Vater besitzt Haus alleine, gekauft vor Eheschließung, kein Ehevertrag, wer erbt? wieviel?
Mein Vater besitzt ein Haus alleine, Er hat es vor der jetzigen Ehe gekauft. es existiert kein Ehevertrag und kein Testament, er steht alleine im Grundbuch
Ich bin das einzige Kind, seine jetzige Frau ist so alt wie ich..
wer erbt? wieviel?
Gruß
12 Antworten
Hallo,
egal ob Haus, Geld oder anderes... der Ehepartner Erbt 1/4 des Nachlasses. Zusätzlich erhält der Ehepartner bei der Zugewinngemeinschaft pauschal 1/4 als Zugewinnausgleich. Der Ehepartner bekommt die Hälfte und die andere hälfte wird unter den Kindern des Erblassers aufgeteilt.
ich hasse zwar erbrecht aber wenn ich das richtig lese :
§ 1931 BGB Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten (1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
nu wo ich andere antworten lese, da gibt es ja noch irgendeinen §§ in der umgebung der dem ehegatten nochmal 1/4 zugestehen müsste... aber finde ich spontan nicht..
dann 1/2 // 1/2
So ist das.
Die Ehefrau und Du sind die Erben! Wie der Schlüssel für die Aufteilung ist kann ich Dir nicht sagen. Da aber mit Erbschaftsangelegenheiten ohnehin ein Notar befasse werden muss, wird Dich dieser sicherlich genau informieren können.
Eigentlich würde die überlebende Ehegattin 25% erben, wegen des gesetzlichen Güterstands (Zugewinngemeinschaft) erhöht sich der Anteil auf 50%.
Also 50/50.
Absolut richtige Antwort.
Kinder sind die alleinigen Erben, eine Ehefrau erbt per Gesetz nix. Allerdings kann die Ehefrau Anspruch auf 50% des Zugewinns (Wertsteigerung) während der Dauer der Ehe stellen. Siehe dazu das Erbrecht, ist im Internet ausführlich diskutiert.
eine Ehefrau erbt per Gesetz nix
Das ist nicht richtig, vgl. § 1931 BGB.
§ 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
das müsst es sein.