Investment in Ingame-Gegenstände - Gewerbe- und Steuerrecht?

1 Antwort

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Warum sollte "Trading" kein Gewerbe darstellen? Sobald du Einkünfte erzielst, die die Voraussetzung eines Gewerbebetriebs erfüllen, sind diese auch gewerblich. Der gewerberechtliche Begriff ist auch vom steuerrechtlichen Begriff des Gewerbebetriebs zu unterscheiden. Dann wird grundsätzlich auch die Gewerbesteuer fällig, soweit die weiteren Voraussetzungen gegeben sind.

Mit Einkünften aus Kapitalvermögen hat das auf jeden Fall nichts zu tun, denn die sind gesetzlich genau geregelt. Hierzu gehört nicht der Kauf und Weiterverkauf von irgendwelchen online Stickerkapseln.

Sollten die Voraussetzungen eines Gewerbes nicht erfüllt sein, handelt es sich höchstens um private Veräußerungsgeschäfte, die unter Umständen zur Besteuerung der Gewinne führen.

Orothred23 
Beitragsersteller
 20.05.2022, 15:05
Warum sollte "Trading" kein Gewerbe darstellen?

Warum das so ist, weiß ich nicht, es ist aber so, solange man nur mit eigenem Kapital tradet....

https://www.finanzderivate.net/gewerbe-anmelden-als-daytrader/

Sollten die Voraussetzungen eines Gewerbes nicht erfüllt sein, handelt es sich höchstens um private Veräußerungsgeschäfte, die unter Umständen zur Besteuerung der Gewinne führen.

Genau das wäre die Frage, wie ist dann zu versteuern?

Montiplex  20.05.2022, 15:07
@Orothred23

Das ist aber kein Trading im Sinne der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Das was du beschreibst ist ein klassischer Weiterverkauf von digitalen Gegenstände/Funktionen. Quasi wie ein Einzelhändler.

Orothred23 
Beitragsersteller
 20.05.2022, 15:08
@Montiplex

Gut, das war ja Teil der Frage, ob es sich eben darum handelt oder nicht. Dafür danke. Sprich, deiner Meinung nach wäre es dann entsprechend auch gewerblich...

Montiplex  20.05.2022, 15:16
@Orothred23

Wenn du es unter den Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes tust. Die grundsätzlichen Voraussetzungen sind (H 2.1 (1) GewStH):

  • Selbständige Tätigkeit (nicht zu verwechseln mit Freiberufler)
  • Nachhaltige Tätigkeit (also auf Dauer ausgerichtet)
  • Gewinnerzielungsabsicht (also keine dauernden Verluste und auch nicht nur kostendeckend)
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (du musst also auch nach Außen hin in Erscheinung treten)

Der gewerberechtliche Begriff kann - muss nicht - hiervon abweichen. Im Regelfall liegen beide gleichzeitigt vor.

Du siehst, es handelt sich um eine interpretationswürdige Frage nach der Gewerblichkeit. Dementsprechend solltest du das mit einem Steuerberater besprechen, wenn du vorhast nicht bloß 1 oder 2 dieser Kapseln mit Gewinn zu verkaufen. Es gibt da ein paar Grenzen im Internet zu verschiedenen Veräußerungen, aber auch das sind nur Anhaltspunkte und keine gesetzlichen Grenzen. Bei einem einmaligen Verkauf von einer Handvoll dieser Dinger, sehe ich persönlich kein Gewerbe vorliegen (das ist nur meine ganz persönliche Einschätzung!).

Orothred23 
Beitragsersteller
 20.05.2022, 15:24
@Montiplex

Das war sehr hilfreich, vielen Dank dafür. Dass ich das mal genauer mit jemandem vom Fach besprechen muss, ist klar. Wollte hier mal nur erste Anhaltspunkte :-)