Wie lange darf ein Hartz IV Empfänger Besuch haben,ohne dass es eine Bedarfsgemeinschaft ist?
Wie lange darf ich als Hartz VI Empfänger Besuch haben, ohne dass mein Besuch als Mitmieter gezählt werden kann und die Koba es als Bedarfsgemeinschaft zählen darf?
6 Antworten
Bis zu 6 Wochen und das auch mehrmals im Jahr.
Allerdings kann es sein, dass man überprüft wird, wenn ein "netter" Nachbar einen Hinweis gibt.
Dannn wird man Besuch von einem Mitarbeiter der Arge bekommenund die lassen sich mit Ihrem Einverständnis die Räumlicíchkeiten, Inhalt des Kleiderschranks usw. zeigen.
Sollte es Anzeichen geben, dass eine zusätzliche Person bei Dir dauerhaft wohnt, kann es Ärger geben.
in der Regel ist es aber oft schwer zu beweisen.
Wie schwer ? Wäre das mit dem orten eines Handys nicht ganz leicht wo sich besagte person aufgehalten hat
Besuch und "Untermietverhältnis" sind zueinender nicht konkret abgegrenzt. Besuch kan man dem Begriffsinhalt nach auch für ein, zwei Wochen haben, regelmäßig aber nicht über Monate hin. Dann wäre dieser andauernde Aufenthalt in der Mietwohnung dem Vermieter mitzuteilen. Tut man dies nicht, riskiert man immerhin eine Abmahnung und schlußendlich die Kündigung des Mietverhältnisses - ganz egal, wer die Miete hierfür entrichtet.
Wenn der Besuch länger als 6 Wochen bleibt, wird der Vermieter ihn nicht mehr als Besuch, sondern als Mitbewohner/Untermieter ansehen.
Wenn er damit einverstanden ist, wird er das Wassergeld für 2 Personen berechnen. Wenn der Vermieter nicht damit einverstanden ist, wird er dir das deutlich sagen.
Wenn der Besuch ( nicht Partner, sondern Bekannter )dauerhaft bei dir wohnt, wird das Jobcenter die Kosten der Unterkunft aufteilen ( jeder zahlt die halbe Miete ).
Wenn der Besuch dein Lebenspartner ist, bildet ihr eine Bedarfsgemeinschaft. . Das Jobcenter rechnet alle Einkünfte zusammen und schaut auf die Bedürftigkeit.
Wenn dein Partner 2.000.- Euro verdienst, könnt ihr beide davon leben.
Wenn jemand mit dir zusammenlebt, prüft das Jobcenter, ob nach einem Jahr immer noch die Wohngemeinschaft besteht ( halbe Miete ) , oder ob es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt.
Wenn ihr also gemeinsame Konten habt, ist es eine BG.
Es kommt darauf an... Zwar muß der VERMIETER Besuch bis zu 6 Wochen dulden, ohne daß sich am Mietverhältnis was ändern muß. Aber für das Jobcenter (Koba hab ich noch nicht gehört, welche Stadt ist das?) gelten andere Voraussetzungen. Da kommt es vor allem darauf an, ob der "Besuch" seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat. Und da geht es nicht nur um die Dauer des Aufenthaltes, sondern auch darum, ob er eigene Möbel, Fernseher, eigene Bilder, sämtliche Bekleidung in der Wohnung hat.
Wenn der "Besuch" nicht bei dir gemeldet ist, geht das das JobCenter überhaupt nichts an.
Ein Problem ist natürlich, wenn diese Person dann selbst Leistungen beantragt.
Wenn mein Freund also bei seinen Eltern gemeldet war aber 4mal die Woche bei mir übernachtet hat und dann zur Arbeit gegangen ist und ich Leistung vom Jobcenter bezogen hätte . Könnten sie mir nichts nachweisen was vor 2 Jahren war oder ??