Hausverwaltung verbietet Sichtschutzzaun um Terrasse

6 Antworten

Änderungen des optischen oder architektonischen Gesamteindrucks sind nicht erlaubt.

Darunter fällt auch jede Form des Sicht- und Windschutzes, Katzennetze, usw. Dein Vermieter hätte also gar nicht die Befugnis gehabt, dir das zu erlauben.

Allerdings kann dein Vermieter einen Antrag bei den übrigen Wohnungseigentümer auf Genehmigung dieser sog. baulichen Veränderung (gem. § 22 Abs. 1 WEG) stellen. Wenn alle Miteigentümer (nicht Mieter) zustimmen, dann kann man sich das auch genehmigen lassen.

Schaltest du auf stur, weil dein Vermieter für dich maßgeblich ist und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, dann wäre letztere dazu gezwungen, deinen Vermieter (zur Not gerichtlich) zu zwingen, den Sichtschutzzaun zu beseitigen, was dieser wiederum nur mittels eines Urteils oder Einsicht des Mieters vollziehen kann.

Die Zusicherung des Vermieters ist wertlos, wenn ihr diese nicht gerichtsfest beweisen könnt.

Auch auf Balkonen gelten Einschränkungen für die Anbringung eines Sichtschutzes. Bei Terrassen würde eine solche Einrichtung ebenfalls das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage verändern; dies ist aber regelmäßig gemäß der Teilungserklärung und auch ggfs. sogar baurechtlich ausgeschlossen. Von daher kann Ihnen der Verwalter keine Genehmigung erteilen! Der Eigentümer als Vermieter war gut beraten Sie an den Verwalter zu verweisen. Sollte Ihnen aber im Mietvertag die Errichtung einer Einfriedung vom Vermieter schriftlich zugesichert worden sein, hätte der ein Problem. Ihrer Darstellung zu folgen ist das aber nicht der Fall.

als wir den mietvertrag unterschrieben, wurde vom vermieter zugesichert dass es kein problem wäre diesen aufzustellen.,

Wäre noch zu klären in welcher gerichtsfest beweisbaren Form und vor allen Dingen wie genau der Hinweis durch den Vermieter erfolgt ist. Sie könnten dann versuchen, aus dem Mietvertrag raus zu kommen. Was haben Sie denn sonst so im Mietvertrag zur Tierhaaltung schriftlich vereinbart

zManu 
Beitragsersteller
 05.09.2013, 16:43

das ist nur mündlich erfolgt, von der zusage ist nichts niedergeschrieben

Was haben Sie denn sonst so im Mietvertrag zur Tierhaaltung schriftlich vereinbart

von tierhaltung steht da nichts drin... der vermieter hat die hunde ja gesehen und der haltung zugestimmt. warum? kanns deswegen ärger geben?

schelm1  05.09.2013, 16:46
@zManu

Sofern die Hunde Nachbarn durch Bellen oder Verkotung der Anlage stören und die sich beschweren, kann die im Mietvertrag vorgesehene Tierhaltung bezogen auf Katzen und Hunde widerrufen werden!

zManu 
Beitragsersteller
 05.09.2013, 16:47
@zManu

wir wöllten keinesfalls aus dem mietvertrag raus, wir haben mit den hunden keine chance auf eine andere wohnung... die wohnung haben wir auch erst nach über 100 absagen gefunden

zManu 
Beitragsersteller
 05.09.2013, 16:49
@zManu

von tierhaltung steht gar nichts im mietvertrag... der hausverwalter war auch schon alles andere als begeistert als er gehört hat, dass wir 2 hunde haben... unsere hunde bellen nicht, wir gehen regelmäßig gassi und räumen kot weg...

schelm1  05.09.2013, 16:54
@zManu

Wie schon geschrieben - wenn sich niemand gestört fühlt oder fühlen kann, erfolgt auch keine Untersagung der Hundehaltung.

ja das dürfen sie, das liegt im ermessen der Hausgemeinschaft und der Architekten. Auch bei Balkonen müssen sich die Mieter die Erlaubnis der Hausverwaltung einholen.

http://www.hundehalter.net/Unsichtbarer-Hundezaun?campaign=Bing-Adcenter

Das wäre Ihre nicht zustimmungspflichtige Zaunlösung und zudem noch billiger als so ein sichtversprerrender Sichschtutzzaun.

zManu 
Beitragsersteller
 05.09.2013, 16:53

wir haben den zaun bereits..... den artikel halte ich für tierquälerei...

schelm1  05.09.2013, 17:08
@zManu

Stellen Sie den Zaun auf, kriegen Sie Ärger! Die Artikel gibt es auch auf der Basis eines Duftreizes und quälen kein Tier! Sie müssen sich da nur mal ein wenig schlau machen. Die Hunde respektieren den Bereich sehr schnell und danach könnte die Einrichtung auch wieder außer Funktion gesetzt werden.