kann betreibender Gläubiger (egal ob 1., 2. oder 3. Rang) selbst in der ZV (2. Termin mitbieten, um den Erlös der zu versteigernden Immobilie zu manipulieren?

4 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Der BGH hat in einem Beschluss vom 24.11.05 - V ZB 98/05 - festgestellt:
...'b) Das Eigengebot eines Gläubigervertreters ist unwirksam und
zurückzuweisen, wenn er von vornherein nicht an dem Erwerb des
Grundstücks interessiert ist, sondern das Gebot nur abgibt, damit ein
einem weiteren Versteigerungstermin einem anderen der Zuschlag auf ein
Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt
werden kann.'

Derartige Scheingebote um das Meistgebot hochzutreiben ohne eigene Kaufabsicht werden wohl ebenfalls als unwirksam zu beurteilen sein.

schelm1  22.05.2017, 15:31

Woran erkennt man den "Schein" eines Gebotes, soweit sich der Gläubiger/Gäubigervertreter nicht den eigenen Zuschlag nach Gebotsabgabe selber versagt?

Der Hinweis ist im Übrigen völlig Praxisfern, da nicht der Gläubigervertreter sonden ein Gehilfe bietet, dem dann wiederunm der Zuschlag ohne Konsequenzen versagt werden kann.

So dumm sind nicht mal Banken!

Es geht doch nichts über die eigene Praxis!

lesterb42  22.05.2017, 15:58
@schelm1


Woran erkennt man den "Schein" eines Gebotes, soweit sich der
Gläubiger/Gäubigervertreter nicht den eigenen Zuschlag nach Gebotsabgabe
selber versagt?

Genau daran.

Kein Grund für irgendwelche Aufgeregtheiten.


Daß die Bank einen Strohmann mitbringt, habe ich in dennletzten 20 Jahren allerdings nur einmal erlebt.

Jeder darf bei einer Zwangsverweigerung mitbieten.

Der verfahrensbetreibende Gläubiger kann jederzeit das Verfahren zur Einstellung beantragen.

Ein betreibender Gläubiger der im 1. Termin das Versagungsrecht bei einem Zuschlag unter der 7/10grenze hat, muß bei einem Zuschlag im 1. Termin auch unter 7/10 die 7/10 als Mindestzuschlagforderung gegen sich gelten lassen.

Für alle anderen Bieter gilt dies nicht.

Werden im 1. Termin weniger als 5 /10 geboten, ist der  Zuschlag von amtswegen zu versagen und ein 2. Termin innerhalb von 3 Monaten wird anberaumt. 

Im 2. Termin entfallen für alle Bieter die 7/10 wie auch die 5/10 Grenzen.

Manipulationen sind weder zulässig noch denkbar.

Wer bietet, der hat sein Gebot auch im Falle des Zuschlags in der Folge zu bereinigen.

lesterb42  20.05.2017, 10:19

Das mit den Grenzen im 2. Termin solltest du dir noch mal in Ruhe ansehen:

https://www.justiz.sachsen.de/agl/download/2014-06-23_Mythen_Irrtuemer_Halbwahrheiten.pdf

schelm1  20.05.2017, 11:52
@lesterb42



Werden im 1. Termin weniger als 5 /10 geboten, ist der  Zuschlag von amtswegen zu versagen und ein 2. Termin innerhalb von 3 Monaten wird anberaumt. 


Weshalb Ruhe? - Da steht doch nichts anderes!

Sie irren geistig vermutlich mit dem Gedanken der im 1.Termin nicht erreichten  7/10-Grenze im Kopf herum!?!

Würde wegen nicht erreichen der 7/10-Grenze der Zuschlag  im ersten Termin versagt, hängt die 5/10 Grenze selbtverständlich auch in den zweiten Termin rüber!

Mein Hinweis hebt doch eindeutig auf das Nichterreichen der 5/10-Grenze im 1. Termin ab und damit ist zweifelsfrei die der 7/10-Grenze automatisch obsolete!



lesterb42  21.05.2017, 17:47
@schelm1

Also:

Die Grenzen des § 74 a und 85 a ZVG gelten im 2. Termin nicht mehr, wenn aus den Bestimmungen dieser Vorschrift heraus der Zuschlag versagt wird.

Wird der Zuschlag aus anderen Grunden versagt oder wird kein Gebot im ersten Termin abgegeben, gelten die Grenzen im 2. oder in darauf folgenden Terminen unverändert.

"Im 2. Termin gibt es keine Wertgrenzen mehr!“ Das ist ein Mytos, den der link sehr gut entzaubert. Deswegen nochmal in Ruhe durchlesen und dann die eigene Auffassung überprüfen. Sonst wird das nichts.

schelm1  22.05.2017, 10:54
@lesterb42

Kein Gebot heißt wohl zweifelsfrei, dass es zu einem neuen Termin nicht wegen Unterschreitung bestimmter Grenzen kommt, sondern eben deshalb, weil kein Gebot abgegeben wurde, welches für die 7/10 oder 5/10 Grenze relevant gewesen wäre.

Dann gelten für einen Folgetermin selbtverständlich wieder beide Grenzen!

So schwer ist das doc h nun auch wieder nicht zu verstehen!

lesterb42  22.05.2017, 14:58
@schelm1

Würde wegen nicht erreichen der 7/10-Grenze der Zuschlag  im ersten
Termin versagt, hängt die 5/10 Grenze selbtverständlich auch in den
zweiten Termin rüber!

Und was soll das jetzt bedeuten?

schelm1  22.05.2017, 15:23
@lesterb42

Schlicht das, was da steht!

Auch noch mal ganz einfach  für Sie:

Bei Zuschlagsversagung wegen Nichterreichen der 7/10 Grenze im ersten Termein wäre die 5/10 Grenze auf Grund der Versagung kein Thema im ersten Termin, soweit die nicht unterboten wird und wandert falls keine weiteren ausreichenden Gebot vorliegen zur Beachtung automatisch in den 2.Ternin in dem die 7/10 Grenze nicht mehr beachtlich ist, die  5 /10 Grenze gleichwohl.

Gehen Sie mal öfter hin, dann lernen Sie was zur praktischen Beantwortung Ihrer Fragen und haben vielleicht sogar geschäflichen Erfolg!

Es sei Ihnen beides von Herzen vergönnt!

lesterb42  22.05.2017, 15:54
@schelm1

Bei Zuschlagsversagung wegen Nichterreichen der 7/10 Grenze im ersten
Termein wäre die 5/10 Grenze auf Grund der Versagung kein Thema im
ersten Termin, soweit die nicht unterboten wird und wandert falls keine
weiteren ausreichenden Gebot vorliegen zur Beachtung automatisch in den
2.Ternin in dem die 7/10 Grenze nicht mehr beachtlich ist, die  5 /10
Grenze gleichwohl.

Und wie ist dann § 74 a Abs. 4 i. V. m § 85 a ZVG (5/10 Grenze) zu verstehen:

§ 74a ZVG

(1) 1Bleibt
das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den
Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben
Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen
Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist,
aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein
würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. 2Der
Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und
glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein
unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.

(3) 1Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. 2Der
Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den
besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist,
mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht
übersteigen.

(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.

(5) 1Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. 2Der
Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung
erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. 3Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. 4Der
Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung,
daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten
werden.

schelm1  22.05.2017, 16:10
@lesterb42

Na und? - Weshalb kopieren Sie nicht gleich das gesamt ZVG hier rein?


Wie gut dass es doch die Coppyfunktion auf Ihrer Tastatur gibt. So kann man irgenwelchen grundsätzlich  zusammenhanglosen Kram in einen vermeintlich der eigentlichen Frage dienenden Text ummünzen ohne selber "einen Kopf daran zu kriegen"!

Falls Sie mit den kopierten Texten, die in der tat recht umfänglich sind, nicht klarkommen und Rechtskundeunterricht benötigen, wenden Sie sich vertrauensvoll an einen Rechtspfleger beim Amtsgericht; die kennen sich mit sowas aus und können daas auch "blutigen" Laien einfach erklären!

Für die Praxis haben Sie hingegen reichlich Stoff zum Nachdenken erhalten.

lesterb42  22.05.2017, 16:20
@schelm1

Ich lese da jetzt eine unangemessene Aggressivität und soetwas wie "blutiger Laie" heraus.

Die einschlägige Vorschrift habe ich Ihnen kopiert und den entscheidenden Passus in der Vorschrift  fett kenntlich gemacht. Das wollte ich eigentlich als Serviceleistung verstanden wissen.

Wenn Sie danach immer noch dem Irrglauben nachgehen, dass im nächsten Termin die 5/10 Grenze gilt, wenn der Zuschlag auf Grund eines Antrags nach § 74 a ZVG versagt wurde, lasse ich sie dann nun gerne in diesem Glauben.

ja, er müsste sie dann aber auch kaufen. 

schelm1  19.05.2017, 18:57


Aus den Hinweisen auf den 1 oder 2. Termin ist die Frage im Zusammenhang mit eienr Zwangsversteigerung zu erkennen.

Dabei meldet man sich unter Abgabe eines Gebotspreises.

Beim ersten Gebot ist dem Gericht der Personalausweis vorzulegen und entsprechende Bietsicherheit in zulässiger Form von 10 % des Verkehrswertes zu erbrinden.

Bei weitern Bietabsichten reicht eine Meldung unter Nennung der neuen Gebotshöhe.

Da wird nicht über notarielle Vereinbarung "gekauft", sondern man wird aufgrund des hoheitlichen Aktes des Zuschlags bei Meistgebot  neuer Eigentümer



Wer auf einer Versteigerung die Hand hebt schließt ein Rechtsgeschäft ohne Rückgaberecht ab.

Falls du den Zuschlag kriegst muß du die Imobilie auch kaufen.

Kann nicht mit den Schulden verrechnet werden!!!!

schelm1  19.05.2017, 18:56

Aus den Hinweisen auf den 1 oder 2. Termin ist die Frage im Zusammenhang mit eienr Zwangsversteigerung zu erkennen.

Dabei meldet man sich unter Abgabe eines Gebotspreises.

Beim ersten Gebot ist dem Gericht der Personalausweis vorzulegen und entsprechende Bietsicherheit in zulässiger Form von 10 % des Verkehrswertes zu erbrinden.

Bei weitern Bietabsichten reicht eine Meldung unter Nennung der neuen Gebotshöhe.

Da wird nicht über notarielle Verienbarung "gekauft", sondern man wird aufgrund des hoheitlichen Aktes des Zuschlags bei Meistgebot  neuer Eigentümer

BudyMcBud  19.05.2017, 18:58
@schelm1

Ich weiß hab mir eine kleine nette Bruchbude ersteigert.