Indesmieterhöhung - rückwirkende Nachbelastung von einem Jahr
Guten Tag, ist es zulässig, die Miete rückwirkend zu berechnnen vom Vermieter ?? Wenn im Mietvertrag steht: Verändert sich der vom statistischen Bundesamt monatlich festgestellte Gesamtindex Deutschland um mehr als 5% nach oben oder unten, so verändert sich der Mietzins im gleichen Verhältnis. Die Miete wurde rückwirkend auf ein volles Jahr nach nach dem Mietindex angerechnet. Vielen Dank.
7 Antworten
Rückwirkend? Glaube nicht, dass es rechtlich zulässig ist....., aber sicherheitshalber solltest du dich an den Mieterschutzbund wenden - die kennen sich besser aus. Ich überlege gerade, wie es wäre, wenn der Index nach unten gehen würde.....bekämst du auch das Geld für zu viel gezahlte Miete rückwirkend zurück??
Nur wenn das so vereinbart ist, dann natürlich schon...
DAS wär mal cool, oder?
??? Tolle Argumentation, aber Du hast doch einen Mietvertrag über eine bestimmte Miete.
Das ist wie volltanken für x € übermorgen nachzahlen, weil der Spritpreis gestiegen ist?
Wenn das beim Kauf des Sprits in beiderseitigem Einvernehmen so vereinbart wurde...
Ja, das ist zulässig und völlig ok. Im Mietvertrag ist eine AUTOMATISCHE (das ist der springende Punkt) Anpassung der Miete an den Lebenshaltungsindex vereinbart, somit wird der erhöhte Mietzins ebenso automatisch bei Eintreten der Voraussetzungen fällig, und kann unter Beachtung der einschlägigen Verjährungsfristen derzeit rückwirkend bis Januar 2010 nachgefordert werden...
Bei einem Gewerbemietvertrag?
Ich denke auch, dass ein Gericht § 557b BGB auch auf gewerbliche Mietverträge anwenden würde, das ist aber eine persönliche Meinung, eine Rechtsgrundlage dafür ist mir nicht bekannt...
Fakt ist, dass § 557b BGB ohne eine derartige Rechtsgrundlage nur für Wohnraummietverträge gilt, und ansonsten das, was vertraglich vereinbart wurde...
Ah, ok, kann man das als Gesetz irgendwo nachlesen? Danke.
Nein, das kannst Du im Mietvertrag nachlesen, an der Stelle, die Du oben zitiert hast. In Deutschland gilt Vertragsfreiheit, d.h. was vereinbart ist gilt, wenn es nicht ausdrücklich gesetzeswidrig ist...
Ok, Danke
§557b des BGB gibt klare Auskunft:
3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
Also geht nachträglich nichts.
Das gilt aber nicht bei gewerblichen Mietverträgen...
Dass es sich hier um einen Gewerberaum handelt, steht nicht in der Frage. Das wurde erst später angedeutet.
sieht das dieser Paragraph auch bei gewerblicher Miete ?? Danke
ja
Nein, § 557 BGB gilt eindeutig nur für Wohnraummietrecht, das ist schlicht falsch...
Aus §557b Abs. 3 BGB:
Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
ergibt sich, dass eine rückwirkende Erhöhung nicht möglich ist. Wenn Dir die Mitteilung über die Erhöhung im April zugeht, wird sie erst im Juni wirksam.
§ 557b BGB ist reines Wohnraummietrecht...
Dass es sich hier um einen Gewerberaum handelt, steht nicht in der Frage. Das wurde erst später irgendwo angedeutet.
Bin ich allerdings aus eigener Erfahrung nun anderer Meinung. Scheiterte vor dem Amtsgericht Köln bzgl. Geltungmachung im Nachwege.