Kann das Wegerecht bei Verkauf verfallen?
Hallo zusammen!
Ich hoffe ihr könnt mir helfen. Meine Schwiegermutter will zurzeit ihr Haus verkaufen. Es gibt schon einen Interessenten und einen Kaufvertragsentwurf.
Nun das Problem... Zurzeit ist es so, dass die Auffahrt zum Grundstück (also auch zur Garage) nicht meiner Schwiegermutter gehört, sondern der Gemeinde. Es gab vor zig Jahren nur einen Brief, indem stand, dass sie für diese Auffahrt ein Wegerecht hat, welches bei Verkauf an Dritte erlischt.
Ist dieses möglich???
Im Grundbuch ist dieses wohl nicht eingetragen und nun will die Gemeinde, dass der Käufer das Grundstück (mit zwei Grünflächen) kauft.
Preis: 13.000,00 EUR
Können die so etwas verlangen? Also ich finde das echt unverschämt, weil der Käufer dieses auch nicht einsieht und meine Schwiegermutter mit dem Preis höchstwahrscheinlich runter gehen wird...
Hoffe ihr habt da ne Antwort für...
Danke vorab
7 Antworten
Wenn es sich um ein Wegerecht handelt, welches zwei Personen vertraglich vereinbart haben, dann wirkt dieses Recht nur zwischen den Vertragspartnern. Sofern ein Grundstückseigentümer seine Immobilie verkauft, erlischt das Wegerecht. Das Wegerecht durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit gilt als dingliches Recht und hat damit auch Bestand, wenn der Eigentümer wechselt. In der Regel ergibt sich ein solches Wegerecht nicht als Gewohnheitsrecht, sondern muss im Grundbuch eingetragen werden.
Ein Wegerecht kann auch öffentlich-rechtlich durch die Eintragung einer Baulast im Baulastenverzeichnis erfolgen. Die Baulast ist eine Verpflichtung des Grundstückeigentümers gegenüber der Baubehörde bestimmte Vorhaben zu unterlassen oder festgelegte bauliche Veränderungen vorzunehmen.
https://www.immoverkauf24.de/immobilienbewertung/immobilienbewertung-a-z/wegerecht/
Wenn das Wegerecht nicht im Grundbuch geschrieben ist, dann erlischt das natürlich. Es gäbe da noch ein Gewohnheitsrecht, da müsste aber das recht schon länger als 30 Jahre bestehen. Ich würde auf alle Fälle einen Anwalt fragen, der diese Angelegenheit klären kann
VIelen Dank für eure schnellen Antworten. Ist echt super ärgerlich.
Wir hatten erst die Idee, dass die neuen Käufer sich selber eine Einfahrt von der "Hauptstraße" machen, so wie es JEDER andere in der Straße hat. Bei uns ist es nicht so, weil wir das erste Haus sind und sich dort die Straße "teilt" und es dann ne Einfahrt zum Grundstück gibt...
Wenn das Wegerecht tatsächlich nicht im Grundbuch eingetragen ist, dann scheint dieses wohl nur von der Gemeinde geduldet sein.
Wäre denn ein alternativer Zugang zu dem Grundstück deiner Mutter realisierbar? Wenn nicht, könnte sich deine Mutter, bzw. der Käufer auf ein Notwegerecht berufen.
Das steht doch ganz klar in dem Bief von der Gemeinde. Ja, das darf sie, ist so festgelegt und akzeptiert, sofetn es damals keine andere Vereinbarung gab.