Wohnungseinbruch mittels richtiger Schlüssel?
Hey,
ich hoffe hier sind paar Juristen unterwegs :)
ich habe vorhin in Strafrecht meine erste Klausur geschrieben. In dem Sachverhalt ging es darum, dass A auf Weltreise ist und seine Haustürschlüssel an B übergeben hat, damit er die Blumen gießen kann. Er ist also berechtigt die Wohnung zu betreten. B will aber mittels der überreichten Schlüssel nun in die Wohnung von A gelangen um dort wertvolle Bücher zu klauen. Liegt hier ein qualifizierter Wohnungseinbruch vor ? Da bin ich mir jetzt unsicher, ob er jetzt mittels einer richtigen Schlüssel in die Wohnung rechtswidrig EINGEFRUNGEN ist, da er die Absicht hatte die Sachen zu Klauen und eben nicht um die Blumen zu gießen.
ich hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen. 👍🏼
2 Antworten
Als nicht Jurist aber interressierter Laie und Zuschauer von Verbrauchermagazine und Dokusoaps zum Thema denke ich dass bei einem Einbruch tatsächlich etwas zu Bruch gehen muss. Mann sich also gewaltsam Zugang verschaffen muss oder andere Zugangsmöglichmeiten öffnen muss als Eingangstüren.
Mit dem passenden Schlüssel kann man nicht wirklich einbrechen ähnlich wie wenn man durch eine offen stehende Terassentür geht. Einbruchsdiebstahl wird ja auch deshalb höher bestraft als normaler Diebstahl weil der Bestohlene ja dafür gesorgt hat, dass man bei ihm nur durch Einbruch klauen konnte.
Nein, muss es nicht.
Also ich bin kein Jurist, aber Polizist an der HfPol BW. Wir haben auch Strafrecht als Unterrichtsfach.
In diesem Fall wäre die einzige denkbare Möglichkeit das eindringen mittels falschen Schlüssels.
Die Definition besagt aber, das der Schlüssel überhaupt nicht, noch nicht oder nicht mehr zur Öffnung der Türe bestimmt sein darf. In unserem Fall ist der Schlüssel aber zur Öffnung bestimmt. Es dient zwar dem Zwecke des Blumengießens, ist aber zur Öffnung bestimmt.
Daher würde ich sagen es liegt ein normaler 242 vor und kein 244 (1 Nr.3), (4) StGB vor.
lg
Danke dir, bin auf die selbe Antwort nun auch gekommen nach ein wenig Recherche^^