Tagesordnung zur Eigentümerversammlung
Hallo, wir haben Probleme mit unsere Hausverwaltung: 1. Der Verwaltungsbeirat hat der Hausverwaltung fristgerecht Anträge zur Eingentümerversammlung geschickt, diese hat die Anträge z.T. gar nicht als TOPs in die Einladung zur Eigentümerversamlung aufgenommen und z.T. sprachlich so verändert, dass der Sinn des Antrags nicht mehr deutlich wird. Ist das zulässig? 2. Die Verwaltung hat ohne Absprache mit dem Beirat einen TOP in die Tagesordnung aufgenommen: Niederlegung der Verwaltungstätigkeit. Das heißt, der Verwalter legt die Verwaltungstätigkeit zum Ende des Jahres nieder. Es fehlt aber der TOP "Neubestellung eines Verwalters". Das bedeutet, wir können in der anstehenden Eigentümerversammlung gar keinen neuen Verwalter bestellen. Ist das so zulässig? 3. In der Tagesordnung fehlt der TOP "Genehmigung der Tagesordnung". Geht das? Muss die Tagesordnung nicht in der Versammlung von den Eigentümern genehmigt werden? Danke für eure Tipps.
5 Antworten
Ja, die Tagesornung muß von den Eigentümern bestätigt werden. Und in der Versammlung können Tagesordnungspunkte nachgereicht werden, die dann gleich zur Diskusion und Abstimmung stehen. Zu der Kündigung des Verwaltervertrages, kann ich nur sagen, den Vertrag prüfen, ob das so möglich ist.
Meistens hat der Verwaltervertrag eine Kündigungsfrist - die kann natürlich von beiden Seiten genutzt werden. Eine Neubestellung in der selben Versammlung wird schwer, denn wer holt denn neue Angebote ein und prüft diese ? M.E. sollte aber ein Beschluß gefaßt werden, der den Beirat bevollmächtigt, sich um diese Angelegenheit zu kümmern und auch einen neuen Vertrag abzuschlleßen, sonst vergeht viel zu viel Zeit und ihr steht vielleicht am Anfang nächsten Jahres ohne Verwalter da. Wenn es machbar ist, solltet ihr in der Versammlung aber über die Anforderungen des neuen Verwalters schon sprechen, damit der Beirat weiß, wonach er sich bei der Auswahl richten sollte.
viel Erfolg!
Die Tagesordnung bestimmt der Verwalter (§ 24 WEG)
Er hat dabei allerdings Anträge für die Tagesordnung mit aufzunehmen, wenn die Aufnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Dabei kann er aber auch Punkte weglassen, wenn andernfalls die Eigentümerversammlung sonst zeitlich auszuarten droht (also z. B. bei mehr als 30 TOPs), oder abändern. Man kann die Aufnahme eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte auch mittels des Minderheitenquorums (25% aller Mitglieder) gem. § 24 Abs. 2 erzwingen. Hier hat dann der Verwalter keinen Handlungsspielraum mehr.
Der Verwaltungsbeirat hat diesbezüglich nicht mehr Rechte als jeder andere Miteigentümer auch. Die Kompetenzen des Verwaltungsbeirats sind in § 29 WEG geregelt.
Nun zu deinen Fragen:
- Die Frage der Zulässigkeit hängt vom Inhalt des gewünschten Tagesordnungspunktes ab. Entsprach dieser einer ordnungsgemäßen Verwaltung (z. B. bei Dringlichkeit wegen drohender Gefahren) wäre die Sinnentstellung oder Nichtaufnahme in die Tagesordnung nicht zulässig.
- Wie gesagt, bestimmt der Verwalter die Tagesordnung und nicht der Verwaltungsbeirat. Der kann seinen Senf dazugeben, muß aber weder gefragt werden, noch muß die Tagesordnung mit ihm abgestimmt werden (Auch wenn letzteres sicherlich der klügere Weg ist). Wenn der Verwalter sich weigert, den Tagesordnungspunkt Verwalterneubestellung aufzunehmen, dann kann man ihn gerichtlich dazu zwingen, oder, wenn man nicht so viel Zeit damit verlieren will, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats zu einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung einladen, auf welcher nur dieser Punkt behandelt wird. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 3 WEG.
- Die Tagesordnung kann, muß aber nicht genehmigt werden. Denn eine Änderung der Tagesordnung kann zur Folge haben, dass über diesen Punkt gar nicht mehr abgestimmt werden kann, weil die Änderung für die nichtanwesenden Wohnungseigentümer überraschend käme. Solche Beschlüsse sind dann generell anfechtbar. Daher ist es immer besser, wenn man eine Geschäftsordnung für die Wohnungseigentümerversammlung aufstellt und solche Punkte regelt.
Die Tagesordnungspunkte legt der Verwalter fest.
Mit dem TOP "Niederlegung der Verwaltertätigkeit" ist doch gleichzeitig die Neubestellung inhaltlich gegeben.
Ein bestellter Verwalter hat jede Menge Rechte, von denen die Eigentümer meist nicht mal etwas ahnen....
Welche TOPs er aufnimmt, obliegt ihm. Es wird schon auch ein TOP "Verschiedenes" dabeisein. Erst einmal abwarten.
Hallo bida2. 1) Grundsätzlich ist es zulässig, eine Umformulierung vorzunehmen. Der Sinn u. Zweck sollte natürlich immer noch deutlich werden. Es kommt also auf den konkreten Sachverhalt an. Pauschal kann man das nicht beantworten. 2) Ja, der Verwalter hat die Tagesordnung aufzustellen. Möglicherweise könnte das Vorgehen gegen einen Verwaltervertrag verstoßen. Hier kommt es jedoch auch auf die konkreten Details des Einzelfalles an. Eine Neuwahl wird aus meiner Sich auch induziert und ist damit möglich - wenngleich es wie von Ihnen gewünscht, die ordnungsgemäßere Variante wäre. Es ist sehr wichtig, dass hier seitens der WEG auf die richtigen Beschlüsse/Beschlussformulierungen geachtet wird, um spätere Schadenersatzforderungen des bisherigen oder neuen Verwalters etc. weitestgehend zu vermeiden. 3) Ein TOP "Genehmigung der Tagesordnung" ist aus meiner Sicht nicht sachgerecht und sollte niemals vorgesehen werden. Die Tagesordnung ist so, wie Sie in der Einladung aufgeführt ist. Die Punkte müssen fristgerecht den Eigentümern vorliegen, hinreichend bestimmt sein, damit dazu eine wirksame Beschlussfassung erfolgen kann. Punkte, die nicht vorgesehen sind (nicht beantragt oder einfach vergessen wurden etc.) sollten nicht beschlossen werden, da diese allein aus dem Grund des Fehlens oder evtl. Unklarheiten bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Anfechtung für ungültig zu erklären sind. Ansonsten erwachsen diese i. d. R. in Bestandskraft....
Viel Erfolg.