WEG-Recht/ Verwalter Rechte und Pflichten; hier: Schließanlage
Liebe Wissende!
Ich habe eine konkrete Frage zu den Rechten und Pflichten eines Verwalters (im Grunde kenne ich die, da ich seit mehr als 20 Jahren Eigentumswohnungen besitze – aber im aktuellen Fall ist der Verwalter einen extrem „harte Nuss“).
Die Wohnanlage (mehrere Häuser) besitzt eine gemeinsame Tiefgarage. Um hierfür einen Nachschlüssel anfertigen zu lassen, brauche ich die Berechtigungskarte (Zufahrt und zwei Eingangstüren = Schließanlage). Der Verwalter verweigert die Herausgabe – ohne Begründung.
Wie wir erfahren haben, möchte der Verwalter hier gern das „Monopol“ haben, da er (in seinem Auftrag angefertigte) Nachschlüssel zu einem extrem überhöhten Preis an den jeweiligen Eigentümer „weiterverkauft“.
Nach meiner Rechtsauffassung habe ich als Eigentümer ein Anrecht auf (vorübergehende) Aushändigung der Berechtigungskarte (natürlich gegen Quittung o.ä.). Schließlich besitze ich einen Anteil an der Tiefgarage – und muss daher doch auch die Möglichkeit haben, bei Bedarf Nachschlüssel anfertigen zu lassen. Oder?
2 Antworten
Wenn die Schließanlage auch schon 20 Jahre alt ist, hat Sie keinen gesetzlichen Schutz mehr zum Schutz der Schlüssel. Somit kann und darf man den Schlüssel kopieren lassen. Nur wenn ein technsciher Schutz auf dem Schlüssel ist, wird das verhindert. Einfach in einem Sicherheitsfachgeschäft nachfragen.
rausgeben muss er sie nicht.. er verwaltet die anlage für die gesamte eigentümergemeinschaft.. aber er darf gesetzlich nix dran verdienen.. er hat nur den verwaltungsauftrag und muss im sinne der eigentümer das günstigste angebot einholen.. höchstens bearbeitungsgebühr darf drauf.. verlange einfach das er dem schlüsselhersteller einen auftrag erteilt, rechnungsstellung und lieferung an dich.. kann er nix gegen machen.. könnte man sogar anzeigen wenn er daran geld verdient.. wer sowas macht muss es ja nötig haben..
Wissen Sie, ob es eine gesetzl. Grundlage gibt, dass er die Sicherungskarte nicht (nicht mal gegen Quittung?) einem Eigentümer ausleihen darf?
Theoretisch könnte einer der anderen Eigentümer etwas dagegen haben weil man ja mit der Sicherungskarte Schlüssel fürs gesamte Haus machen kann.. er ist gesetzlich jedenfalls nicht dazu verpflichtet die Karte auszuhändigen.
Er beauftragt bewusst einen teuren Schlüsseldienst
Hier ist er wie gesagt widerum verpflichtet einen Hersteller zu wählen der im Sinne der Eigentümer ein günstiges Angebot machen kann und wenn er selbst etwas daran verdient macht er sich strafbar.. Die Quittungen kann man sich zeigen lassen und auch selbst bei Herstellern Preisinformationen einholen. Auch sollte das ganze in einem ertragbaren Zeitraum passieren da der Eigentümer seinem Mieter gegenüber ja auch Fristen haben kann. Ich vermute das es hier einen Vermieterschutzbund oder ähnliches gibt der einem da Rechtlich noch genaueres sagen kann..
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Natürlich könnte ich dem Verwalter einen entsprechenden Auftrag erteilen (leider ist durch sein Verhalten – nicht nur in dieser Angelegenheit – jegliches Vertrauen mittlerweile jedoch den Bach runter). Meine nicht unbegründete Befürchtung in dem Fall: Er beauftragt bewusst einen teuren Schlüsseldienst (mit der sog. Sicherungskarte kann jeder, unabhängig vom Schlüsselhersteller, einen Nachschlüssel fertigen – aber die will er ja nicht rausrücken). Außerdem habe ich dann keinen Einfluss darauf, wie lange das dauert (bisher hat er uns wegen Kleinigkeiten wochenlang ohne Begründung hängenlassen).
Wissen Sie, ob es eine gesetzl. Grundlage gibt, dass er die Sicherungskarte nicht (nicht mal gegen Quittung?) einem Eigentümer ausleihen darf? Ich kann mir nicht vorstellen, wogegen das verstoßen würde. Ein Verwalter ist z.B. sogar verpflichtet, einem Eigentümer Einsicht in die Jahresabrechnung eines anderen Miteigentümers zu gewähren, Datenschutz hin oder her …