WEG-Verwalter rückwirkend bestellen?
Hallo,
unser jetziger Verwalter hat im jahr 2010 vergessen seine Wiederwahl auf den TOP zu setzen. Wir Eigentümer haben es auch nicht gemerkt. Im Jahr 2011 haben wir dann rückwirkend den Verwaltervertrag um 5 Jahre verlängert. Also von 2010 bis 2015. Leider wurde damals im Protokoll vermerkt, dass der Verwalter von 2011 bis 2016 für weitere 5 Jahre wiedergewählt worden ist. Von 2010 bis 2011 war er dann quasi garnicht gewählt.
Das Brisante ist jetzt, dass er 2015 keine Mehrheit bei der Jahreabrechnung und bei der Entlastung bekommen hat. Hätte hier also die Verwalterwahl auf dem TOP gestanden, wäre er weg gewesen.
Wie bewertet ihr das ganze jetzt? In meinen Augen ist er jetzt kein Verwalter mehr, weil die Bestellung eigentlich nur bis 2015 ging.
Grüße
3 Antworten
Eine rückwirkende Bestellung als WEG-Verwalter ist nicht möglich. Die WEG hatte bei vergessener Neubestellung keinen Verwalter. Wird die Bestellung nachgeholt, ist entscheidend, dass die Höchstfrist von 5 Jahren nicht überschritten wird. Der Sachverhalt ist hier unklar. Das Protokoll sieht wohl eine Bestellung von 2011-2016 vor?
Etwas anderes kann gelten, wenn er vermeintlich auch rückwirkend bestellt wurde (und damit 6 Jahre). Das Protokoll sieht dies jedoch nicht vor, sodass man zunächst die Protokollunrichtigkeit beweisen müsste. Ohne Gerichtsverfahren wohl nicht möglich. Die Angelegenheit wird sich somit bereits durch Zeitablauf lösen.
Grundsätzlich gilt, dass nicht verpasst werden sollte den WEG-Verwalter zum richtigen Zeitpunkt neu zu bestellen. Anderenfalls wird die WEG nicht wirksam vertreten, was insbesondere bei der Einladung zur WEG-Versammlung zu Anfechtungsrisiken führt.
Im Protokoll ist vermerkt, dass er bis 2016 wiedergewählt ist. Der Beschluß ist gültig. Sie irren, wenn Sie vermuten, dass eine nicht mehrheitliche Beschlußfassung über die vom Verwalter vorgelegte Abrechnung zu dessen Entlassung führen nkönnte!
Maßgeblich ist das, was im Protokoll steht (wenn es keiner Beanstandet hat).