Wärmemengenzähler Abrechnung 70/30 oder zu 100% mögllich
Ich bewohne eine Eigentumswohnung in der Wärmemengenzähler für die Fußbodenheizung installiert sind. Nun sagt der Verwalter, dass die Abrechnung nach 70/30 erfolgt. D.h. 70 % der verbrauchten Einheiten wird nach dem effektivem Verbrauch berechnet und 30% nach qm-Wohnfläche. Kann mir jemand sagen, ob die Abrechnung auch nach 100% möglich ist?? Der Verwalter sagt nein. Da nun schon eigene Zähler vorhanden sind, möchte ich auch nur meinen eigenen Verbrauch bezahlen. Ist das möglich? Weiß da jemand Rat?? Danke
3 Antworten
Grundsätzlich ist eine Verbrauchsabrechnung i.H.v. 100% möglich und rechtmäßig aufgrund § 10 der Heizkostenverordnung. Allerdings muss die Gemeinschaft hierüber eine (privatrechtl.) Vereinbarung getroffen haben (Achtung: nicht verwechseln mit Beschluss).
Diese liegt sicherlich in Eurem Fall nicht vor, so dass der Verwalter gehalten ist, die Abrechnung für das vergangene Wirtschaftsjahr gem. den Vorgaben des § 7 Heizkostenverordnung zu erstellen. Insofern ist seine Aussage korrekt.
Du kannst ja zur diesjährigen Eigentümerversammlung einen entsprechenden Tagesordnungspunkt zur Tagesordnung beantragen und es der Willensäußerung der Gemeinschaft überlassen, wie zukünftig abgerechnet werden soll.
Ich habe vergessen, ein weitere Problematik zu erwähnen:
eine privatrechtliche Vereinbarung geht nicht auf Sonderrechtsnachfolger über, bedeutet: bei unterjährigem Wohnungsverkauf ist der neue Eigentümer nicht an die von der Gemeinschaft getroffene Vereinbarung bezüglich des Kostenverteilungsschlüssels gebunden. Diese müsste also schon schuldrechtlich (Eintragung in's Grundbuch) erfolgen.
Wenn der Verbrauch individuell bestimmt werden kann, dann muss er auch so abgerechnet werden. Bitte deinen Verwalter um eine Begründung für das Vorgehen.
Im Zweifel bleibt dir der Weg zum Gericht.
Von den Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage sind zwischen 50 und 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach Wohn- oder Nutzfläche oder Raumvolumen zu verteilen. Dies gilt auch für Kosten bei Wärmelieferung.
Siehe Heizkostenverorgnung (§ 7-9): http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/heizkostenv/gesamt.pdf