechtsverständnis hast, wüsste ich gerne auf welcher rechtlichen Grundlage des deine Expertenmeinung fußt.

Vielleicht bist du so gütig deine Behauptungen auch zu belegen.

Zum Beispiel durch rechtliche Bestimmungen im Mietrecht.

johnnymcmuff  09.10.2017, 17:12
@heurekaforyou

Von angeblichen Experten erwarte ich Nachweise, statt haltlose Behauptungen und Widersprüche !!

Da kann man lange warten, de kennt nur meckern und sein Standardtkommentar:

Rechtsirriger Blödsinn/Unfug.

Weist man ihn auf einen Fehler hin, dann schweigt er.

In seiner Antwort schreibt er es richtig in seinem Kommentar schreibt er es falsch.

engela333 
Beitragsersteller
 06.10.2017, 03:31

Danke für die Antworten - offenbar sind hier die Meinungen völlig gegensätzlich. So muss ich wohl einen Rechtsanwalt fragen und u.U. mich auf Probleme einstellen ...

Pikant ist übrigens, dass wir den Vertrag noch nicht vom Vermieter unterschrieben zurück bekommen haben ... und letztlich alles im Übergabeprotokoll geregelt werden soll. Wann das geschieht, wissen wir noch nicht ...

heurekaforyou  06.10.2017, 04:09
@engela333

Die Übergabe des Mietvertrages zur Unterschrift, dürfte wohl als bindende Zustimmung gewertet werden. Weshalb sollte dir der Vermieter sonst einen Mietvertrag überlassen?

Mündliche Zusagen sind im Vertragsrecht mehr als ein Handschlag unter Ehrenmännern. Es handelt sich nämlich auch bei einer mündlichen Absprache, einem Versprechen, einer Zusage und einer Vereinbarung, meist um einen echten Vertrag. 

Eine ausführliche Erklärung findest du hier:

http://www.mietrecht.org/mietvertrag/muendliche-zusage-mietvertrag/

Vielleicht solltest du dir gleich eine Mitgliedschaft im Mieterschutzverein ansehen. Die haben auch Fachanwälte. Langfristig gesesehen bist du da mit einem Jahresbeitrag von etwas 100,- EUR, bist du sicher günstiger dran als jedes Mal zum Anwalt zu gehen.

Kann sein, das es für Seinoren auch günstiger ist.

Ich als Vermieter finde , das das eine Frechheit ist gegenüber Deiner Mutter.

Dem Vormieter erlaubt er also, dass der einfach alles drin lassen kann ( so sieht es zumindest aus) und Deine Mutter wird verpflichtet die Einbauten rückgängig zu machen.

Ich würde mich mit dem Vermieter in Verbindung setzen und ihm sagen, welche Sachen ich nicht möchte und er möge dem Vormieter auftragen die Sachen zu entfernen und dann wäre ich gespannt auf die Antwort

Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit. Ob hier Klauseln unwirksam sind vermag ich nicht zu beurteilen.

Aber man sollte Verträge genau durchlesen bevor man unterschreibt und sich vorher erkundigen welche Folgen es haben könnte.

Wenn Deine Mutter Pech hat (was ich annehme), dann beurteile ich unverbindlich die Fragen wie folgt:

Wer muss den Teppich jetzt entfernen und auf wessen Kosten ?

Deine Mutter.

Kann meine Mutter verpflichtet werden, die Sachen zu übernehmen ?

Ja.

Wie sollte das im Übergabeprotokoll formuliert werden ?

Steht doch schon alles im Mietvertrag; falls wirksam.

Wenn ja - kann sie dann verpflichtet werden, sie bei Auszug rauszureißen ?

Ja, Vertragsfreiheit.

engela333 
Beitragsersteller
 06.10.2017, 03:37

Danke dafür - offenbar sind hier die Meinungen völlig gegensätzlich ...

WOW .... erst unterschreiben, dann erst fragen, das nennt sich dann üblicherweise ... zu spät! Auch trotz Wohnungsnot sollte man all diese Dinge vorher besprechen und schriftlich! klären. Klar, fragt man im Sinne des Vermieters "zuviel", besteht die Gefahr, die Wohnung nicht zu bekommen. Ich hoffe, der Mietvertrag ist mittlerweile vom Vermieter unterschrieben zurück gekommen, sonst seid ihr immer noch nicht auf der sicheren Seite. Eure alleinige Unterschrift ergibt noch kein Mietverhältnis.

Wieso unterschreibt man "übernommen wie gesehen" wenn man garnicht weiß, was das bedeutet?

Hier übernimmt man ausdrücklich Einbauten des Vormieters, und die muss man für ihn (!) nach Mietende auch zurückbauen :-O

Nach Mietvertrgsunterschrift kann man nicht mehr auf neue Auslegware oder zurückgebaute Wohnung bestehen und der Vermieter schuldet keinen Ersatz fadenscheinigen Bodenbelags.

Wenigstens dürfte man den dreckigen Teppich herausreißen, der einem geschenkt wurde und sich auf eigenen Kosten einen neuen legen oder das Parkett darunter reinigen und benutzen.


Nur die Schönheitsreparaturen müsste man nicht leisten, wenn die Wohnung renovierungsbedürftig angemietet wurde. Wenigstens hierüber sollte man im Protokoll entsprechende Angaben machen und sich unterschreiben lassen und ein paar Fotos schiessen und einen Zeugen mitnehmen..

G imager761