Irrtümlich Steuerklasse 6 bekommen?
Hallo, ich habe eine kurze Frage. Meine Frau hat seit Februar 2018 auf Geringfügige Beschäftigung gearbeitet und hat eigentlich Steuerklasse 5 und ich 3 ( Ehegattensplitting)
Leider gab es ein Problem vom Arbeitgeber beim Abrufen Ihrer Steuerdaten.
Sie hat somit das ganze Jahr auf Steuerklasse 6 gearbeitet, weil das Programm dachte, dass sie noch woanders beschäftigt ist. Man darf ja nur bei einer geringfügigen Beschäftigung auf SK 5 arbeiten.
Da Sie noch nicht so gut deutsch spricht ist ihr das auf den Abrechnungen nie aufgefallen. Ich habe heute festgestellt, dass sie die ganze Zeit immer zu Steuern zahlen müsste, da bei SK 6 eben alles versteuert wird.
Jetzt meine Frage. Sie hat niemals mehr wir 450 € verdient, aber nun Steuern gezahlt. Im Internet steht häufig, das Menschen, die auf SK 6 arbeiten noch meistens eine Nachzahlung beim Finanzamt erhalten.
Kann man das noch rückwirkend ändern lassen. Der Arbeitgeber wusste das leider nicht so genau. Oder kann man bei der Steuererklärung mit angeben, dass sie nie eine zweite Tätigkeit hatte. Oder ist das jetzt Pech für Sie.
Ich habe jetzt ein wenig Angst, dass unserer zusammenveranlagung durch diesen Fehler zu einem erheblichen Nachteil führt, da Sie eventuell noch mehr nachzahlen muss.
8 Antworten
Die zuviel gezahlte Steuer wird nach Abgabe der Steuererklärung erstattet.
Bei einem Minijob hat der ArbG die Wahl, ob er nach Steuermerkmalen oder pauschal versteuert. Bei Alleinstehenden ohne andere steuerlichen Einkünfte ist das im Grunde egal - aber bei Verheirateten oder bei Arbeitnehmern, die den Minijob nebenher machen, ist das von Bedeutung.
In Eurem Fall wäre es besser, wenn der Minijob pauschal versteuert würde; das kann man ggf. mit dem ArbG besprechen und ändern, denn das Gehalt der Ehefrau wird, sofern man den Minijob mit Steuermerkmalen ausübt, zu Deinen Einkünften hinzugerechnet und mit versteuert - bei einer pauschalen Besteuerung wird der Minijob nicht in der Steuererklärung angegeben.
Wenn Sie tatsächlich keine andere Tätigkeit ausübt, dann hätte das Finanzamt nicht Steuerklasse VI übermittelt - hier ist wahrscheinlich dem ArbG nicht die Steuer-ID mitgeteilt worden - fehlt diese, dann muß mit Steuerklasse VI abgerechnet werden - das kann man für die Zukunft durch Mitteilung der Steuer-ID an den ArbG vermeiden - oder eben auf Pauschalbesteuerung umsteigen.
Rückwirkend lässt sich das nicht ändern, macht ja auch gar keinen großen Sinn mehr, denn das Jahr ist um und eine gemeinsame Steuerveranlagung von euch eh verpflichtend.
Eure Befürchtung ist ziemlich unlogisch, sie hat mehr als notwendig monatlich als Steuer abgezogen bekommen, wie sollte sie dadurch (bzw. ihr, denn ihr macht ja gemeinsam Steuer) denn noch mehr Nachzahlen müssen? Das ist mathematisch nicht möglich.
Wenn du mehr als gefordert als Anzahlung leistest, wie kannst du dann bei der Abschlusszahlung auch noch mal mehr zahlen müssen. Die wird dann natürlich weniger.
Bei der Steuererklärung musst du auch nicht angeben, dass sie keine 2. Beschäftigung hatte, das Finanzamt bekommt alle eure Einkommen elektronisch übermittelt, wenn sie nur eine Beschäftigung hatte, dann wird doch auch nur diese übermittelt und in die Steuerberechnung einbezogen. Eure Steuerlast (also das, was ihr gemeinsam an Steuern zu zahlen habt) ändert sich durch diesen Fehler nicht, denn Steuerklassen haben keinerlei Auswirkungen darauf.
Am Jahresende wird nur ermittelt, was wäre zu zahlen gewesen bei dem gemeinsamen Einkommen abzüglich absetzbare Kosten und dann wird geschaut, was wurde bereits entrichtet an Steuern durch die monatlichen Abzüge. Die Differenz wird dann ausgezahlt bzw. nachgefordert.
Ändert die Steuerklasse für 2019 (Kontakt zu Finanzamt) und alles andere läuft durch Steuererklärung automatisch. Die Steuerklassen regeln nur die Vorauszahlungen, abgerechnet wird immer erst zum Schluss.
> Geringfügige Beschäftigung gearbeitet und hat eigentlich Steuerklasse 5
Und das ist schon der Fehler: Sie hätte eine geringfügige Beschäftigung (wohl Minijob, oder?) besser pauschal versteuern lassen und nicht "auf Steuerkarte". Kann der Arbeitgeber - aber nur für die Zukunft - immer noch machen, wenn sie ihm gut zuredet.
Das wäre in wenigstens 90% aller Fälle die bessere Lösung. Dann braucht es - solange sie beim Minijob bleibt - auch nicht weiter zu interessieren, welcher Fehler dafür verantwortlich ist, dass der Arbeitgeber allmonatlich falsche Informationen abruft.
> durch diesen Fehler zu einem erheblichen Nachteil führt,
Der Fehler, dass nicht pauschal versteuert wurde: Ja, das ist ein nicht mehr zu korrigierender Nachteil.
Der Fehler, dass die falsche Steuerklasse verwendet wurde: Nein, Ihr müsst bei 3/5 ohnehin eine Einkommensteuererklärung abgeben, und für die Berechnung der Einkommensteuer ist es irrelevant, welche Steuerklasse dem Lohnsteuerabzug zugrunde lag.
Sofort beim Finanzamt melden, dass es der Hauptarbeitgeber ist, der aktuelle Arbeitgeber soll die Elstam-Daten dann abrufen, und die Monate korrigieren. Dann kann als Minijob abgerechnet werden. Auch mit dem Arbeitgeber sprechen.
Rückwirkend kann man die Steuerklasse nicht ändern, das geht immer nur zum Ersten des Folgemonats (Ausnahme: Eheschließung). Aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung werden zuviel einbehaltene Steuern erstattet.