Händler verlangt Ware zurück?

7 Antworten

Also soweit es sich um eien Kalkulationsirrtum handelt, dürfte nach herrschender Meinung eine Anfechtung ausgeschlossen sein, sollte tatsächlich ein Erklärungsirtum vorliegen, trifft ihn dafür die Beweislast. Da könnte mal bei dem Händler nachgefragt werden.

Sollte es ein zur Anfechtung berechtigender Erklärungsirrtum sein, folgt dem § 119 der § 122 BGB nach, der eine Schadensersatzpflicht normiert. Wie bereits oben erwähnt sollte dem Händler klar gemacht werden, dass er den Vertrauensschaden zu ersetzen haben wird. Er muss den Zustand wiederherstellen, der bestanden hätte, wenn niemals über den Vertrag gesprochen worden wäre. Das wird weit teurer werden als die 40€ oder was er an dir verlor.

genesis897 
Beitragsersteller
 09.08.2016, 18:14

Wie würden Sie denn dann mit dem Fall verfahren ?

Erstmal abwarten ob noch was kommt, oder gar nicht auf die Mails mehr eingehen ?

Bin da etwas ratlos, bevor man ins Fettnäpfchen tappt....

Persönlich würde ich gar nichts machen.

Oder dem Verkäufer anbieten, dass er zu dir kommt, das Teil abmontiert und die Bohrlöcher fachgerecht schließt.

Teile ihm meinetwegen mit, dass du nen dauerhaften Krampf in der Hand hast und dein Akkuschrauber defekt ist. Also dass du das Teil nicht abmontieren kannst, obwohl du es gern möchtest.

Also dir einen Spass aus der Sache machen und den Verkäufer herausfordern. Lass dich überraschen, was rauskommt.

Hi,

https://www.advocard.de/streitlotse/internet-und-konsum/preisfehler-im-internet-welche-rechte-haben-online-shopper/

http://www.konsumentenfragen.at/konsumentenfragen/Mein_Alltag/Themen/Konsumentenrechte/Irrtum

Interessant ist im letzten Artikel folgende Passage, letzter Satz:

Wenn bei Vertragsabschluss ein Irrtum über den Inhalt des Vertrags entsteht, so besteht die Möglichkeit einer Irrtumsanfechtung, wenn

  • dem anderen Vertragspartner/der anderen Vertragspartnerin der Irrtum hätte auffallen müssen,
  • der Irrtum vom Vertragspartner/von der Vertragspartnerin veranlasst wurde,
  • der Irrtum so rechtzeitig aufgeklärt wurde, dass noch keine Vorarbeiten im Vertrauen auf den Vertrag getroffen wurden.

Gruß
Falke

genesis897 
Beitragsersteller
 09.08.2016, 18:11

Was meint diese Passage für mich als Konsument denn dann nun genau ?

Er hat ja 3 Tage nach meinem erhalt der Ware erst den Irrtum aufgeklärt und ich habe bereits mit dem Artikel "gearbeitet" ???

Der Verkäufer kann durchaus gemäß § 119 BGB diesen Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten.

Der Händler möchte 85 € dafür haben, bietet Dir jedoch 10 € Rabatt. Du hast 30€ dafür bezahlt. Damit hat der Händler 45 € Verlust. Wenn Du dem Händler die Ware jetzt nicht zurück sendest, stellt sich die Frage: Welche rechtlichen Schritte ist der Händler bereit, für 45 € einzugehen?

Ich bin zwar kein Rechtsexperte. Aber da er dir den Artikel bereits geschickt hat, und du ihn sicherlich auch schon bezahlt hast, ist ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen. Da hat er keine Möglichkeit den Artikel oder gar zusätzlich Geld zurückzufordern.

 Du hast mit dem klicken auf Kaufen eine Willenserklärung abgegeben. Mit versenden des Artikels hat er diese angenommen und er ist damit ein Kaufvertrag eingegangen. 

Um nach §119 BGB ein Irrtum gültig zu machen, hätte er das vor versenden der Ware machen müssen. Daher musst du gar nichts machen.