Hallo, Ich habe eine Immobilie, die ich veräußern möchte. Nun stolpert die Interessentin über den Grundbuchvermerk: Je eine Grunddienstbarrkeit des Inhalts,da?
Ich habe eine Immobilie, die ich veräußern möchte. Nun stolpert die Interessentin über den Grundbuchvermerk: Je eine Grunddienstbarrkeit des Inhalts,daß der jeweilige Eigentümer verpflichtet ist, schädliche, von Bergwerksunternehmen des jeweiligen Eigentümers des im Berggrundbuch von .....ausgehende Einwirkungen wie Bodenbewegungen,Geräusche,Erschütterungen,Zuführung von Rauch,Ruß,Staub,Wasser und der gleichen mehr, auch über die gesetzlich gezogenen Grenzen hinaus zudulden, ohne UnterlassungmWiederherstellung,Ersatz von Schäden oder Wertminderung beanspruchen zu können.
Dieser Text ist aus 1964. Der Bergschädenvollverzicht wurde 1985 vom Vorbesitzer zurückgekauft. Die im Grundbuch eingetragenen Flurstücke heißen mitlerweile alle anders..... Wie verstehe ich diesen Text richtig?
Besten Dank im Voraus
5 Antworten
Nun, die Grunddienstbarkeit ist noch im Grundbuch eingetragen und daher muss man erst einmal davon ausgehen, dass die Dienstbarkeit noch wirksam besteht. Gelöscht werden kann sie grundsätzlich nur mit der Bewilligung des Berechtigten. Weiter könnte es sein, dass sie mittlerweile gegenstandslos ist, das müsste zur Löschung aber nachgewiesen werden. Wenn die Käuferin die Dienstbarkeit nicht übernehmen will, sollte man erst einmal Grundakteneinsicht nehmen und überprüfen, was damals konkret vereinbart wurde. Vermutlich besteht aber gegen den Berechtigten ein Löschungsanspruch, weil du meintest, der Bergschadenvollverzicht sei zurückgekauft worden. Da das aber ein sehr exotisches Rechtsgebiet ist, kann ich spontan hierzu nicht mehr sagen.
Danke.Antrag auf Löschung beim Geundbuchamt läuft schon:-)
Das mit dem Vollverzicht zurückgekauft, verstehe ich nicht und habe ich noch nie gehört. Ebenso verstehe ich nicht den Zusammenhang zu der Umbenennung der Flurstücke, da es sich hier um eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit handelt ( Bergwerksbetreiber oder Rechtsnachfolger).
Das Recht von 1964 besagt im Moment, dass das Grundstück im Bergbaugebiet liegt, der Hauserbauer vom Bergwerksbetreiber beim Bau des Hauses vermutlich Bau-Auflagen zu erfüllen hatte, deren Mehrkosten er vom Bergwerksbetreiber erstattet bekam, im Gegenzug die Dienstbarkeit. Inhaber des Rechtes ist der Eigentümer im Berggrundbuch von.... . Ob du hier eine Löschungsbewilligung bekommst, nun ich bezweifle es. Diese Rechte werden selten in Folge Fortschreibung der Flurstücke gegenstandslos. Versuchen würde ich es dennoch sowie den Inhalt dieser Urkunde von 1985 abklären.
Hallo,
hier kann man nur spekulieren.
Ich würde zum Grundbuchamt (Amtsgericht) gehen und die Urkunde einsehen, die zu dieser Eintragung gehört. Da sollten die Details drin stehen.
Dafür muss man nicht zum Anwalt gehen.
Es ist eine uralte Eintragung bezüglich Bergschaden und generell gilt nach wie vor: " Was im Grundbuch steht ist öffentliches Recht "
Man kann die Eintragungsbewilligung eventuell einsehen und prüfen ob es die Firma oder den Rechtsnachfolger noch gibt.
Doch in der Regel bleibt das Recht einfach bestehen.
Hatte eine Finanzierungsanfrage letztes Jahr aus dem Norden Deutschland und die Firma wegen Bergschaden gab es nicht mehr und der Rechtsnachfolger sitzt im Ausland.
Keine Chance hier irgend was löschen zu lassen.
Bedeutet, die Käuferin der Immobilie muss sich gedanklich damit auseinander setzen dass das Recht einfach bestehen bleibt.
Dieser Text besagt meiner Meinung nach ganz einfach, dass Schäden jeglicher Art, die durch Bergbau verursacht werden, vom Eigentümer des Gebäudes zu dulden sind, ohne dass dieser Regress beim Bergwerksunternehmen geltend machen kann. Entstehen also Schäden durch Bergbau am Haus - einziges Problem des Hausbesitzers!