Einseitig unterschriebener Mietvertrag (Mieter)
Kann ein Mieter von einem Mietvertrag, welchen er schon vor zwei Wochen unterschrieben hat und immer noch nicht vom Vermieter mit Unterschrift zurückgesendet bekommen hat, ohne unerwünschte finanzielle Konsequenzen zurücktreten? Es liegt nur die Unterschrift des Mieters vor, nicht des Vermieters (der Mietvertrag ist also noch nicht gültig); für die Kaution/Miete muß sowieso erst noch das hiesige Amt bemüht werden (es gab noch keinen Geldtransfer, etc.) und dem Mieter rennt die Zeit davon, da er bei seinem alten Vermieter ersteinmal einen weiteren Monat "hängen bleibt" und dies beim Amt wg. erneuter Mietüberweisung rechtzeitig anzeigen muß.
Danke!
4 Antworten
Es gibt kein Rücktrittsrecht im Mietrecht.Kann ein Mieter von einem Mietvertrag, welchen er schon vor zwei Wochen unterschrieben hat und immer noch nicht vom Vermieter mit Unterschrift zurückgesendet bekommen hat, ohne unerwünschte finanzielle Konsequenzen zurücktreten?
- Ein Mietvertrag ist nur gültig, mit der Unterschrift von Mieter und Vermieter.
Jedoch kann es trotzdem sein, dass ein Mietvertrag vorliegt; ein mündlicher Mietvertrag.
Es kann also sein, dass man sich geeinigt hat und ein mündlicher Mietvertrag zustande kam und man nur noch vereinbart hat, den Mietvertrag auch schriftlich abzuschließen.
Wir waren nicht dabei und können es daher nicht beurteilen.
Sollte ein Mietvertrag zustande gekommen sein, bleibt Ihnen nur die Möglichkeiten:
Mit dem Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag zu machen
Die Wohnung fristgerecht zu kündigen
Schnell einen Nachmieter finden, den der Vermieter hoffentlich akzeptiert.
MfG
Johnny
Allerdings hab ich vielleicht doch noch was gefunden:
Wann verliert ein Mietvertrag seine Gültigkeit?
Wie lange Sie mit der Unterschrift warten können
Mit der Unterschrift unter den Mietvertrag gibt der Mieter ein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages ab. Schickt er den Vertragstext an den Vermieter und nimmt der Vermieter dieses Angebot nicht innerhalb von fünf Tagen durch Gegenzeichnung des Vertrages an, ist kein Mietvertrag zustande gekommen.
Nach Ansicht der Berliner Richter ist die Übersendung des unterschriebenen Formularmietvertrages durch den Vermieter nach zehn Tagen verspätet. Da der Vertrag außerdem durch den Vermieter selbst gestellt und bereits von ihm und seiner Hausverwaltung vorgeprüft war, gestand das Kammergericht Berlin dem Vermieter eine Überlegungsfrist von maximal zwei bis drei Tagen zur Prüfung der Vertragsunterlagen zu und räumte ihm außerdem noch zwei Tage Postlauf ein.
Verspätung kann als neues Angebot gewertet werden Die verspätete Annahme des Mieterangebots durch den Vermieter führt dazu, dass der Mieter an seine Erklärung und an sein Vertragsangebot nicht mehr gebunden ist. Stattdessen, so das Kammergericht Berlin, sei die verspätete Antwort des Vermieters als neues Vertragsangebot zu bewerten. Es steht dem Mieter frei, ob er dieses Angebot seinerseits annimmt oder nicht. Hat es sich der Mieter also inzwischen anders überlegt und braucht er das verspätete Angebot nicht mehr anzunehmen. Der Mieter kann es aber auch annehmen, womit der Mietvertrag zustande kommt.
Bei Anwesenheit kann der Vertrag sofort abgeschlossen werden Übrigens: Unter Anwesenden kann der Vertrag auch viel schneller geschlossen werden. Sind beispielsweise Mieter und Vermieter in einem Raum und gibt einer der beiden Vertragspartner ein Angebot ab, dann kann die andere Seite das Angebot sofort annehmen. Nur dann ist der Mietvertrag geschlossen.
frist setzen und mit rücktritt drohen.
Johnnys Erkenntnis ist so neu nicht. Bei diesem Sachverhalt kommt es darauf an, was beide Parteien beabsichtigten nämlich eine MV mit Beginn am nn.nn.2013 abzuschließen. Da der Vermieter diesen Vertrag in Textform an den Mietinteressenten ausgereicht hat, wird durch Unterschrift des Mietinteressenten das Vertragsangebot an den Vermieter abgegeben. Da steht auch der Ort und das Datum vor der der Unterschrift des Angebotgebers. Überzieht der Vermieter die Zeit seiner Unterschriftsleistung so, dass der angebotene Beginn des Mietvertrages nicht erfolgen kann, dann wäre das Angebot nichtig. Es müsste ein neues Angebot abgegeben werden. Auch die 5-Tagesfrist zur Unterschrift könnte zur Nichtigkeit des Angebotes führen. Schadensersatzfragen werden hier nicht berührt, es sei denn, die Parteien hätten eine Vereinbarung mit diesem Hintergrund getroffen.
Formloses Schreiben.
Hiermit ziehe ich mein Vertragsangebot zur Anmietung der Mietwohnung ... wieder zurück, da dervon mir unterschriebene Vertrag bis heute nicht bei mir eingegangen ist. Ich gehe daher davon aus, dass auch sie nicht am Abschluss des Mietvertrags interessiert sind.
Per Einwurf-Einschreiben, denn das wird auf jeden Fall zugestellt. Mit Rückschein geht evt., weil Empfänger nicht da, an die Postagentur zur Abholung zurück. Wer weiß, wann das dann abgeholt wird und ob überhaupt.
Achtung! Bezeugtes Einwurfschreiben verwenden.
Nur das der Mieter noch kein Exemplar mit beiden Unterschriften hat bedeutet doch nicht das der Vermieter noch nicht unterschrieben hat.
Im Normalfall kann man von einem Mietvertrag nicht zurücktreten, man kann ihn nur kündigen.
Aber das Jojnny das gefunden hat ist sehr interessant.
Aber das Jojnny das gefunden hat ist sehr interessant.
@I@
Das ich es gefunden habe oder was ich gefunden Habe? :-)
Du kennst das doch mit dem blinden Huhn.
Hab es selber erst heute entdeckt.
Das was Du gefunden hast. Heute machen die Buchstaben meiner Tastatur was sie wollen;-)
Danke euch, insbesondere johnnymcmuff--und Gerhart für die weiteren Ausführungen.
Noch zwei Fragen zum Abschluß:
Wie hat die Ablehnung/Rücktritt von diesem Mietvertrag auszusehen? Schriftlich via Einschreiben/Rückschein?
Ist bei einer evtl. schriftl. Begründung eine besondere Form notwendig; Benennung der Gründe mit/ohne Verweis auf Paragraphen, etc.?
Vielen Dank und mfG, Nobbi