Ist eine plötzliche Mieterhöhung von 70 Euro rechtens?
Mit der Bitte um Rat :-)
4 Stimmen
12 Antworten
Das hängt vonmehreren Faktoren ab. 1. wieviel liegt die Wohnungsmiete unter dem Mietspiegel oder der örtlichen Vergleichsmiete. 2. Wenn die Wohnungsmiete unter dem MS liegt, dann ist innerhalb von 3 Jahren max. eine Erhöhung bis zum MS möglich, allerdings darf die jeweilige Erhöhung 20 % (bzw. 15% in bestimmten Städten) nicht überschreiten. 3. Wenn Modernisierungsarbeiten, z.B. Wärmedämmung durchgeführt worden sind, darf der VM davon einen definierten Kostenanteil auf die Miete umlegen. 4. von der Miethöhe, liegt die KM bei 1000 €/M dann darf die Miete von 70 € vom VM gefordert werden, der Mieter muss dem zustimmen.
Hier kommt es nicht eindeutig hervor ob es sich nun um eine Mieterhöhung oder um eine Erhöhung von Betriebskostenvorausleistungen handelt. Bei einer Mieterhöhung durch neuen Vertrag sehe ich aber gute Chancen für den Mieter. Nutzt nämlich der Vermieter die Unerfahrenheit seines Gegenübers aus, können die Betroffenen aus den gesetzlichen Schutzbestimmungen Honig saugen – der neue Vertrag ist in diesen Fällen nichtig. Es kommt auf den Einzelfall an. Hier lohnt es sich allemal einen Anwalt aufzusuchen der hier die rechtliche Möglichkeiten erörtert.
Ist eine plötzliche Mieterhöhung von 70 Euro rechtens ?
Kann man so nicht beantworten, denn das sind zu wenige Informationen!
- Wann war der Einzug?
Wann war die letzte Mieterhöhung;falls es überhaupt eine gab?
Wie hoch ist die Kaltmiete?
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Die Mieterhöhung nach §§ 558 - 558 e BGB
Jahressperrfrist - Vergleichsmiete - Mietspiegel - Kappungsgrenze
Die Möglichkeit der Grundmieterhöhung findet sich in §§ 558 bis 558 e BGB. Sie gilt für Wohnraum, dessen Erstellung nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde (freifinanzierter
Alt- und Neubau).
Nicht behandelt wird in diesem Info das Mietpreisrecht folgender Wohnungsarten: Sozialwohnungen (siehe Info Nr. 53),
ehemalige - aus der Sozialbindung gefallene - Sozialwohnungen (siehe Info Nr. 47 und Info Nr. 147),
mietverbilligte steuerbegünstigte Wohnungen nach §§ 88 bis 88 c des II. WoBauG (siehe Info Nr. 53 und Info Nr. 147),
vertraglich geförderte Wohnungen (siehe Info Nr. 153).
Nach der gesetzlichen Regelung des § 558 BGB kann der Vermieter die vertraglich vereinbarte Grundmiete nicht nach Belieben erhöhen. Vielmehr muss er vorher die Zustimmung des Mieters einholen. Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Grundmiete aber nur dann verlangen, wenn
1.die Einjahressperrfrist eingehalten,
2.die Kappungsgrenze beachtet,
3.das Mieterhöhungsverlangen begründet und
4.die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten wird.
MfG
Johnny
Dankeschön !
Bitte schön.
Okay. Es betrifft nicht mich, sondern ein Familienmitglied. Die Vermieterin war schon da, und es wurde ein neuer Mietvertrag vereinbart. Eben um 70 Euro mehr. Die Vermieterin hat hat es schriftlich begründet, und der neue Vertrag wurde vor Ort unterschrieben.
Wieso wurde ein neuer Mietvertrag gemacht? Das war nicht nötig!
Wenn man einen bestehenden Vertrag hat, muss man keinen neuen Vertrag machen, auch nicht, wenn es einen neuen Vermieter gibt.
Mieterhöhungen und NK-Anpassungen darf der Vermieter mit den gesetzlichen Bestimmungen ändern/anpassen. Dazu bedarf es aber keinen neuen Veretrag!
Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung ist keine Mieterhöhung. Die Anpassung der Vorauszahlung (möglich von jeder Vertragsseite) ist zulässig nach einer frist- und formgerechten sowie inhaltlich korrekten Abrechnung ab übernächstem Monat nach deren Zustellung an den Mieter.
War eine Pauschale vereinbart, ist deren Anpassung nur dann zulässig bzw.möglich, wenn das mietvertraglich vereinbart wurde.
Kommt drauf an ...
wie hoch war die Miete bisher?
wie wurde die Mieterhöhung begründet?
wie lange wohnst Du schon da?
es gibt gesetzliche Vorschriften die Mieterhöhungen zulassen (in einem bestimmten Rahmen)
Zahlen Sie eine Pauschale oder eine Nebenkostenvorauszahlung?
Bei einer Nebenkostenvorauszahlung, darf der Vermieter nach der Nebenkostenabrechnung die Vorauszahlung anhand der Abrechnung anpassen; aber auch der Mieter darf diese anpassen, wenn der Vermieter das nicht macht.
Beispiel1:
Sie haben eine Nachzahlung von 120 € zu leisten, dann darf der Vermieter die bisherige NK-Vorauszahlung monatlich um 10 € anheben.
Beispiel2:
Sie haben eine Rückzahlung von 120 € erhalten, dann dürfen Sie verlangen, dass die NK-Vorauszahlung um monatlich 10 € gesenkt wird. Macht der Vermieter das nicht. Dann können Sie die NK-Vorauszahlung senken, wenn Sie dem Vermieter dieses mitteilen und Bezug auf die Rückzahlung der NK verweisen.
§ 560 Veränderungen von Betriebskosten
(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.