Heizkostenverteilung in Eigentümergemeinschaft

Muß der Verwalter zum gen. TOP die Abrechnung 2012 rechtzeitig schriftl. vorlegen? 100%
Hätte der mehrheitliche Beschluß Heizkosten nach 80/20 abzurechnen vor Gericht Bestand? 0%
Sollte ich den etwaigen Beschluß anfechten/ vor Gericht auf 70/30 klagen? 0%

1 Stimmen

4 Antworten

Solange die Heizkostenabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2012 noch nicht vorliegt, kann in einer ET- Versammlung auch nicht darüber abgestimmt werden.

Offenbar geht es nun in der anberaumten Versammlung lediglich um die Änderung des Teil-Verhältnisses von der bisher nicht gesetzlichen 80:20 zu der lt. HKV 70:30.

Wenn dir nun noch nicht die Abrechnung von 2012 vorliegt, nehme die Heizkostenabrechnung von 2011 und stelle selbst eine Prognose zu den Auswirkungen für dich an. Ist doch recht einfach, so etwas mathematisch grob zu erstellen.

anjaanja 
Beitragsersteller
 16.10.2013, 15:21

du hast natürlich recht mit dem selbst-rechnen ;-) leider bin ich mathematisch leicht unterbelichtet und müsste diese alte abrechung auch erstmal (länger) suchen.... dennoch, guter tipp ich mach das. das spart mir viel vages fürchten

aber:

er geht auf der etv darum die derzeitige 70:30 regelung

wieder in die vorherige ungesetzliche 80:20 umzuwandeln

helmutgerke  16.10.2013, 18:22
@anjaanja

@anjaanja, die HK-Abrechnung setzt sich im wesentlichem aus zwei Positionen zusammen,

  1. Aufteilung nach Fläche. Dort wurden bisher 20% aller Kosten berücksichtigt und künftig möglicherweise 30%. Umgerechnet werden muss nun dein bisheriger Wert von 20 auf 30, d.h. die auf Heizfläche bezogenen Kosten werden für dich steigen

  2. Aufteilung nach Verbrauch. Dort wurden bisher 80% aller Kosten berücksichtigt und künftig möglicherweise 70%. Umgerechnet muss nun dein bisheriger Wert von 20 auf 30, das kann – wenn du bisher „sparsam“ mit der Heizung umgegangen bist, eine Kostensenkung sein, oder unter anderem auch aufgrund deiner Außenwände etc. eine Kostensteigerung.

Über was will denn der WEG-Verwalter auf der anberaumten ET-Versammlung abstimmen lassen?

Beibehaltung der „alten“ Regelung, die vermutlich mit der Teilungserklärung konform geht oder der gesetzlichen?

Der Gesetzlichen – wenn in Teilungserklärung so vorgesehen – bedarf eines eistimmigen Beschlusses. Du könntest, falls die Auswirkungen zu deinem Nachteil sind alles kippen.

Muß der Verwalter zum gen. TOP die Abrechnung 2012 rechtzeitig schriftl. vorlegen?

also - es gibt die Heizkostenverordnung. Dort gibt es keinen VSCH 80/20. Es gibt 30/70 oder 50/50. Bitte Google mal. Voraussetzung für 30/70 ist die Dämmung der Heizrohre im Keller z.B. Wenn das Haus schon älter ist kann es sein, dass die Rohre ohne Ummantelung im Keller zu sehen sind. Guck doch mal nach und dann kannst du sie mit der Verteilung 50/50 ärgern.

Falls 80/20 mehrheitlich beschlossen würde - hat das vor Gericht Bestand?

Nun kann sich aber eine Eigentümergemeinschaft auf den Standpunkt stellen mit Gesetzen und Verordnungen haben wir nix zu tun und machen das, was wir beschließen. Aber die Mieter z.B. haben damit nix zu tun und wenn die die Abrechnung nicht akzeptieren wird das Gericht folgen. Das kannst du aber als Eigentümer auch.

beide meinten an die Abweichung auf 80/20 seien zahlreiche Bedingungen geknüpft, die sie nicht genau kannten

es gibt keine. 80/20 ist eh selbstgestrickt, aber das schrieb ich ja schon. Wenn dein Onkel Anwalt ist soll er die Heizkostenverordnung mal lesen.

Ich wunder mich allerdings das die Heizkostenabrechnung noch nicht vorliegt und Verwalter trotzdem versammelt und wieder so einen Schwachsinn beschließen will. Er scheint sich ebenfalls nicht auszukennen. Aber dieses fehlen begründet nicht die Abberufung wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Da müssen noch viel dickere Leichen im Keller sein.

anjaanja 
Beitragsersteller
 16.10.2013, 15:33

danke, guter tipp mit dem 50:50 ;-)

soweit ich weiß, kann es nach hkv §10 Regeln der Technik geben, die eine Abrechnug nach Verbrauch von mehr als 70% erlauben...

ich bin weder Juristin noch Ingenieurin aber ich vermute mal mit §10 sind besonders modere, gut isolierte Gebäude gemeint. bei uns ist alles alt von 1957. (im bundesanzeige stehen da lauter zahlen und formeln zur wärmedurchlässigkeitsberechnung usw)

die Verordnung sieht nur 70/30 vor, das ist das normale, aber unsere eigentümer meinen eben, das ginge sie nix an, wie du schreibst...wir stehen über dem gesetz oder denken nur an ihren eigenen vorteil und nicht an das ganze.

helmutgerke  16.10.2013, 12:49

Der User anjaanja, schreibt in seinem Text nicht, über was in der anberaumten ET-Versammlung abgestimmt werden soll.

Wenn die überwiesende Zahl der Wohnungen von den Eigentümern selbst genutzt wird, kann es in der Tat bei der 80:20 Regelung bleiben und die Eigentümer die ihre Wohnung vermietet haben, tragen möglicherweise Abrechnungsdifferenzen.

schelm1  16.10.2013, 13:00
@helmutgerke

Die anderen Eigentümer waren alle sauer auf den der 70/30 eingeklagt hat, weil er auch schon andere Rechstreite betreibt. Bei diesem letzten war er aber sehr schnell positiv beschieden worden - was mich beeindruckt hatte.

Da dürfte es doch keinen Spielraum mehr geben, nachdem ein Gericht entschieden hat!?!

anjaanja 
Beitragsersteller
 16.10.2013, 15:15
@helmutgerke

was genau soll ich präzisieren? es wohnen in 15 wohnungen der einheit auch drei mieter. eigentümer gibt es 12.

es geht um verteilungsschlüssel der heizkosten.

die abrechnung für 2012 liegt nicht vor. (70/30)

beschlossen werden soll für die zukunft. (80/30)

anjaanja 
Beitragsersteller
 16.10.2013, 15:34
@schelm1

ja denke ich auch

anjaanja 
Beitragsersteller
 16.10.2013, 15:39
@helmutgerke

stimmt vielleicht tragen sie das als vermieter...

Zunächst würde ich mal in der Teilungserklärung nachsehen. Wenn dort ein Schlüssel festgelegt ist, dann ist der verbindlich und kann wahrscheinlich nur einstimmig geändert werden. Wenn nicht, kann durch Mehrheitsbeschluss jeglicher Schlüssel bestimmt werden. Dabei gilt je niedriger der Flächenanteil (20%) desto stärker fallen deine Verbrauchseinheiten auf den Geräten ins Gewicht. In deinem Fall müsstest du sogar für 50:50 plädieren. Wenn das Gericht der Klage des ET nachgegeben hat, dann muss da noch was anderes im Spiel sein. Denn 70:30 ist zwar inzwischen durchaus üblich, aber nur einem ganz besonderen Fall zwingend. In allen anderen Fällen kann das die WEG entscheiden. ich weiß allerdings nicht mit welchen Mehrheitsverhältnissen. Das sollte aber der Verwalter wissen.

Der Verwalter kann den Schlüssel zur Verteilung der Heizkosten, vor allem im Hinblich auf den verlorenen Rechtsreit abstimmen lassen. Kommt ab nicht wenigstens der Schlüssel 30:70 als Ergebnis zustande, wäre der Beschluß anfechtbar und die Gemeinschaft würde wie bereits geschehen in einem Rechtstreit erneut unterliegen. Den Verwalter können Sie aus Gründen der Rechtssicherheit über Ihren Anwaltsonkel mit enger Fristsetzung schriftlich abmahnen lassen und ihm die Kündigung seines Verwaltervertrages für den Fall der erneuten oder weiteren Zuwiderhandlung androhen.

anjaanja 
Beitragsersteller
 16.10.2013, 15:37

danke