Hat ein Mitbewohner ohne Mietvertrag nach spätestens 3 Monaten Wohnrecht durch Gewohnheit?
Hallo, ich teile mir eine Wohnung mit einer 2. Person - beide sind wir Hauptmieter. Seit über 2 Monaten wohnt jemand bei uns, dem wir einen Untermietvertrag angeboten haben. Die durchsetzung dieses mietvertrages gestaltete sich durch den Wohnungsmakler recht schwierig. Nun wohnt der 3. Mitbewohner schon seit 2 Monaten und 2 Wochen in unserer Wohnung und in dieser Zeit hat sich herausgestellt, dass das Zusammenleben mit ihm wegen einiger Grenzüberschreitungen sehr unangenehm geworden ist. Wir haben dem Mitbewohner nahegelegt, wieder aus der Wohnung auszuziehen. Dieser Aufforderung will er auch nachkommen - Er sagte zu, nach Ablauf von insgesamt 3 Monaten Wohnzeit in unserer Wohnung wieder auszuziehen. Hat der Mitbewohner nach 3 Monaten evtl. Gewohnheitsrecht, auch weiterhin bei uns zu wohnen und wenn ja, wie kann man sich dagegen schützen? vielen Dank mit freundlichen Grüßen R. E. M.
3 Antworten
Da ihr als Hauptmieter einen Untermietvertrag mit einer anderen Partei abgeschlossen habt, habt ihr überhaupt den VM um Zustimmung nachgefragt ?
Ihr konntet zumindest ohne Zustimmung des VM in den bestehenden Vertrag niemand aufnehmen.
Im Mietrecht gibt es kein Gewohnheitsrecht. Es gibt aber im Mietrecht die Kündigungsfrist von drei Monaten.
Wobei zu klären wäre, wie der Untermietvertrag gestaltet und was mündlich vereinbart wurde.
Nicht vergessen, beide Hauptmieter haben somit Mieteinnahmen, die sowohl dem Finanzamt als auch bei staatlichen Hilfen der ARGE mitzuteilen sind. Die Anrechnung erfolgt dann im Rahmen der Berechnungen.
Es ist, ich gehe mal davon aus das der 3. Mitbewohner Miete zahlt, ein mündlicher Untermietvertrag zustande gekommen. Der genau so bestand hat wie ein schriftlicher. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Und zwar ab Vertrtagsbeginn, nicht erst nach 3 Monaten.
Um dieses Untermietverhältnis zu beenden kann jetzt nur noch, schriftlich, mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden. Dazu muß aber seitens des Vermieters (Hauptmieters) ein triftiger Grund vorliegen.
Für die Kündigungsfrist ist es von Bedeutung ob die Räumlichkeiten des Untermieters möbliert (überwiegend mit Möbeln des Vermieters ausgestattet) oder unmöbliert vermietet wurden.
Mit welcher Begründung sollte er ein Wohnrecht erlangen, wenn er sich bei euch eingenistet hat, und sich dann auch noch daneben benimmt? Setzt ihm eine Frist zum Auszug, danach stellt ihr seine Sachen auf die Straße.
"Mit welcher Begründung sollte er ein Wohnrecht erlangen,..." In dem er Miete zahlt?