Muss ich bezahlten Restbestand an Heizöl nochmal bezahlen?
Hallo,
in unserer WEG sind 15 Eigentümer. In meiner Einzelabrechnung für 2017 soll ich den Restbestand an Heizöl zum 31.12.2017, der bereits bezahlt wurde, anteilig noch einmal mit über 800 Euro bezahlen. Auf meine Nachfrage in der Versammlung (7.11.2018) meinte der Verwalter , es gebe ein neues BGH Urteil und er müsse jetzt so abrechnen. Ich habe aber nichts gefunden. Ich vermute, dass Honorare an einen Bausachverständigen, die nicht genehmigt waren, auf diese Weise versteckt werden sollen. Frage: Darf ein bereits bezahlter Restbestand an Heizöl nochmal den Eigentümern in Rechnung gestellt werden? Gibt es nach 2012 hier ein Änderung in der Rechtsprechung? Wenn der Verwalter sich weigert, den Sachverhalt, wie in der Versammlung versprochen, aufzuklären, kann ich dann Strafanzeige wegen Betruges aufgrund eines begründeten Anfangsverdachtes stellen? Der Verwalter verweigert mir die Einsichtnahme in die WEG Unterlagen. Vielen Dank für eure Hilfe.
8 Antworten
Es gibt ganz gewiss kein solches BGH Urteil. Man bezahlt seine Ware auch nicht doppelt.
Ich würde verlangen, dass er dir a) dieses Urteil vorlegt (oder das Aktenzeichen) und begründet, warum das auf dich zutrifft und b) würde ich eine offizielle Rechnung verlangen, bevor ich bezahle. Anschließend würde ich das genau prüfen und ggf. eine Anzeige in Erwägung ziehen. Bezahlen würde ich natürlich auch solange nicht, bis sich das aufgeklärt hat.
Falsch. Es geht um die geforderte Umstellung auf das Leistungsprinzip
Und was genau ist daran korrekt, dass ich etwas bezahle, was mir bereits gehört?
Es ist eine buchhalterische Abgrenzung, die vorgenommen werden muss. Reale Zahlungen sind es nicht ... wenn es richtig gemacht wird.
Das ist aber nicht der Fall, wenn der Fragesteller sagt, dass er noch einmal 800€ bezahlen soll. Völlig andere Geschichte.
Dann ist der Verwalter eine faule Socke, der sich vor der Abgrenzung drückt. Bleibt nur der Gang vor Gericht.
Weltklasse. Nach dieser Logik hättest Du (und die anderen Eigentümer) nur mehr heizen müssen = geringerer Restbestand = geringere Nachzahlung.
Das Heizöl wurde einmal bezahlt und darüber hinausgehende Ansprüche kannst Du zurückweisen. Soll er klagen und sich dabei dann auf das vorgebliche BGH-Urteil berufen.
Ein bezahltes Heizöl braucht nicht mehr bezahlt werden. Erst wenn neues gekauft wird, ist es wieder zu bezahlen.
Das ist etwas schwierig zu beantworten ohne die Abrechnungen zu sehen. Aber ich vermute, du hast da etwas mißverstanden.
Und zwar ist es so, dass laut Heizkostenverordnung das Heizöl ermittelt werden muss, das im Abrechnungsjahr tatsächlich verbraucht wurde. Und das macht man folgendermaßen:
Anfangsbestand 1.1.2017
+ Öl Einkäufe in 2017
- Endbestand 31.12.2017
= verbrauchte Menge in 2017
Der Endbestand ist also gleichzeitig der Anfangsbestand des folgenden Jahres. Da wird also nichts doppelt bezahlt, es wird lediglich die Restmenge am Jahresende kalkulatorisch heraus gerechnet und in das nächste Jahr hinein gerechnet, weil diese Restmenge ja dann erst im Folgejahr verbraucht wird.
Das Recht zur Einsichtnahme in die Belege muss dir gegeben werden, außer es gibt einen Verwaltungsbeirat, der das für die Eigentümer macht.
Die Abrechnung von Techem ist völlig in Ordnung, Anfangsbestand 1.1. Ölieferungen. In 2017 minus. Verbrauch und sonstiger Kosten Endbestand am. 31.12. der dann verrechnet mit dem Preis. Der letzten Heizöllieferung als Anfangsbestand ins neue Jahr eingestellt werden sollte. So war es auch bisher. Aber jetzt soll ich für das Heizöl aber nochmal bezahlen, das verstehe ich nicht.
Dazu müßte ich die Abrechnung sehen. Ich verstehe es nach deiner Erklärung nicht ganz, weil doch die Umlage des Heizöls auf die Eigentümer aufgrund der Techem Abrechnung erfolgt. Wenn irgend wo anders auf der Hausgeldabrechnung nochmal Öl verrechnet ist, dann ist das entweder erklärungsbedürftig oder falsch.
Habt ihr einen Verwaltungsbeirat? Dieser ist für die Prüfung der Abrechnung in Vertretung für die Eigentümer zuständig. Wenn nicht, steht die Prüfung jedem Einzelnen zu, oder die Eigentümer bennen jemanden, der das in Vertretung macht.
Die Jahresabrechnung muss in einer ordentlichen Eigentümerversammlung beschlossen und damit genehmigt werden. Falls also mehrere Eigentümer das gleiche Problem haben, dann wird sich keine Mehrheit finden, diese zu beschließen.
nein, das würde niemals so geändert werden
wo sollte das geld denn hin, wenn öl 2x bezahlt wird?
irgendwer muss sich das ja einstecken, das würde niemals so gesetzlich geregelt
er muss den restbestand abziehen
Der Verwalter verweigert die Aufklärung. Er ist abhängig von einem Miteigentümer (Rechtsanwalt), der mit Hilfe der HV Luxussanieren möchte. Ich habe schon zweimal in der. Vergangenheit geklagt, beim ersten Mal hat mein Fachanwalt den falschen verklagt und beim zweiten Mal unterlief dem Anwalt ein Formfehler. Das Gericht gab mir in der Sache selbst Recht. Die anderen Eigentümer sind alle älter und ängstlich. Jetzt will ich es über das Strafrecht versuchen. Danke für die wertvolle Antwort.