Berechnung der Auszahlung im Erbfall mit Wohnrecht?
Hallo - meine Mutter besitzt ein Haus mit einem geschätzten Verkaufswert/Marktwert von 600.000.-€. Sie ist 86 Jahre alt und wohnt seit dem Tod meines Vaters alleine in dem Haus. Wir sind 3 Geschwister. Meine Mutter möchte zu Lebzeiten eine "Regelung" bezüglich des Hauses. Sie möchte aber im Haus (bis Sie ablebt), wohnen bleiben (Wohnrecht). Das Haus ist Schuldenfrei. Eine meiner Schwestern würde das Haus (inkl. Mutter) gerne übernehmen und uns beide auszahlen. Wie berechne ich den gerechten Anteil, den meine Schwester an uns auszahlen müsste?
Falls ihr dazu mehr Informationen braucht - bitte stellt weitere Fragen.
Vielen Dank
Rolf
14 Antworten
Wer hat den Wert geschätzt?
Letztendlich kommt es drauf an wie ihr euch einigt,.Hier gibt es kein richtig und falsch, hier sollte im Vordergrund stehen, dass die Geschwister auch nach dem Tod der Mutter der Meinung sind - war eine gute Regelung.
Dies wäre für mich die Annahme, dass die Schwester nach Tod der Mutter in dieses Haus auch einziehen will. Falls dies bereits jetzt ausgeschlossen ist - sehe ich keinen Sinn in der geplanten Übertragung.
Gehe ich davon aus, dass das Einkommen der Mutter auch für ein mögliches Pflegeheim reicht, die Schwester das Haus später halten will - würde meine Vorstellung durchaus an den 200.000 € festhalten.
Der Wert des Hauses wird vermutlich steigen, wann der Erbfall eintritt, ist nicht vorhersehbar- danach hat die Schwester ein lastenfreies Haus.
Anders sieht die Rechnung aus, wenn die Schwester sich zur Pflege verpflichtet, bereits jetzt einzieht oder das Risiko besteht, dass die Mutter doch noch auf Sozialleistungen angewiesen sein könnte.
ich zahle ja nicht jetzt den vollen Kaufpreis und habe nichts davon. weder Mieteinnahmen noch selber drin wohnen
Für solche Fälle sollte man bei einen Notar oder Anwalt für Familien- / Erbrecht sich beraten lassen.
Da hängt soviel daran und deshalb sollte man sich vom Fachmann beraten lassen, auch was ein Testament betrifft.
Deine Mutter ist keine 30 mehr und auch enn sie noch fit ist, kann sich das in dem Alter ganz schnell ändern, was man keinem wünscht.
Man denkt immer an eine Krankheit, aber man kann auch einen Unfall haben und kann sich dann selber nicht mehr äußern.
Deine Mutter sollte eine Patienverfügügung und Generalvollmacht anfertigen lassen,was sie auch beim Anwalt tun kann, denn beide Dokumente sollten auf die Verhältnisse des Verfassers (in dem Falle deine Mutter) angepasst werden. Aus dem Internet heruntergeladene Doumente sind viel zu wenig auf die einzelne Personen ausgelegt.
Patienverfügung ist nur für die Gesundheitlichen Dinge, wie Krankenhaus, Patientenpflege und Einsicht in die Krankenakte und Mitspracherecht über alle medi. Behandlungen und Unterbringung .
Generalvollmacht betrifft alle anderen Dinge,die sich mit den finanziellen Dingen des Verfassers beschäftigt, wie bewegliche Güter (Haus, Inventar), Bankgeschäfte, Post öffnen, den Verfasser in seinem Sinne bei Gerichten oder anderen Dingen zu vertreten.
Das sollte man tun, wenn man noch geistig in der Lage ist, denn wenn man (hoffentlich nicht) im Koma liegt, kann man sich nicht mehr dazu äußern.
Wenn keine Vollmacht vorliegt, dann m ü s s e n die Ärzte das Gericht anrufen und dann wird von dort dir ein Pfleger vor die Nase gesetzt, der dann alles regelt.
Zu dem hier:.
Sie möchte aber im Haus (bis Sie ablebt), wohnen bleiben (Wohnrecht).
eine kleine Anmerkung, was viele nicht bedenken oder wissen
Dazu müsste im Testament oder in der Verfügung ein kleines Wort mit eingebracht werden:
eure Mutter hat lebenslanges Wohnrecht, s o l a n g e sie darin wohnt.
Wenn das darin fehlt , dann könnte sie ausziehen und evtl. ihre Wohnung vermieten oder verkaufen.
Lasse dich da mal vom Antwalt oder Notar genau aufklären.
Eine Schenkung zu Lebzeiten ("mit warmer Hand") im Rahmen einer vorgezogenen Erbschaft an die 3 Geschwister ist durchaus möglich, und ggfs. sogar sinnvoll. Der Wert des zu übertragenden Gutes (hier die Immobilie) wird durch das Wohnrecht auf Lebenszeit geschmälert, da das Gut mit dem Wohnrecht - so es dinglich eingetragen wird - belastet ist. Bei einem anzurechnenden Lebenserwartung von 6 - 8 Jahren (Sterbetabellen) dürfte das Objekt somit etwa noch einen Steuerwert von ca. € 500.000.-- besitzen. Diesen durch 3 geteilt ergäbe die Schenkung je Abkömmling, hier also € 166.666.--. Ob sich evtl. Pflegeleistungen der im Haus wohnhaft bleibenden Schwester auf die auszuzahlenden Anteile gegenüber ihren Geschwistern auswirken, wäre von einer separaten Vereinbarung im Inenverhältnis abhängig; mit der Schenkung hätte das primär per se keinen Sachzusammenhang. Der Mutter wäre zu raten, sich diesbezüglich zwecks Abfassung einer verbindlichen und nicht anfechtbaren Formulierung eingehend mit einem Notar zu beraten.
Ihr lasst das Haus schätzen und teilt den Wert durch 3. Schließlich sieht deine Schwester die Mutter nicht als "Makel" an, so dass keine Wertminderung, wie sie durch einen Mieter anzunehmen wäre, gegeben ist.
so dass keine Wertminderung
Aber selbstverständlich. Das dinglich verbriefte Wohnrecht auf Lebenszeit senkt den Wert der zu übertragenden Immobilie, da diese somit erst nach Ableben der damit Begünstigten in das frei verfügbare Vermögen der Beschenkten übergeht.
Man kann ein Wertgutachten machen lassen, dass den Zeitwert vom Haus, und rechnerisch den Wert des Wohnrechts nach der durchschnittlichen Lebenserwartung und der erzielbaren Kaltmiete berechnet.
Entsprechend könnte man den Barwert des Niessbrauchrechts bewerten, und dann den Gesamtwert für die Auszahlung kürzen.
Wenn man sich so einigt, spart man Kosten für Gutacher etc. Der Notar, den man sowieso braucht, muss für seine Gebühr auch bei der Vertragsgestaltung beraten:
Eintragung des Niessbrauchsrechts, Regeln was ist, wenn die Mutter ins Heim umzieht, Regeln welcher Betrag bis wann an die Geschwister zu zahlen ist. Solche Vertragsentwürfe hat der Notar häufig, das ist Standard.
eben gerade kein Nießbrauchsrecht sondern normales Wohnrecht
Wer trägt dann das Pflegrisiko?