Verkäufer vergreift sich beim Verkauf?
Guten Tag liebe Community,
ich bin gerade kurz vor meiner mündlichen Abiturtrüfung und habe noch einen alten Fall aus der 11. Klasse gefunden. Ich weiß aber nicht mehr wie der zu lösen war.
Fall:
Käufer K geht zu Juwelier J und möchte dort für seine Freundin eine goldene Kette kaufen. Die beiden einigen sich darauf, dass K von J eine Kette aus echtem Gold für 2400€ kauft. Bei der Übergabe vergreift sich J jedoch und gibt K eine Kette aus falschem Gold im Wert von 20€. Nachdem K den Laden verlassen hat, fällt J auf, dass er K die falsche Kette gegeben hat, woraufhin er K hinterherläuft und ihm den Irrtum mitteilt.
Wie ist rechtlich gesehen der weitere Verlauf?
Bitte nicht zu umfangreich antworten. Es soll nur auf dem Niveau der 11. Klasse sein, nicht auf Uniniveau :D (Paragraphen dürfen gerne angegeben werden ^^)
schon mal vielen Dank für die Antworten,
LG Marco
4 Antworten
Es handelt sich um einen Erklärungsirrtum nach 119 abs.1 Alternative 2.
Der Käufer kann seine willenserklärung bezüglich des dinglichen Rehtsgeschäfts gemäß 142 anfechten. Die Anfechtung muss dem Verkäufer gegenüber erklärt werden, 143 abs. 1 und zwar unverzüglich nach Kenntniserlangen des Anfechtungsgrundes, 121 abs. 1.
Dadurch wird das dingliche Rechtsgeschäft ex Tunc, also von Anfang an nichtig.
Das Verpflichtungsgeschäft, also der Kaufvertrag nach 433 bleibt davon unberührt. Das heißt der Käufer hat weiterhin Anspruch auf den richtigen Kaufgegenstand. Der Verkäufer hat einen Anspruch auf Herausgabe des falschen Kaufsgegenststand aus 985 und 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, und falls noch nicht geschehen auf Kaufpreiszahlung aus 433 abs2.
Super, vielen Dank 👍
Die Übereignung kann Angefochten werden § 142 BGB. Damit wird sie von Anfang an unwirksam und das Eigentum bleibt beim Verkäufer.
Also kann er sie nach § 985 BGB heraus fordern.
Der Anfechtungsgrund nach § 119 BGB sollte ein Inhaltsirrtum oder ein Erklärungsirrtum sein, darüber könnte man streiten.
Der Kaufvertrag nach § 433 BGB steht ja noch, dieser wird nicht angefochten.
Nach § 433 I BGB hat K also Anspruch auf die billige Kette und J nach § 433 II BGB auf die 20 €.
Also bekommt J von K nach §985 die billige Kette zurück und K bekommt dafür durch den abgeschlossenen Kaufvertrag die richtige Kette?
Ja, so ist es. Hatte kurz die Angabe falsch gelesen, aber wie du es sagst.
Ok, vielen Dank :)
Wenn solche Fälle im Abitur vorkommen, dann tun mir die Prüflinge leid. Ich glaub nicht, dass ein Gymnasiallehrer in der Lage ist, solche Fälle ordentlich und durchdacht zu präsentieren.
Gegenstand der Kaufvertrages war eine Goldkette. Es wurde keine Goldkette übergeben, der Kaufvertrag ist also nicht erfüllt. Mit Übergabe der echten Goldkette wird der Vertrag dann erfüllt.
Die Mitgabe der Goldkette erfolgte rechtsgrundlos, daher hat der Juwelier einen Rückforderungsanspruch welcher mit Rückgabe der Kette auch erfüllt wurde.
K gibt den falschen Artikel an J zurück und erhält im Austausch dafür den richtigen.
Ok, supi ^^ und wie bekommt K den richtigen Artikel den er gekauft hat? Gibt es da noch einen extra Paragraph, oder ist das einfach so geregelt, dass er dann die richtige Sache bekommen muss?