Jurafall: Prüfung eines bereits Toten inzident?
A, B und C beschließen D auszurauben. Sie schmieden gemeinsam einen Plan. A muss eine Pistole mitnehmen, um den Gegner zu entmutigen, B soll D fesseln und überwältigen und C soll währenddessen im Haus Wertsachen suchen.
Als die drei am nächsten Tag ihren Plan in die Tat umsetzen, klingelt A und als D öffnet hat A bereits die Waffe gezogen und B beginnt über D herzufallen. Alle vier sind im Hausflur. B hat D im Würgegriff, schafft es aber nicht ihn zu fesseln.
Plötzlich erscheint die Ehefrau E und fängt an um Hilfe zu rufen. A schießt in die Decke, doch der Schuss prallt ab und trifft die E. Sie ist sofort tot. Im gleichen Moment kommt C zurück, anscheinend ohne Beute, doch was die anderen nicht sehen er hat eine Uhr im Wert von 10.000€ gefunden.
A,B und C sind total schockiert und verlassen fluchtartig das Haus.
D ist ebenfalls schockiert und panisch. deshalb hat er angst dass die Räuber zurückkehren und erneut Gewalt anwenden könnten. Er nimmt eine Schrotflinte und schießt sofort - ohne Warnruf oder Warnschuss - auf den fliehenden. Der Schuss trifft C, der sofort zusammenbricht und stirbt.
Zu meiner Frage: Ich würde normalerweise C gem §§ 249 I, 250 I Nr.1a, Nr.2, II Nr.1 StGB wegen schweren Raubes prüfen, da C aber von D erschossen wurde fällt der Anspruch doch normalerweise weg?
Wenn aber der Anspruch des Haupttäters wegfällt, kann ich A und B nicht gem §25 II in Mittäterschaft prüfen.
Muss ich C inzident prüfen? und wenn ja wie geht das genau?
Vielen Dank schonmal für die Hilfe
3 Antworten
Warum muss C leben, damit A und B in Mittäterschaft geprüft werden? Die Mittäterschaft besteht aufgrund der gemeinsamen Planung und Ausführung, du kannst also A und B auch so in Mittäterschaft bezüglich des Raubes prüfen, und C kurz erwähnen, ohne seine Prüfung fortzusetzen.
Darüber hinaus müsstest du A bezüglich fahrlässiger Tötung prüfen, hier besteht keine Mittäterschaft, da der Exzess nicht abgesprochen war. Totschlag ist es vermutlich nicht, da der Vorsatz fehlt, doch auch für KV mit Todesfolge fehlt es am Vorsatz.
D's Strafbarkeit ist auch zu prüfen, wobei allenfalls der Notwehrexzess entschuldigt.
Aber eine Frage, steht in der Aufgabenstellung nicht, welche Straftatbestände ihr prüfen sollt? Denn es käme noch den Verstoss gegen das Waffenrecht, die Freiheitsberaubung, der Hausfriedensbruch etc. in Fragen, die man alle vor der Konkurrenzbereinigung nennen müsste.
Das ist ein schwerer Fall. A kann auf jeden Fall wegen Mord oder fahrlässiger Tötung verhaftet werden, zusätzlich. ABC wegen Raub. Letztlich ist C zwar tot und kann nicht mehr verhaftet werden, weshalb man ihm wohl weniger Beachtung schenkt. D kann möglicherweise auf Notwehr plädieren man wird aber prüfen ob er und A gegen das Waffenrecht verstoßen haben. Illegaler Waffenbesitz ist ja auch strafbar. Wie wir ja wissen gibt es immer unterschiedliche Urteile. B könnte zum Beispiel wenn A wegen Mordes angeklagt wird zu Beihilfe zum Mord belangt werden. Wie viele Berufungen es geben wird ist auch eine Frage.
Ich denke es wäre ein sehr lang andauernder Prozess außer es wird schnell gestanden.
A nicht wegen Mord! Er wollte E ja nicht töten.
A hat E (indirekt) erschossen (Totschlag), C ist tot (erledigt), B ist Mittäter (Totschlag, Raub) und Täter (Freiheitsberaubung)
Meine Meinung.
Wer ist O?
Ach so: D ist auch Täter (Totschlag, da Notwehr nicht mehr gegeben war).
Ja, aber man könnte auch argumentieren, dass wer eine Waffe mit sich führt, grundsätzlich fahrlässige Tötung "in Kauf nimmt". Oder? :)
Totschlag ist es nicht, da hast Du Recht. :)
Nein, D handelt nicht in Notwehr, da die Täter ja bereits flehen.
Ggf. kommt bei A auch schwere Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht, da der Vorsatz fehlt
Das stimmt so einiges nicht: Erstens dürfte bezüglich des Totschlags keine Mittäterschaft bestanden haben, da dieser nicht abgesprochen war. Der Exzess ist im Rahmen der mittäterschaftlichen Handlung nur dem zuzurechnen, der ihn begeht.
Darüber hinaus muss man sich Fragen, ob hier wirklich Totschlag in Frage kommt und nicht eher fahrlässige Tötung, da er in die Decke geschossen hat, dürfte bezüglich des Taterfolgs des Todes nicht mal bedingter Vorsatz in Frage kommen.
Und bei D muss geprüft werden, ob seine Tat nicht durch einen extensiven Notwehrexzess entschuldigt ist.