Hallo, ich habe in einer Altbauwohnung gewohnt. Wo ich normal die Wohnzimmertür zugemacht habe, wo Glas drin war, dieses Glas ist rausgebrochen. Muß ich zahlen?
Die Tür ist Altbau. Meine alten Vermieter haben mir eine Rechnung von 425,- in Rechnung gestellt. Ich habe auch schon ein Anwalt eingeschaltet, er sagte, das ich nichts zahlen muss, da ich die Tür nicht vorsätzlich beschädigt habe. Meine alten Vermieter haben auch einen Anwalt und der behaart darauf, dass ich zahlen muss. Somit haben die die Kosten von meiner Kaution abgezogen und meine Betriebskosten auch, obwohl ich nicht mal weiß, wie hoch die Betriebskosten sind, da ich noch kein Schreiben bzw. Rechnung bekommen habe. Muss ich die Glasscheibe bezahlen oder müssen das die Vermieter zahlen? Ich habe leider keine Anhaltspunkte, was fuer ein Zeitwert dieser Tür beträgt. Aber ich füge ein Bild hinzu. Ich freue mich auf hilfreiche Antworten, da ich mir trotzdem unsicher bin.
16 Antworten
Muß ich zahlen?
Das hat Dir doch schon Dein Rechtsanwalt beantwortet und trotzdem fragst Du hier nach? Also glaubst Du nicht, was Dir Dein Anwalt rät.
Dann glaube wenigstens den Leuten hier, die Dir antworten, dass Du zahlen musst. Sollte Deine Wunschantwort hier dabei sein, nützt diese auch nichts, wenn Deine alten Vermieter die Kaution nicht bzw. nicht ganz zurück zahlen wollen. Da hilft ggf. nur eine Klage auf Rückzahlung, bei der dann alles festgestellt wird. Hier meine Antwort:
Die Tür ist Altbau.
Was die Sache nicht einfacher macht. In Altbauten passen oft keine Normtüren, sodass ein einfacher Austausch einer Tür nicht in Frage kommt. Oftmals sind solche Türen in hochwertigeren Materialien gefertigt und können durch Abschleifen und Neulackieren immer wieder in einen guten Zustand versetzt werden. Füllungen aus hochwertigem Glas unterliegen keiner Alterung. Zerbricht solches Glas, kann es nur durch neues ersetzt werden. Da die Tür nach dem Glasaustausch nicht wertvoller wird, als vor dem Bruch, kann man auch nicht davon ausgehen, dass nur der Zeitwert zu ersetzen ist.
Das ist meine Meinung aus meinen Erfahrungen.
Vermieter können Glasbruch über die Wohngebäudeversicherung absichern. Aber sie müssen das nicht.
Die Wohnung bzw. die Tür war in Deiner Obhut, als das Glas zerbrach. Es kommt also gar nicht darauf an, wodurch es zerbrochen ist.
Das Argument der Verjährung zieht nicht, denn Dir wurde sofort bei Übergabe gesagt, dass Du den Schaden bezahlen musst.
und meine Betriebskosten auch, obwohl ich nicht mal weiß, wie hoch die Betriebskosten sind, da ich noch kein Schreiben bzw. Rechnung bekommen habe.
Die Betriebskosten für 2017 können vermutlich erst im Lauf des Jahres abgerechnet werden, spätestens Ende des Jahres. So lange darf Dein Vermieter einen Teil der Kaution dafür einbehalten. Auch ohne Abrechnung.
Du hast nur eine Möglichkeit, wenn Du die Kaution wieder bekommen willst:
Verklage Deinen alten Vermieter auf Rückzahlung der Kaution. Dein Anwalt meinte doch schon, dass Du gute Aussichten hast. Klagen kostet aber Geld. Möglicherweise wird ein Gutachter eingesetzt und der kostet nochmal Geld und am Ende verlierst Du vielleicht doch und dann kostet die Türfüllung plötzlich nicht nur 425 €, sondern das Doppelte. Viel Erfolg!
Die Forderung auf Schadensersatz besteht schon seit einem Jahr. Sie wurde vermutlich schon bei der Übergabe gestellt. Die Rechnung dafür zu einem unbekannten Zeitpunkt danach, denn aus der Frage geht nicht hervor, wann die Rechnung für das Neuverglasen gestellt wurde. Es heißt nur ganz neutral "Meine alten Vermieter haben mir eine Rechnung von 425,- in Rechnung gestellt."
Es ist auch ziemlich unerheblich, wann ein Schaden behoben wird, bzw. die Rechnung dafür gestellt wird, wenn nur die Tatsache, dass ein Schaden zu ersetzen ist, entweder sofort nach der Übergabe oder bei versteckten Mängeln innerhalb von 6 Monaten angezeigt wird. Das war hier offenbar der Fall.
Im Übrigen bleibt ihr sowieso nichts anderes übrig, als auf Rückzahlung der Kaution zu klagen. Der Rest wird dann schon geklärt.
Das Optimale wäre gewesen, wenn Du eine Versicherung gehabt hättest, aber ansonsten bist Du für den Schaden verantwortlich, weil Du ihn verursacht hast.
Der Preis von 425,-- € ist allerdings Wucher und steht überhaupt nicht im Vergleich zu den tatsächlichen Kosten. Klingt irgendwie so, dass mit dieser Rechnung noch was anderes bezahlt wurde...
Meiner Schätzung nach dürfte der Glasschaden höchstens 200,-- € kosten (einschließlich Anfahrtskostenpauschale)...
Wenn man aber überlegt, dass Du jetzt auch noch einen RA bezahlen musst, genauso wie Dein Vermieter gibt es wohl mindestens drei, die von dieser Sache profitierten (Handwerker sowie die beiden Rechtsanwälte)...
Schau mal, dass ist ein Anhaltspunkt dafür, was sowas kosten darf...
Der Preis von 425,-- € ist allerdings Wucher
Liste hin oder her. Bei so einem Schaden mit speziellem Dekorglas kommt schnell so ein Betrag zusammen.
"speziellem Dekorglas"
interessant, man merkt dann schon, dass Du hiervon extrem viel Ahnung hast.. Es handelt sich hierbei eher um ein extrem altes Ornamentglas, sonst nichts...
Du musst auch zahlen, wenn du die Tür fahrlässig beschädigt hast. Kein Anwalt würde etwas anderes sagen, insofern kommt mir deiner hier sehr seltsam vor. Wie sich die Höhe der Rechnung ergibt müssen aber die Vermieter erklären.
Auch hier darf er seinen Aufwand in Rechnung stellen. Sollte dich auf diese Weise ja billiger gekommen sein als ein Beauftragter Handwerker. Allerdings geht Abfahrt nicht, den Posten kannst du abziehen.
Allerdings geht Abfahrt nicht, den Posten kannst du abziehen.
Nun, wenn ich Glasreste zum Recyclinghof bringen muß, dann erledige ich das schon mit dem Auto und es ergibt sich auch ein gewisser Zeitaufwand. Fensterglas gehört nicht in den Altglascontainer an der Straßenecke.
Der Vermieter hat das selber repariert
Die haben alles im Kosten gestellt, selbst die Anfahrt , abholen, abfahrt , glas ....
Das selbe werden die Handwerker auch gemacht haben, insofern stimmt das schon.
Die Antwort ist einfach und kurz: Der Schadenersatzanspruch ist verjährt! Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate ab Rückgabe der Wohnung (nicht Ende des Mietverhältnisses).
Alle anderen Überlegungen etc. sind damit irrelevant.
Schadenersatzansprüche dürfen darüber hinaus grundsätzlich auch nur dann aus der Kaution befriedigt werden, wenn sie unstrittig sind.
Für eine evtl. Nachzahlung aus einer noch fällig werdenden BK-Abrechnung darf der V. einen Teil über seine 6monatige Überlegungsfrist hinaus in Höhe von etwa dem Dreifachen der monatlichen Vorauszahlungen zunächst zurückbehalten. Aber auch nur dann, wenn in der Vergangenheit solche fällig wurden.
Es ist doch egal ob du die Scheibe vorsätzlich oder unabsichtlich beschädigt hast. Du hast den Schaden verursacht, also musst du ihn auch bezahlen.
Das wäre ein Fehler, da die Forderung verjährt ist.