Muss ich bezahlten Restbestand an Heizöl nochmal bezahlen?

8 Antworten

Es gibt ganz gewiss kein solches BGH Urteil. Man bezahlt seine Ware auch nicht doppelt.

Ich würde verlangen, dass er dir a) dieses Urteil vorlegt (oder das Aktenzeichen) und begründet, warum das auf dich zutrifft und b) würde ich eine offizielle Rechnung verlangen, bevor ich bezahle. Anschließend würde ich das genau prüfen und ggf. eine Anzeige in Erwägung ziehen. Bezahlen würde ich natürlich auch solange nicht, bis sich das aufgeklärt hat.

msdeq 
Beitragsersteller
 14.11.2018, 08:49

Der Verwalter verweigert die Aufklärung. Er ist abhängig von einem Miteigentümer (Rechtsanwalt), der mit Hilfe der HV Luxussanieren möchte. Ich habe schon zweimal in der. Vergangenheit geklagt, beim ersten Mal hat mein Fachanwalt den falschen verklagt und beim zweiten Mal unterlief dem Anwalt ein Formfehler. Das Gericht gab mir in der Sache selbst Recht. Die anderen Eigentümer sind alle älter und ängstlich. Jetzt will ich es über das Strafrecht versuchen. Danke für die wertvolle Antwort.

Majorie22  14.11.2018, 08:52
@msdeq

Falsches Rubrum?? Das sollte einem Fachanwalt nicht passieren.

verreisterNutzer  14.11.2018, 08:53
@msdeq

Zur Aufklärung ist er verpflichtet. Er kann nicht einfach Geld verlangen, ohne zu erklären wofür.

Majorie22  14.11.2018, 08:48

Falsch. Es geht um die geforderte Umstellung auf das Leistungsprinzip

verreisterNutzer  14.11.2018, 08:50
@Majorie22

Und was genau ist daran korrekt, dass ich etwas bezahle, was mir bereits gehört?

Majorie22  14.11.2018, 08:53
@verreisterNutzer

Es ist eine buchhalterische Abgrenzung, die vorgenommen werden muss. Reale Zahlungen sind es nicht ... wenn es richtig gemacht wird.

verreisterNutzer  14.11.2018, 08:54
@Majorie22

Das ist aber nicht der Fall, wenn der Fragesteller sagt, dass er noch einmal 800€ bezahlen soll. Völlig andere Geschichte.

Majorie22  14.11.2018, 08:59
@verreisterNutzer

Dann ist der Verwalter eine faule Socke, der sich vor der Abgrenzung drückt. Bleibt nur der Gang vor Gericht.

Weltklasse. Nach dieser Logik hättest Du (und die anderen Eigentümer) nur mehr heizen müssen = geringerer Restbestand = geringere Nachzahlung.

Das Heizöl wurde einmal bezahlt und darüber hinausgehende Ansprüche kannst Du zurückweisen. Soll er klagen und sich dabei dann auf das vorgebliche BGH-Urteil berufen.

Ein bezahltes Heizöl braucht nicht mehr bezahlt werden. Erst wenn neues gekauft wird, ist es wieder zu bezahlen.

Das ist etwas schwierig zu beantworten ohne die Abrechnungen zu sehen. Aber ich vermute, du hast da etwas mißverstanden.

Und zwar ist es so, dass laut Heizkostenverordnung das Heizöl ermittelt werden muss, das im Abrechnungsjahr tatsächlich verbraucht wurde. Und das macht man folgendermaßen:

Anfangsbestand 1.1.2017
+ Öl Einkäufe in 2017
- Endbestand 31.12.2017
= verbrauchte Menge in 2017

Der Endbestand ist also gleichzeitig der Anfangsbestand des folgenden Jahres. Da wird also nichts doppelt bezahlt, es wird lediglich die Restmenge am Jahresende kalkulatorisch heraus gerechnet und in das nächste Jahr hinein gerechnet, weil diese Restmenge ja dann erst im Folgejahr verbraucht wird.

Das Recht zur Einsichtnahme in die Belege muss dir gegeben werden, außer es gibt einen Verwaltungsbeirat, der das für die Eigentümer macht.

msdeq 
Beitragsersteller
 14.11.2018, 11:36

Die Abrechnung von Techem ist völlig in Ordnung, Anfangsbestand 1.1. Ölieferungen. In 2017 minus. Verbrauch und sonstiger Kosten Endbestand am. 31.12. der dann verrechnet mit dem Preis. Der letzten Heizöllieferung als Anfangsbestand ins neue Jahr eingestellt werden sollte. So war es auch bisher. Aber jetzt soll ich für das Heizöl aber nochmal bezahlen, das verstehe ich nicht.

Renick  14.11.2018, 11:50
@msdeq

Dazu müßte ich die Abrechnung sehen. Ich verstehe es nach deiner Erklärung nicht ganz, weil doch die Umlage des Heizöls auf die Eigentümer aufgrund der Techem Abrechnung erfolgt. Wenn irgend wo anders auf der Hausgeldabrechnung nochmal Öl verrechnet ist, dann ist das entweder erklärungsbedürftig oder falsch.

Habt ihr einen Verwaltungsbeirat? Dieser ist für die Prüfung der Abrechnung in Vertretung für die Eigentümer zuständig. Wenn nicht, steht die Prüfung jedem Einzelnen zu, oder die Eigentümer bennen jemanden, der das in Vertretung macht.

Die Jahresabrechnung muss in einer ordentlichen Eigentümerversammlung beschlossen und damit genehmigt werden. Falls also mehrere Eigentümer das gleiche Problem haben, dann wird sich keine Mehrheit finden, diese zu beschließen.

nein, das würde niemals so geändert werden

wo sollte das geld denn hin, wenn öl 2x bezahlt wird?

irgendwer muss sich das ja einstecken, das würde niemals so gesetzlich geregelt

er muss den restbestand abziehen