Ist es Rechtens die Kosten der Klassenfahrt nach Abschluss der Fahrt zu erhöhen weil einige Personen nicht mitgefahren sind?
Den Reisevertrag mit der Schule gab es bereits im Dezember. Gezahlt werden sollte bis Ende Februar. Mitte April fand die Fahrt statt. Nun kam die Abrechnung der Klassenfahrt mit der Aufforderung einer Nachzahlung da leider einige Personen nicht mitgefahren sind und sich so der geplante Preis erhöht. Ist das Rechtens? Hätte man uns nicht vor Reiseantritt informieren müssen? Zumal im Reisevertrag auch steht, das bei Nichtteilnahme die Ausfallkosten zu tragen sind.
7 Antworten
Als Privatperson würde man - wenn man eine Reise gebucht hat und doch nicht mitfahren kann - eine Rücktrittskostenversicherung abschließen, die in gesundheitlich begründeten Fällen für einen Teil der Kosten aufkommt (wenn man alles richtig gemacht hat).
In dem von dir geschilderten Fall käme es darauf an, ob die frei gebliebenen Plätze gar nicht vergeben waren oder aber ob schon eine Zusage erfolgt ist, die dann später zurückgezogen wurde. In diesem letzten Fall würde ich mich auch wehren und nicht zahlen wollen. Wie schon gesagt: du musst herausfinden, wie der Vertrag gestaltet war und diese Informationen bekommen.
Dass einem die Laune vergeht, wenn Klassenfahrten so ein Nachspiel haben, kann ich mir lebhaft vorstellen - auch für die Lehrer, die diesen Sachverhalt nun den Eltern vermitteln müssen!.
Da müsste man schon genau wissen, was in den Vertägen bzw dem Vertrag steht.
KEINER muss mit auf Klassenfahrt, wenn er das nicht will. So sagen wir mal die Reise kostet 9000 Euro für 30 Schüler. (also 300 pro Person) dann gilt der Preis wenn ALLE mitfahren. Denn Unterkunft, Bus, etc müssen ja bezahlt werden. Fahren nun weniger mit, so erhöht sich logischerweise der Preis für den einzelnen. (Bei der Unterkunft ist es meist so, das es ab einer bestimmten Personenzahl billiger wird, das müsste man dann umlegen)
So sagen nun 10 Schüler VOR der Reise sie fahre nicht mit, dann ist es klar: Für die anderen wird es teuerer.
Haben aber diese 10 Schüler schon gezahlt und kommen dann 2 Wochen oder 2 Tage vorher und sagen nee doch kein Bock: DEREN Problem.
Und genau DEREN Problem dürfte bei euch eingetreten sein. Deswegen denke ich mal das das nicht rechtens ist.
Aber man müsste halt wirklich den Vertrag vorliegen haben
Nein, das ist nicht rechtens, es sei denn, es war bei der Planung und Organisation zuvor so angegeben. Nachforderungen sind nicht erlaubt, denn man muss ja jeder Teilnehmer Planungssicherheit bieten.
So soll es sein:
Der verantwortlicher Lehrer nimmt den Vorschlag der Schüler auf, oder bietet selber ein Ziel an. Dann wird eine Schülergruppe bestimmt, die Angebote einholt. Zusammen mit der Klasse (aber nicht während der Unterrichtszeit) wird die Fahrt erarbeitet. Es werden Fragen geklärt wie: mit welchem Verkehrsmittel anreisen, welche Exkursionen, selber Kochen oder Vollpension, und vieles mehr.
Dann wird das Angebot schriftlich formuliert, mit Reisedaten, Preis und pädagogisches Ziel der Reise (Verbesserung der Sprache, Zusammenhalt der Klasse etc). Dieses Angebot wird von den Eltern geprüft, da sie es ja bezahlen müssen. Innerhalb einer gewissen Frist (3-4 Wochen) soll die Fahrt bezahlt/angezahlt werden, da der Lehrer ja auch den Veranstalter bezahlen muss.
Der Lehrer meldet eine Schülergruppe beim Reiseveranstalter an, mit fester Zahl der Teilnehmer. Wer angemeldet ist, muss sich an allen Kosten beteiligen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Wer nun aber angemeldet ist, aber durch unerwarteten Umständen verhindert ist, hat Pech. Gegen Pech kann man sich versichern. Wer keine Reisekostenrücktrittsversicherung abgeschlossen hat, muss zu seiner Verantwortung stehen, und seinen Teil bezahlen. Wie aber schon gesagt: der Anteil der "anpassbar ist", wie Ausgaben für Lebensmittel, Eintritte, etc. können zurückbezahlt werden.
Unüblich ist das Verfahren, mit Nachforderungen an den Teilnehmern heran zu treten. Sowas endet immer in Unfrieden, und das möchte keiner der Beteiligten.
Wenn der Vertrag eine deratige Klausel nicht hergibt (deren Wirksamkeit man dann prüfen sollte), ist die Forderung gegenstandslos.
Kommt drauf an, ob der Vertrag eine nachträgliche Erhöhung zulässt. Wenn dort ein Festpreis steht, ist es nicht rechtens.