Haus vererben mit unehelichem Kind
Mein Mann und ich haben ein Haus. Ich bin allein im Grundbuch eingetragen. Mein Mann hat außer unsrem gemeinsamen Kind noch ein uneheliches. Gibt es eine Möglichkeit dieses aus der Erbfolge rauszunehmen, wenn mein Mann zuerst sterben sollte?
8 Antworten
Ein BerlinerTestament setzt euch gegenseitig als Erbe ein.
Die Kinder erben erst, wenn beide Ehegatten tot sind.
Es sei denn, sie klagen ihr Pflichteil ein.
Auf dieses Pflichteil hat das uneheliche Kind auch Anrecht, sollte dein Mann es enterben.
Moralisch empfinde ich es allerdings als höchst verwerflich ein Kind zu enterben, die vereletzung und die demütigung steht zu keinen Verhältnis.
Ich unterstelle nachfolgend, das ihr im Regelfall der Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet seit, ihr also vor eurer Eheschliessung keinen notariellen Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart habt.
Bei vereinbarter Gütertrennung gälte in dem Fall allerdings ebenso wie bei Zugewinngemeinschaft:
An deinem Haus wäre dann das nicht gemeinsame Kind deines Mannes überhaupt nicht erbberechtigt - unterstellt, du hast es nicht als Minderjähriges adoptiert :-)
Vielmehr fiel deinem Mann und eurem gemeinsamen Kind zu je 1/2 Miteigentumsanteil daran zu, wenn du verstirbst.
Bei seinem Erbfall bleibst du unverändert Alleineigentümerin.
Bei seiner Erbfolge kannst du nichts bestimmen: An seiner dann ererbten Haushälfte hätte das uneheliche Kind einen wiederum hälftigen Erbanteil, wenn dein Mann verstürbe, Euer Kind wäre also zu 3/4 Eigentümer daran, wenn ihr beide verstorben seit.
Das kannst du nur verhindern, in dem du dein Haus eurem Kind per Vermächtnis oder Erbeinsetzung zusprichtst, deinem Mann also vorenthältss und allenfalls ein Wohnrecht zubillgst.
G imager761
also erstmal: es ist einzig und allein DEIN haus. alle anderen dürfen kostenlos bei dir mit wohnen. so ist die gesetzliche lage. sein kind ist sowieso nicht erbberechtigt.
Diese Aussage ist völlig haltlos und nicht korrekt. Man sollte vor Beantwortung von Fragen erstmal den eigenen Wissensstand prüfen, bevor man falsche Informationen veröffentlicht. Nichts für Ungut..
LG
nein, das wäre nur vom vater, dem vater gehört aber nichts an dem haus.
Ihr Mann könnte das uneheliche Kind testamentarisch enterben, was aber zur Folge hätte, dass dieses Kind einen Pflichtteilsanspruch (in Geld) in Höhe seines hälftigen gesetzlichen Erbteils erwirbt. Das ist grundsätzlich nicht abwendbar, es sei denn es ergebe sich eine "Pflichtteilsunwürdigkeit" dieses Kindes. Der Tod Ihres Mannes hat aber auf das in Ihrem Eigentum stehende Haus keinen Einfluss. Es gehört nicht zum Nachlass Ihres Mannes. Und bei Ihrem Tod hätte das nichteheliche Kind Ihres Mannes keinerlei Ansprüche, da es m it Ihnen nicht v erwandt ist. Wenn Sie als erste versterben und von Ihrem Mann (z.b. aufgrund Testaments allein oder nach gesetzlicher Erbfolge zu 1/2) beerbt würden, fiele das Haus aufgrund dieser Erbfolge ganz oder als Anteil an Ihren Mann. Wenn dieser dann nach Ihnen verstirbt und das nichteheliche Kind nicht enterbt hat, würde dieses Ihren Ehemann zu 1/2 beerben und somit auch einen entsprechenden Anteil an dem Haus erhalten.
Ihr Mann könnte das uneheliche Kind testamentarisch enterben
Ja, an seinem Nachlass - das fragliche Haus steht aber im Alleineigentum der Ehefrau :-)
Vielen Dank. Wenn ich zuerst sterbe, ist alles geklärt. Mein Mann verzichtet aufs Erbe. Somit erbt unser Sohn. Mein Mann behält lebenslanges Wohnrecht. Für uns war nur unklar, ob ich das Haus verkaufen muss, um sein Kind auszuzahlen, wenn der Ernstfall eintritt.
Für uns war nur unklar, ob ich das Haus verkaufen muss, um sein Kind auszuzahlen, wenn der Ernstfall eintritt.
Nein, musst du nicht. Dein Haus gehört nicht zum Nachlass deines Mannes, unterstellt, ihr seit nicht im Güterstand der Gütergemeinschaft miteinander verheiratet.
Deine Frage ergibt sich wohl aus der irrigen Annahem, in einer Ehe wird alles geteilt - wird es aber nicht: Die Vermögen der Eheleute bleiben getrennt voneinander und immer demjenigen, der sie hatte oder ererbte.
G imager761
Soviel ich weiss gehört das Haus, demjenigen der im GB eingetragen ist. Es komm natürlich darauf an ob ihr Gütergemeinschaft, Gütertrennung oder Errungenschaftsbeteiligung (oder wie auch immer man das nennt) habt. Wollt ihr auf Nummer Sicher gehnt, dann müsstet ihr Gütertrennung machen, dann gehört das Haus voll dir und dein Mann bzw. seine gesetzlichen Erben sind aussen vor.
Dazu muss dein Mann allerdings zustimmen und es gilt halt dann nicht nur für das Haus sondern für alles andere auch.
Ok, hab grad nachgelesen, das scheint dann wohl etwas komplizierter zu werden. Am besten ihr besprecht euch da mal mit einem Erbrechtler.
Aber iwi find ich es eh traurig, dass das Kind deines Mannes so wenig beachtet wird. Es kann ja schliesslich nichts für das Verhalten der Erwachsenen.
Nein, aber es kann etwas für sein eigenes Verhalten.
Dem nichtehelicgen Kind steht der Pflichtteil zu!