Verkäufer vergreift sich beim Verkauf?

4 Antworten

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Es handelt sich um einen Erklärungsirrtum nach 119 abs.1 Alternative 2.

Der Käufer kann seine willenserklärung bezüglich des dinglichen Rehtsgeschäfts gemäß 142 anfechten. Die Anfechtung muss dem Verkäufer gegenüber erklärt werden, 143 abs. 1 und zwar unverzüglich nach Kenntniserlangen des Anfechtungsgrundes, 121 abs. 1.

Dadurch wird das dingliche Rechtsgeschäft ex Tunc, also von Anfang an nichtig.

Das Verpflichtungsgeschäft, also der Kaufvertrag nach 433 bleibt davon unberührt. Das heißt der Käufer hat weiterhin Anspruch auf den richtigen Kaufgegenstand. Der Verkäufer hat einen Anspruch auf Herausgabe des falschen Kaufsgegenststand aus 985 und 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, und falls noch nicht geschehen auf Kaufpreiszahlung aus 433 abs2.

MarcoSkilehrer 
Beitragsersteller
 04.06.2018, 17:16

Super, vielen Dank 👍

Die Übereignung kann Angefochten werden § 142 BGB. Damit wird sie von Anfang an unwirksam und das Eigentum bleibt beim Verkäufer.

Also kann er sie nach § 985 BGB heraus fordern.

Der Anfechtungsgrund nach § 119 BGB sollte ein Inhaltsirrtum oder ein Erklärungsirrtum sein, darüber könnte man streiten.

MarcoSkilehrer 
Beitragsersteller
 04.06.2018, 15:45

Ok, supi ^^ und wie bekommt K den richtigen Artikel den er gekauft hat? Gibt es da noch einen extra Paragraph, oder ist das einfach so geregelt, dass er dann die richtige Sache bekommen muss?

AnglerAut  04.06.2018, 15:47
@MarcoSkilehrer

Der Kaufvertrag nach § 433 BGB steht ja noch, dieser wird nicht angefochten.

Nach § 433 I BGB hat K also Anspruch auf die billige Kette und J nach § 433 II BGB auf die 20 €.

MarcoSkilehrer 
Beitragsersteller
 04.06.2018, 15:51
@AnglerAut

Also bekommt J von K nach §985 die billige Kette zurück und K bekommt dafür durch den abgeschlossenen Kaufvertrag die richtige Kette?

AnglerAut  04.06.2018, 16:00
@MarcoSkilehrer

Ja, so ist es. Hatte kurz die Angabe falsch gelesen, aber wie du es sagst.

MarcoSkilehrer 
Beitragsersteller
 04.06.2018, 16:06
@AnglerAut

Ok, vielen Dank :)

Wenn solche Fälle im Abitur vorkommen, dann tun mir die Prüflinge leid. Ich glaub nicht, dass ein Gymnasiallehrer in der Lage ist, solche Fälle ordentlich und durchdacht zu präsentieren.

Gegenstand der Kaufvertrages war eine Goldkette. Es wurde keine Goldkette übergeben, der Kaufvertrag ist also nicht erfüllt. Mit Übergabe der echten Goldkette wird der Vertrag dann erfüllt.

Die Mitgabe der Goldkette erfolgte rechtsgrundlos, daher hat der Juwelier einen Rückforderungsanspruch welcher mit Rückgabe der Kette auch erfüllt wurde.

K gibt den falschen Artikel an J zurück und erhält im Austausch dafür den richtigen.