Hausübergabe an Sohn - Tod Sohn - Rückgabe Haus an Mutter - Bekommt die Ehefrau etwas?
Hallo,
A und B sind verheiratet und haben keinen Ehevertrag, leben also in einer Zugewinngemeinschaft.
Während der Ehe bekommt A von seiner alleinstehenden Mutter ein Haus mit Grundstück überschrieben (geschenkt). A muss dabei noch seine Schwester ausbezahlen. Seine Mutter bewohnt mit Wohnrecht die untere Etage.
Á und B bauen das Haus während der Ehe um, der Kredit, den sie dafür aufnehmen wird von beiden abbezahlt.
Nach zwei Jahren stirbt A.
Laut Info Notar darf die Mutter innerhalb von 6 Monaten das Haus - ohne Gegenleistung - von B zurück fordern.
Ist das so korrekt? Kann B nicht mit einer Auszahlung eines Betrags X rechnen bei Rückgabe des Hauses?
5 Antworten
Einen gesetzlichen Rückforderungsanspruch gibt es nicht. Der Notar beruft sich daher sicherlich auf einen vertraglichen Rückforderungsanspruch aus dem damaligen Kaufvertrag, welcher normalerweise auch für den Fall vereinbart wird, dass der Sohn vor der Mutter verstirbt. Die genauen Konditionen sind im Vertrag festgehalten. Oft ist dieses Recht auch mit einer Vormerkung im Grundbuch gesichert.
Nein, nicht immer. Regelmäßig wird aus Kostengründen darauf verzichtet. Es bleibt dann lediglich der ungesicherte schuldrechtliche Anspruch.
Oft ist dieses Recht auch mit einer Vormerkung im Grundbuch gesichert.
Und anstelle "oft" immer: Ohne Eintrag der Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch wäre sie wertlos. Denn dann könnte die Erbin als Eigentümerin das Haus klammheimlich verkaufen, belasten, vermieten, gar versteigern, womit sogar das Wohnungsrecht wertlos wäre.
Das Haus ist erst seit 2 Jahren in Besitz von A, daher kann die Mutter es zurückfordern, allerdings nicht vollständig, sondern nur zu 80 %.
20 % würden also in die Erbmasse fallen und müssten nach Testament oder Erbfolge verteilt werden.
Dasselbe würde mit dem Teil passieren, den die Schwester in Geld bekommen hat. Sie müßte 80 % des Geldes zurückgeben, (nur wenn die Mutter das Haus wirklich zurückfordert)das würde ebenfalls in die Erbmasse von A fallen.
Das Haus ist erst seit 2 Jahren in Besitz von A, daher kann die Mutter es zurückfordern, allerdings nicht vollständig, sondern nur zu 80 %.
Nein: Hier ist der Fallschilderung nach Rückauflassungsvormerkung für den eingetretenen Fall des Todes des SChenkungsnehmers grundbuchlich abgesichert, damit bekommt sie die Schenkung vollständig zurück.
Was ich ergänzend auch schon Geschrieben habe.
" Ausnahme: im Schenkungsvertrag ist eine Klausel drinn, das bei Tod des Sohnes vor der Mutter das Haus wieder an diese zurückfällt, dann kann sie das ganze Haus zurückfordern."
Du verwechselt das mit einer Schenkung.
Was wenn es 5 oder gar 10 Jahre wären???
Dann währen es entsprechend nach 5 Jahren 50 % und nach 10 Jahren könnte die Mutter nichts mehr zurückfordern.
Ausnahme: im Schenkungsvertrag ist eine Klausel drinn, das bei Tod des Sohnes vor der Mutter das Haus wieder an diese zurückfällt, dann kann sie das ganze Haus zurückfordern.
Die Ehefrau kommt beim Erben noch vor der Mutter an die Reihe.
Näheres kann der Notar erklären.
Notartermin war bereits. Laut Notar ist das wie oben beschrieben. Die Frau hätte sich laut Notar nur über Versicherungen absichern können.
Was sagt denn das Testament? Oder zieht die gesetzliche Erbfolge?
Laut Info Notar darf die Mutter innerhalb von 6 Monaten das Haus - ohne Gegenleistung - von B zurück fordern. Ist das so korrekt?
Ja: Hierbei dürfte es sich um eine Rückauflassungsvormerkung handeln, die bei der Schenkung im Zuge der vorweggrenommen Erbfolge genau diesen Fall notariell beglaubigt regelt.
Es ist üblich, dass sich die Schenkerin etwa für den Fall der Insolvenz, Scheidung oder Tod des Schenkungsnehmers dieses Recht vorbehält, um einen Übergang der Immobilie an Dritte zu verhindern, insbes. dann, wenn sie ein lebenslanges Wohnungrecht in dem Haus innehält.
Genau damit fällt das geschenkte Haus eben nicht in die Erbmasse des A und B häte keinen Anteil daran.
Kann B nicht mit einer Auszahlung eines Betrags X rechnen bei Rückgabe des Hauses?
Nein, gerade vor diesen belastenden Verfügungen ist die Schenkerin mit grundbuchlichem Recht geschützt. Da sie sich ein Rückerwerbsrecht mit dieser Rückauflassungsvormerkung gesichert hat, kann sie mit Eintrit der auflösenden Bedingung (Tod des Schenkungsnehmers) vom Übergabevertrag zurücktreten und erhält das Hausgrundstück unbelastet zurück, ganz so wie der Notar es sagt.
G imager761
Anstelle "Kaufvertrag" muss es heißen: "Übergabevertrag".