Wohnrecht entziehen?
Meine Schwiegereltern haben ihrem Sohn vor einigen Jahren das Haus überschrieben, sich aber ein Wohnrecht eintragen lassen.
Die beiden wurden mit den Jahren so krank, dass sie vor zwei Jahren vorübergehend in ein Pflegeheim mussten, weil sie sich gegenseitig nicht pflegen konnten. Schwiegervater hat Pflegestufe 3, geistig aber völlig klar. Nun ist seine Frau verstorben und der Sohn, der neben dem Haus seiner Eltern angebaut hat, wohnt, verlangt nun über einen Rechtsanwalt, dass man ihm das Wohnrecht entzogen werden soll bzw. dass er das Wohnrecht aufgeben soll, da er im Pflegeheim ist. Mein Schwiegervater hängt aber noch an seinem selbst erbauten Haus und lässt sich von Zeit zu Zeit von uns hinfahren und schaut nach dem Rechten. Die Pauschalen der Zähler bezahlt er auch. Kann man ihm das Wohnrecht entziehen?
8 Antworten
Nein, das kann man nicht und es ist das allerletzte, seinem kranken Vater einen Anwalt auf den Hals zu hetzen. Der Vater könnte sich auch im eigenen Haus pflegen lassen. Vermutlich könnte er die Schenkung sogar rückgängig machen, wenn es die Pflegekosten/Heimkosten erfordern. Das geht bis 10 Jahre zurück.
Ja, es gibt auch andere Gründe, die eine Schenkung rückgängig machen. "Grober Undank" etc. Aber das ist wirklich schwierig, das hinzukriegen.
Leider kann er die Schenkung nicht rückgängig machen, die 10-Jahres-Frist ist leider vorbei.
Macht euch schlau, ob er auch ein Recht auf Nießbrauch hat, dann kann er das Haus vermieten. Der Notar, der das Wohnrecht beurkundet hat, wird es wissen. Und es muß natürlich auch bei deinem Vater Urkunden darüber geben.
Ich glaube nicht dass das geht. Er hätte ja mal höflich fragen können ob der Papa das noch braucht statt gleich mit dem Anwalt zu kommen.
Nun wird er bis zum Tod des Papas warten müssen bis er das Haus verkaufen kann. (Was er vmtl vorhat - sonst fällt mir kein Grund ein, den Vater rausklagen zu wollen).
Schon traurig sowas traurig 😭
Danke. Der Sohn war noch nicht einmal seine schwerkranke Mutter und Vater besuchen, geschweige auf der Beerdigung. Jetzt 2 1/2 Monate danach will er versuchen alles für sich allein zu beanspruchen. Mein Schwiegervater hat aber nicht mehr das Geld, sich durch einen Anwalt beraten zu lassen.
Er kann versuchen, die Schenkung rückgängig zu machen. Er kann beim Amtsgericht einen Beratungsschein für einen Anwalt für kleines Geld bekommen.
Braucht er auch gar nicht. Er ist im recht. Und das wird ihm sein Anwalt hoffentlich auch klar machen. Vllt wird er ein anwaltliches schreiben schicken - nach dem Motto "man kann es ja mal probieren..."
aber wenn der Schwiegervater einen kurzen Brief zurück schreibt (den kannst du ja am pc verfassen und er unterschreibt), dass er keinesfalls auf sein Wohnrecht verzichtet, dann werden die Ruhe geben.
Ein gescheiter Anwalt geht nur vor Gericht wenn es eine Aussicht auf Erfolg gibt 😊
Nein, er kann nur freiwillig darauf verzichten.
Solange auch nur die Möglichkeit besteht das er sein Wohnrecht wieder in Anspruch nehmen kann (zum Beispiel das sich sein Gesundheitszustand verbessert oder das er sich Zuhause pflegen lässt) kann man ihm das Wohnrecht nicht entziehen. Das wäre erst möglich wenn es objektiv keine Möglichkeit mehr geben wird das er sein Wohnrecht wieder in Anspruch nehmen kann. Die Hürde dafür ist aber sehr hoch das ein Gericht das so entscheiden würde und nach dieser Schilderung, das er noch in der Lage ist dort nach dem rechten zu sehen, wohl noch lange nicht erreicht.
Heutzutage geht sogar Intensivpflege zu hause.
Du solltest das
Bei vorübergehendem oder dauerhaftem Verlassen der Wohnung oder Umzug ins Pflegeheim bleibt Wohnrecht
den Sohn mal lesen lassen.
in diesem Zusammenhang hat die 10 Jahresfrist keine Bedeutung, das ist eine andere Baustelle.
Der Vater lebt doch noch ! Er könnte eine Schenkung natürlich rückgängig machen, es wird nur schwieriger und muss sehr gut und nachvollziehbar begründet sein.
( z.B. schwere Verfehlung des Beschenkten
oder
zeigt sich der Beschenkte dem Schenker gegenüber undankbar, hat dein SchwiSchwa das Recht, verschenkte Vermögen wieder einzufordern und so die betreffende Schenkung rückgängig machen.)