Todesfall in einer Bedarfsgemeinschaft. Ein Hartz-IV-Empfänger verbleibt allein. Wer zahlt wie lange?
Eine Witwe (Rentnerin) lebt mit einem Hartz-IV-Empfänger (Sohn) in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie verstirbt. Die Wohnung ist ab diesem Zeitpunkt für den Hartz-IV-Empfänger nicht mehr angemessen. Ein Wohnungswechsel wird von ihm kurzfristig angestrebt.
Ein großartiges Erbe der Verstorbenen ist nicht vorhanden. Ihre Rente war nicht hoch, aber Sozialleistungen hat sie nicht erhalten. Ihr „Vermögen“ deckt noch nicht einmal die Gesamtkosten ihrer Bestattung. Die Erben springen für den Fehlbetrag der Bestattungskosten ein. Der Hartz-VI-Empfänger ist ja auch einer der Erben, jedoch kann er anteilig nicht dazu beitragen.
Soweit und nicht so gut:
Der Wohnungswechsel kann sich ja noch hinziehen (zum 1.6. oder 1.7. als Beispiel).
Für den Hartz-IV-Empfänger ist die gesamte Mietbelastung (bis zum Auszug) nicht tragbar.
Ist das ein Härtefall oder nicht?
Zahlt das JC die komplette Miete bis zum Wohnungswechsel? (z.B. max. 3 Monate)
Muss das ggf. gesondert mit Hinweis auf SGB? §? beantragt werden?
Wie wäre die Vorgehensweise, die Ihr raten könnt bzw. was hat der Hartz-IV-Empfänger zu erwarten?
Danke Euch im Voraus.
Gruß Dietmar Bakel
12 Antworten
Ist die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) nicht mehr angemessen, dann muss diese bis zu weiteren 6 Monaten oder auch länger anerkannt und bei Bedarf voll übernommen werden!
Danke dir für deinen Stern !
Wenn er noch keine zuhause hat, dann kann er sich die ALG - 2 Veränderungsmitteilung aus dem Internet ausdrucken und ausgefüllt umgehend ans Jobcenter senden!
Das Jobcenter möchte dann ggf.später noch einen Nachweis haben, dann wird er außerdem schriftlich angeschrieben und aufgefordert die KDU - zu senken, da steht dann auch bis wann genau min. weiter gezahlt wird bzw.die unangemessene KDU - anerkannt wird.
In der Regel sind das also dann 6 Monte und in dieser Zeit könnte man z.B.versuchen einen Untermieter zu bekommen, wenn man das nicht möchte, dann müsste man sich etwas angemessenes suchen, aber vorher alles beim Jobcenter beantragen und bewilligen lassen, sonst gibt es dann z.B. Probleme bei der Übernahme der Kosten für Umzug und bei einem zinslosen Darlehen für die Kaution.
Würde er nicht umziehen wollen, dann müsste er nach dieser Übergangszeit den Differenzbetrag selber zuzahlen.
Danke für Deinen Kommentar.
Wie geschrieben: "Ein Wohnungswechsel wird von ihm kurzfristig angestrebt."
"ALG - 2 Veränderungsmitteilung" werde ich bei ihm forschen, sonst drucke ich es für ihn aus.
Umzug, Kaution, Maklergebühren sind dann nachrangige Themen.
Aus der Veränderungsmitteilung geht ja hervor was einzutragen und ggf.nachzuweisen ist, dann soll er evtl.die komplette Warmmiete noch einmal in Kopie nachweisen, wenn das dem Jobcenter noch nicht bekannt ist!
Ich denke das darin nichts mit verstorbenen steht, dann soll er einfach eine kurze formlose Erklärung abgeben.
Das kann er dann alles beantragen wenn das Jobcenter die Zusicherung für den Umzug gegeben hat.
Hilfsweise würde ich jetzt unter
2. Weitere Person/en in meinem Haushalt
X (Kreuz) Mein bzw. der Familienstand eines Mitglieds meiner Bedarfsgemeinschaft hat sich geändert bzw. wird sich ändern.
Name der Person: XY
Art der Änderung: verstorben
Zeitpunkt der Änderung: Datum des Todestages
Andere bessere Möglichkeit sehe ich jetzt nicht in dem Formular (hab´ es im internet gefunden)
Gruß
Ist soweit korrekt, nur sollte er nicht angeben das es sich um eine Person aus seiner BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) handelt, denn ich nehme doch an das der Sohn min.25 ist, denn dann kann er rein rechtlich keine BG - mehr mit der Mutter gebildet haben, weil er spätestens ab da seine eigene BG - bildet, sie wäre dann eine Person im Haushalt, also allenfalls ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft
Wieder dazu gelernt. Das ist/war eine Haushaltsgemeinschaft. Mercie.
Wenn der Sohn legal bei der Mutter gelebt hat, kann er in den Mietvertrag eintreten.
Das JobCenter müsste dann auch für 6 Monate die vollen Kosten tragen. Wenn dann die Aufforderung kommt, die Kosten der Unterkunft zu reduzieren, ist es seine Sache, wie er das macht.
Denkbar wäre ja auch eine Untervermietung an eine Person in gleicher Lage. Damit müsste der Vermieter auch einverstanden sein.
Dank Dir, auch für den Hinweis der Untervermietung. Werde ich mit ihm besprechen, kommt aber, glaube ich, für ihn eher nicht in Betracht.
Viel Kraft in dieser schweren Zeit.
.... verstehe, das Jobcenter wurde eingebunden und die lehnen den Antrag auf die komplette Miete ab?
Da kann also etwas nicht stimmen. Wie ist denn der Widerspruch ausgegangen?
Danke Dir.
Nein. Todestag war Ostersonntag. Ein Termin beim Jobcenter ist heute oder morgen. Vielleicht geht er auch erst Montag zum JC. Sterbeurkunde liegt noch gar nicht vor. Die Frage hier diente der vorbereitenden Informationssammlung und auch ihm ein paar beruhigenden Worte sagen zu können..
Hm, kann mir vorstellen, dass man da etwas beantragen kann, aber man einfach abgewimmelt wird. Ich würde mir nen Anwalt nehmen oder zzmindest jemand, der wirklich Ahnung von Ämtern hat. Vielleicht in soziale Einrichtungen mal nachfragen und weiterleiten lassen. Denn was da droht ist Obdachlosigkeit, also hat er schonmal einen Anspruch auf klare Verständigung. Am Amt kann dir theoretisch jeder was anders sagen, musst ne grüne Welle erwischen, würde da dringend Druck machen.
Was zu erwarten ist, dass er die Miete nicht zahlen kann und Obdachlos wird. Dann ist das Amt ihn auf weiteres auch los. Zudem wird er ein pwar Schulden haben, egal ob ihn das Sizialamt ein Darlehnen gibt oder nicht. Das würde ich nur annehmen, wenn du eine der Konsequrnzen umgrhrn kannst. Sonst macht es keinen Unterschied, wem du Geld zurückzahlen musst, Vermieter oder dem Amt.
Vermutlich wird das Amt dich nicht gerichtlich verfolgen und Zinseszins draufschlagen, dann musst du in Erfahrungen bringen...
Aufjedenfall dürfen sie ihm nicht mehr als 10% der Leistung kürzen. Wenn er 400 bekommt, dann durfen sie gesettlich also nur 40 abziehen um das Darlehenen auszugleichen. Allerdings werden sie einfach mal versuchen darüber hinauszugehen, was sie eigentlich nicht dürfen, aber es immer , wenn du dich nicht wehrst, keine Ahnung von deinen Rechten hast.
Wenn du Schulden unter 2000 hast, ist alles noch relativ gut. Lässt sich abberappen. Bis 10.000 ist schon dick, darüber erst richtig kritisch.
Sofort Handeln und Hilfe holen.
Vielen dank. Schulden hat er, meines Wissens, nicht. Alles im grünen Bereich. Es geht um die Miete.
"... jemand, der wirklich Ahnung von Ämtern hat..." findest Du auch hier. Man muss nur die richtigen Antworten erkennen.
Wer ist/war Mieter der Wohnung, weil die eintrittsberechtigte Person kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters gegenüber dem Vermieter erklären, dass sie nicht den Mietvertrag fortsetzen will. In einem solchen Fall kommt es nicht zu einem Eintritt (§ 563 Abs. 3 BGB) .
Waren beide Mieter muß der Leistungsempfänger spätestens nach Aufforderung des Jobcenters sich um eine angemessene Unterkunft zu bemühen fristgerecht kündigen.
Das Jobcenter ist unter Vorlage der Sterbeurkunde zu informieren und wird dann bei Unangemessenheit der Unterkunft den Leistungsempfänger auffordern innerhalb von 6 Monaten eine angemessene Wohnung zu suchen. So lange werden die nicht angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) vom Jobcenter übernommen und darüberhinaus auch, wenn der Leistungsempfänger nachweist, dass es ihm nicht möglich war eine neue angemessene Unterkunft anzumieten.
Danke für Deine Antwort. Deckt sich mit anderen.
§ 563 Abs. 3 BGB ist kein Thema - aber danke auch für den Hinweis.
Einfach beim Jobcenter ansprechen?