Hartz4 - Auskunftpflicht der Haushaltsgemeinschaft?
hallo,
meine Eltern sind Hartz4-EMpfänger. Ich, ü25 und Masterstudent, nebenjob, bin als Haushaltsmitglied vermerkt. Im Antrag meiner Eltern wird auch Auskunft über meine Einkünfte verlangt, die ich bisher nicht angegeben habe. Kann das Folgen haben, auch wenn ich schon über 25 bin? Mein Anteil an den KdU wird ja schon von den Eltern abgezogen. Kann ich die Auskunft nicht auch verweigern unabhängig davon, ob ich ein Einkommen habe oder werde ich erst davon befreit, wenn ich die Vermutung der Haushaltsgemeinschaft widerlege?
3 Antworten
Ohje, dass ist eine schlimme Geschichte, wenn man in höherem Alter arbeitslos wird und hartzen muss. Gruß an deine Eltern...
Zur Frage: Wenn du bei deinen Eltern wohnst, gehörst du zur "Bedarfsgemeinschaft", und die komplette Bedarfsgemeinschaft wird mit ihren sämtlichen Einkünften, Kontodaten, Vermögensnachweisen, Autos etc. erfasst. Ihr alle müsst zum Antrag eure bis 3 Monate zurückreichenden Kontoauszüge einreichen.
Wohnst du dagegen nicht bei deinen Eltern, gehörst du nicht zur Bedarfsgemeinschaft und musst daher auch keine Auskünfte geben.
Leider nein. Ein Kind im Haushalt der Eltern ist Teil der BG, auch wenn es 60 Jahre alt ist. Hat es genug Einkommen, geht der Gesetzgeber davon aus, dass es für seine Eltern sorgt.
Das ist doch Blödsinn !
Dann beschaffe dich mal mit dem SGB - ll,dann würdest du nicht so einen Blödsinn schreiben.
Ab dem 25 Lebensjahr kann ein Kind laut SGB - ll mit seinen Eltern gar keine BG - mehr bilden,weil es ab da seine eigene bildet,es kann also nur eine HG - ( Haushaltsgemeinschaft ) mit den Eltern bilden.
In einer HG - kann das Jobcenter zwar unterstellen das sie vom Kind unterstützt werden,aber dieser Unterhaltsvermutung können die Eltern schriftlich und wahrheitsgemäß in einer kurzen formlosen Erklärung widersprechen.
Erst wenn die Eltern auf Leistungen nach dem SGB - Xll vom Sozialamt angewiesen wären,würden z.B. die Kinder verpflichtet sein Auskunft über Einkommen zu geben.
Aber selbst wenn das der Fall wäre,würde der Selbstbehalt für einen Single derzeit bei min. 1800 € Netto liegen,wenn ein oder beide Elternteile im Heim untergebracht wären bzw. 100.000 € Brutto Jahreseinkommen wenn die Eltern noch zu hause leben würden.
Also, bevor wir uns hier kloppen, schlage ich vor, unser Frager lässt seine Eltern zunächst mal allein den Antrag stellen. Das Jobcenter wird ihnen dann schon sagen, welche Auskünfte es braucht.
ich gehöre nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft seit ich BAföG berechtigt bin. Bin jetzt nur in der Haushaltsgemeinschaft.
Das ist in deinem Fall leider dasselbe. Du firmierst als "leiblich verwandte Person, im selben Haushalt lebend". Ihr werdet zu dritt berechnet. Man weiß leider nicht vorher, ob das gut oder schlecht ist.
Gut ist es z.B. für die Höhe des Wohngelds (KdU). Ich weiß aber nicht, ob BaföG als "Einkommen" bewertet wird, da es ja ein Kredit ist.
Mit etwas Glück zählt es nicht als Einkommen, dann bekämest du evtl. zusätzlich etwas Geld für deinen Lebensunterhalt. Aber das kannst du sicher nachgoogleln.
da du ü25 bist, lebst du in deiner eigenen bg und bist bei deinen eltern raus. es reicht ein kurzer schrieb: ich unterstütze meine eltern nicht in geld und geldeswert. unterschrift sohn. das ist alles was du deinen eltern mitgeben musst.
das jc hat keinen auskunftsanspruch an dich, da du keine leistungen beziehst. weiter nach lesen kannst du: www.elo-forum.org
Da du schon Ü 25 bist bildest du deine eigene BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) und hättest unabhängig vom Einkommen und Vermögen deiner Eltern Anspruch auf ALG - 2 Leistungen !
Im SGB - ll bist du als Kind deinen Eltern nicht zum Unterhalt verpflichtet,deshalb bist du auch nicht verpflichtet Auskunft über dein Einkommen und Vermögen zu geben.
Etwas anderes wäre es wenn du noch U 25 wärst und deine Eltern für dich noch Kindergeld beziehen würden,dann würdest du erst einmal zur Auskunft verpflichtet sein.
Denn wenn du mit deinem anrechenbaren Einkommen deinen Bedarf nach dem SGB - ll decken würdest,bräuchtest du einen Teil bzw. dein volles Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr,je nachdem wie hoch dein anrechenbares Einkommen wäre.
Das nicht mehr benötigte Kindergeld würde dann nämlich wieder zum Einkommen der Eltern und auf ihren Bedarf bzw. ihre Leistungen angerechnet,aber so gibt es ja nichts zum anrechnen.
Wenn das Jobcenter schriftlich zur Auskunft auffordern würde,dann sollen deine Eltern in einem kurzen formlosen Schreiben erklären das du keine Auskunft über dein Einkommen und Vermögen gibst und du deine Eltern finanziell auch nicht unterstützt.
Macht man diese Erklärung erst, wenn man dazu aufgefordert wird oder bei schon der Antragstellung?
Schriftlich wurde noch keine Auskunft gefordert, aber die Sachbearbeiter fragen meine Eltern nach meinen Kontoauszügen und Einkommensnachweisen, die ich dann einfach verschweige. Im Antrag, den ich selbst nicht unterschreiben muss, lasse ich auch nichts über meine Einkünfte angeben, lasse mich nur als im Haushalt lebende Person eintragen.
Was die SB - mündlich von deinen Eltern fordern interessiert erst mal nicht,nur wenn sie schriftlich dazu aufgefordert werden müssen sie ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen !
Das tun sie dann,in dem sie schriftlich formlos erklären das du keine Auskunft über Einkommen und Vermögen gibst,du sie finanziell nicht unterstützt und ihr auch getrennt wirtschaftet.
Also muss mir das Amt zuerst unterstellen, dass ich meine Eltern unterstütze und dem widerspreche ich dann?
Mein Anteil an den KdU wird gerade von meinen Eltern abgezogen. Ist das nicht schon eine Unterhaltsvermutung, den ich bei Antragsstellung widerlegen müsste? Oder muss ich für diesen Anteil auch selbst aufkommen, wenn ich aus die Haushaltsgemeinschaft widerlege? Die Kosten sind bei uns nicht getrennt. Mein Einkommen reicht nur für meine eigenen Ausgaben.
Dir wird gar nichts unterstellt,denn du hast mit dem Jobcenter nichts zu tun,weil du keine Leistungen beziehst !
Wenn dann wird deinen Eltern eine Unterhaltsvermutung deinerseits unterstellt und sie müssten dann auch schriftlich und fristgerecht dieser Vermutung widersprechen.
Das dein KDU - Kopfanteil abgezogen wird ist ganz normal,weil der wird berechnet aus der Warmmiete,geteilt durch die Personen im Haushalt und da du keinen Leistungsanspruch hast,bekommen deine Eltern nur für die Personen Leistungen,die auch Anspruch haben und dazu zählt dann außer den Regelsatz für den Lebensunterhalt eben auch der KDU - Kopfanteil.
Da du keinen Anspruch hast,musst du deinen KDU - Kopfanteil selber zahlen und eben den Kopfanteil für den normalen Haushaltsstrom.
Also muss ich im Antrag wegen der KdU Aufteilung als "im Haushalt lebende Person" zusammen mit denen in der Bedarfsgemeinschaft eintragen werden? Oder könnte ich das auch verweigern ?
Du musst gar nichts eintragen,weil du keinen Anspruch hast und du gehörst als Ü 25 Kind nicht mehr zur BG - deiner Eltern,du bildest deine eigene BG - und im Haushalt mit den Eltern zusammen eine HG !
Sollte dann das Jobcenter vermuten das deine Eltern ggf. Geschwister von dir unterstützt werden,dann würden deine Eltern schriftlich benachrichtigt und dann müssen sie fristgerecht und wahrheitsgemäß widersprechen.
Ab 25 bildet ein Kind im Haushalt der Eltern seine eigene BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) ,ganz egal ob es Einkommen hat oder nicht und hätte unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern Anspruch auf ALG - 2 Leistungen !