GbR von zwei Fotografen im Nebengewerbe? Was ist zu beachten?
Ganz kurz zur aktuellen Situation: Wir sind zwei Fotografen. Haben beide bereits eine Gewerbe für die Fotografie angemeldet. Es handelt sich um Nebengewerbe. Umsatzsteuerlich nutzen wir beide die Regelungen für Kleinunternehmer. Ebenso sind wir in der Handwerkskammer registriert.
Nun möchten wir gemeinsam ein Studio anmieten. Sämtliche Kosten (Renovierung, Miete, Nebenkosten, Energiekosten) sollen jeweils zur Hälfte getragen werden. Wir tauchen beide gleichberechtigt im Mietvertrag auf. Das notwendige Equipment teilen wir hinsichtlich der Anschaffung auf, also jeder schafft für den gleichen Wert Ausrüstung an. Zudem möchten wir zukünftig auch, also neben den eigenen Aufträgen, gemeinsame Dienstleistungen anbieten und eine entsprechende Homepage dafür einrichten. Mit diesem Zusammenschluss erfüllen wir wohl zweifelsfrei den Tatbestand einer GbR.
Müssen wir jeweils eine zweite Gewerbeanmeldung einreichen in der wir uns auf die GbR beziehen? Kann man die bereits bestehende Anmeldung ergänzen? Die Einzelgewerbe sollen jedoch nebenbei unverändert weiterlaufen.
Im Rahmen der steuerlichen Erfassung erhalten wir eine eigene Steuernummer für die GbR. Ist das richtig? Auch für die GbR wollen wir die Kleinunternehmerregelung in Anspruch neben, da unsere Kunden fast ausschließlich Privatpersonen sein werden.
Was ist mit der Handwerkskammer? Kommt da auch was auf uns zu? Muss die GbR dort gesondert geführt werden obwohl wir dort jeweils schon gemeldet sind?
Besten Dank für eure Hilfe!
2 Antworten
Eine GbR entsteht in der Regel automatisch und ohne gesonderten Gründungsakt, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft).
es ist ein verbreiteter Irrglaueb, dass man hierzu erst per "Offiziellem Gründungsakt" eine GbR gründen oder im Handelsregister anmelden muss. Zwar entsteht die GbR druch Abschluss eines Vertrages, jedoch ist dieser GbR-Vertrag nicht formbedürftig, muss also nicht schirftlich abgeschlossen werden.
Wenn zwei Gründer sich also darüber einig sind, sich etwas im Bereich "Fotografie" selbstständig zu machen und hierzu gemeinsam zusammenarbeiten haben Sie eine GbR geschlossen. In der anwaltlichen
Beratungspraxis kommt es dann oft vor, dass sich die Beteiligten nicht imKlaren darüber sind, was dies genau bedeutet. So „gehört“ das Unternehmenmit allen Werten beiden Gesellschaftern gemeinsam. Es können also auch nur beide gemeinsam über wesentliche Aspekte, wie die Verteilung von Kosten und Gewinn, Vertragsschlüsse oder Auflösung und Verkauf des Unternehmens unterscheiden.
Deswegen ist es zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber rechtlich empfehlenswert, einen GbR-Vertrag abzuschließen. Hier sollten dann insbesonderedie folgenden Punkte geregelt werden:
- Leitung und Vertretung der Gesellschaft
- Abschluss von Verträgen
- Rechte und Pflichten der Gesellschafter
-Verteilung von Gewinn und Kosten
- „Verkauf“ oder Auflösung der Gesellschaft
- Ausscheiden eines Gesellschafters
- Aufnahme neuer Gesellschafter
- Ist-Besteuerung ist möglich
________________
Wenn kein gesellschaftsvertrag vorhanden ist, regelt das Gesetz (§§ 705 ff BGB) die Grundlagen der Gesellschaft.
Eine Einfache Buchaltung: Bei einem Jahresgewinn von 50.000€ oder einem Jahresumsatz von 500.000€ genügt eine Einnahme- Überschussrechnung
Privatentnahmen sind ohne buchhalterischen AUfwand möglich.
Somit habt Ihr drei Jahreabschlüsse zu erstellen. Finanziell nicht so günstig. Wenn Ihr lediglich die GbR betreiben würdet, müsste nur ein Jahresabschluss erstellt werden. Die eigenen Projekte können darin als Sonderbetriebseinnahmen/-ausgaben gleich mit berücksichtigt werden. Das sollte ne Menge Geld sparen.