Guthaben aus Nebenkostenabrechnung bei der Jahresabrechnung - Jobcenter

6 Antworten

Hallo,

konkreten Paragraph kann ich Dir aus dem SGB jetzt nicht sagen, aber ein mögliches Guthaben aus den im vorraus bezahlten KDU ( Kosten der Unterkunft ) bezihen sich letztlich auch nur auf die realen Kosten der Unterkunft. Diese sind nicht für den persönlichen Gebrauch vorgesehen, wie etwa die Regelleistung.

Somit steht ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung dem Jobcenter zu, sofern es diese Kosten vormals auch selbst übernahm. Etwas anderes wäre es,wenn das JC im letzten Abrechnungszeitraum nur wenige Monate die Kosten übernahm, Du davor aber selbst auch die Miete aus eigener Tasche zahltest. Dann stünde dem JC auch nur ein Anteil zu, wenn Du jetzt keine Leistungen mehr beziehst.

Du kannst aber mit dem JC eine ratenweise Rückzahlung der Schulden vereinbaren. Ggf. können die das auch stunden, wenn Deine finanzielle Situation momentan sehr schlecht ist. Vereinbare einfach mal einen Termin beim JC und trage Deine Situaton vor. Nimm´Belege Deiner Finanzen mit.

mfg

Parhalia

GerdausBerlin  02.08.2013, 23:18

Somit steht ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung dem Jobcenter zu, sofern es diese Kosten vormals auch selbst übernahm.

Der Nebensatz ist falsch.

Und Raten sind auch nur gefragt, wenn man kein ALG II mehr bezieht. Bis dahin wird angerechnet auf die laufende Leistung mit 10 % aller Regelbedarfe.

Gruß aus Berlin, Gerd

Parhalia  03.08.2013, 00:59
@GerdausBerlin

@Gerd, was Du an der Gesetzeslage nicht verstehst, lasse ich mal außen vor.

Aber eine nachträgliche Einigung ,mit 10 % ( sofern die Forderung rechtswürdig war )

wäre gewiss schon eine große Hilfe für den Fragesteller.

Trauridg ist aber, dass manche Mitarbeiter mancher Jobcenter nicht Regelleistung von KDU + Heizung trennen können. ( Der Nachteil der "Crash-Schulungen" zittert eben immer noch teilweise nach )

Aber ohne Details kann die in der Fragestellung an sich genannte Forderung so ohne Weiteres nicht pauschal angegriffen werden.

Scaver  02.08.2013, 17:55

Super Antwort, besser geht es kaum.

Noch als Ergänzung: Auf eine Stundung der Rückzahlung oder eine Ratenzahlung muss sich das JC nicht einlassen. In der Regel wird das sofort von der nächsten Zahlung abgezogen.

Es gibt auch nichts was dafür spricht jemanden hier Ratenzahlung oder Stundung zu gewähren. Das Geld steht ihm ja so oder so erst mal nicht zur Verfügung und sobald er es bekommt, hat er es umgehend 1:1 (wenn nicht Teile davon selber getragen wurden) an das JC weiter zu geben oder aufzusparen für den nächsten Monat.

Eine Gewährung von Ratenzahlung oder Stundung käme einem Darlehen für die Schulden gleich, welche das JC lt. SGB nicht vergeben darf (mit wenigen Ausnahmen, z.B. Stromschulden, Mietschulden etc).

fragant333333 
Beitragsersteller
 02.08.2013, 18:02
@Scaver

Langsam klingt das, als wäre das Jobcenter gegen die Bürger und nicht für. Aber danke für den Hinweis.

Parhalia  02.08.2013, 18:21
@Scaver

Ich sagte auch nicht, das Stundung / Ratenzahlung auf jeden Fall gewährt werden. Die Fragestellung gab inhaltlich aber nicht her, ob jetzt aktuell das Guthaben auftritt, oder ob jetzt die reine Rückforderung eintrudelte, obwohl die Abrechnung schon mehrere Monate dort vorlag.

Mehr als fragen geht aber nicht beim JC. Zumindest auf ratenweise Tilgung lassen die sich aber oftmals ein, wenn man eine entsprechend schwache Finanzlage stichhaltig belegen kann.

Man könnte jetzt vilmehr noch hinterfragen, ob die Forderung überhaupt noch rechtswirksam begründet werden kann, wenn sie z.B. ursprünglich schon mehrere Monate ( z.B. über 6 Monate ) zurückliegt. ( Verjährung )

fragant333333 
Beitragsersteller
 02.08.2013, 17:27

Jetzt wird mir vieles klarer. Danke sehr!

Ich bin noch mal hier. Habe gleichen Problem.

SG Chemnitz: Hartz IV-Empfänger müssen sich ihr Nebenkosten - Guthaben nicht als Einkommen anrechnen lassen

Dies gilt zumindestens

in Fällen, in denen ein Guthaben durch Nebenkostenvorauszahlung erzielt

worden ist, die aus der Regelleistung bestritten wurden, so die

Rechtsauffassung des SG Chemnitz, Urteil vom 14.03.2013 - S 14 AS

4157/13 , Berufung wird zugelassen.

Begründung des Gerichts:

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1

SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld- oder Geldeswert abzüglich

der nach § 11 b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11 a

SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen.

In stetiger Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht herausgearbeitet, dass Einkommen grundsätzlich all das ist, was jemand nach Antragstellung

wertmäßig dazu erhält (vgl. Urteil des BSG vom 24.02.2011, Az.: B 14 AS

45/09 R, Rn. 19 m.w.N.).

Davon ausgehend handelt es sich bei der Erstattung zuviel geleisteter Nebenkosten um Einkommen.  

Einschränkend ist jedoch

zu beachten, dass das Gesetz in § 11 a Abs. 1 Nr. 1 SGB II

aus-drücklich vorsieht, dass Leistungen nach dem SGB II nicht als

Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen sind.

In erster Linie

verhindert diese Vorschrift, dass es bei der Ermittlung der nach dem SGB

II zustehenden Leistungen zu einem Zirkelschluss kommt. Denn wenn als

Leistungen alles das anzurechnen ist, was jemand wertmäßig während des

Leistungsbezuges dazu erhält, müssten an sich auch die Leistungen nach

dem SGB II als Einkommen berücksichtigt werden.

Darüber hinaus erfährt

diese Vorschrift eine weitere Bedeutung im Zusammenspiel mit § 20 SGB

II. Denn der Regelsatz wird im Bereich des SGB II als Pauschale gewährt.

Dadurch wird der Leistungsempfänger in die Lage versetzt, die

Regelleistung, die anhand eines Statistikmodells berechnet wurde, nach

eigenem Bedarf und eigenen Prioritäten zu verwenden.

Macht der Leistungsempfänger sodann von der damit eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die ihm zustehenden Mittel, auf welcher Art auch immer, anzusparen bzw. so zu verwenden, dass sie ihm zeitversetzt erneut zur Verfügung stehen, ist aus § 11 a Abs. 1 Nr. 1 SGB II auch der Schluss zuziehen, dass auch diese zurückgelegten Leistungen in dem Zeitpunkt, in dem sie dann wieder zur Verfügung stehen, nicht als Einkommen anzurechnen sind.

Insoweit

schließt sich die Kammer ausdrücklich den Ausführungen des

Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 23.08.2011, Az.: B 14 AS 185/10

R, Rn. 13 ff.an.

Jede andere Entscheidung würde die Möglichkeit, einen Teil der Regelleistung anzusparen, aushebeln und letztlich zum o. g. Zirkelschluss, wenn auch zeitversetzt, führen.

Zur Überzeugung der Kammer ist auch in Fällen, in denen ein Guthaben durch
Nebenkostenvorauszahlung erzielt worden ist, die aus der Regelleistung bestritten wurden, von einer Anrechnung als Einkommen abzusehen (im
Ergebnis ebenso das SG Chemnitz im Urteil vom 31.01.2013, Az.: S 40 AS 5401/11, Rn. 29 ff., zitiert nach Juris; Piepenstock in juris-PK-SGB II,
3. Aufl. 2012, Stand 08.01.2013, § 22 Rn. 136.)
Anmerkung:

Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 SGG zuzulassen, da die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dem Gericht ist bekannt, dass

in einer Vielzahl von Fällen Kosten der Unterkunft und Heizung durch

Leistungsempfänger aus der Regelleistung "aufgestockt" werden.

Dementsprechend handelt es sich bei dem vorliegenden Fall nicht um einen

Einzelfall. Wie Nebenkostenerstattungen in diesen Fällen zu behandeln

sind, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt, sondern vom BSG in

der Entscheidung vom 16.05.2012, Az.: B 4 AS 132/11 R, Rn. 19,

ausdrücklich offen geblieben. 

Hinweis:

Heizkostenguthaben darf weder im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II noch in

sonstiger Weise als "Einkommen" berücksichtigt werden, wenn die

Leistungsbezieherin, weil das Jobcenter nur die angemessenen Heizkosten

übernahm, die fehlenden Heizkosten aus ihrer Regelleistung bezahlte

SG Chemnitz, Urteil vom 31.01.2013 -

S 40 AS 5401/11

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater und Teammitglied des RA L. Zimmermann.

aus den Rechtsgebieten Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht, VerwaltungsrechtGute Nachrichten für Hartz-IV-Empfänger: Wenn die Miete nicht voll, sondern nur anteilig vom Leistungsträger bezahlt wird, steht das Betriebskostenguthaben dem Arbeitslosengeld-II-Empfänger zu. Das haben das Sozialgericht Chemnitz und das Sozialgericht Kiel entschieden (Sozialgericht Chemnitz Urteil vom 11.04.2013 S 14 AS 4157/13; Sozialgericht Kiel Aktenzeichen: S 38 AS 588/10 ER).Leistungen dürfen angespart werdenLeistungsempfänger können von der Möglichkeit Gebrauch machen, Leistungen anzusparen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld- oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen. In stetiger Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht herausgearbeitet, dass Einkommen grundsätzlich all das ist, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält (vgl. Urteil des BSG vom 24.02.2011, Az.: B 14 AS 45/09 R, Rn. 19 m.w.N.). Davon ausgehend handelt es sich bei der Erstattung zu viel geleisteter Nebenkosten zwar um Einkommen. Die Erstattungsforderung entsteht erst im Zeitpunkt der endgültigen Abrechnung nach Abschluss eines vertraglich festgelegten Zeitraums. Bis zu diesem Zeitpunkt handelt es sich bei den Vorauszahlungen hingegen um aufgrund des Mietvertrags geschuldete Leistungen, die durch die Zahlungen jeweils erfüllt wurden. Dementsprechend stellt das Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung im Zeitpunkt seines Zuflusses einen Wertzuwachs für den Leistungsempfänger dar.Verhinderung von ZirkelschlüsselnEinschränkend ist jedoch zu beachten, dass das Gesetz in § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II ausdrücklich vorsieht, dass Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen sind. In erster Linie verhindert diese Vorschrift, dass es bei der Ermittlung der nach dem SGB II zustehenden Leistungen zu einem Zirkelschluss kommt. Denn wenn als Leistungen alles das anzurechnen ist, was jemand wertmäßig während des Leistungsbezugs dazu erhält, müssten an sich auch die Leistungen nach dem SGB II als Einkommen berücksichtigt werden.Darüber hinaus erfährt diese Vorschrift eine weitere Bedeutung im Zusammenspiel mit § 20 SGB II. Denn der Regelsatz wird im Bereich des SGB II als Pauschale gewährt. Dadurch wird der Leistungsempfänger in die Lage versetzt, die Regelleistung, die anhand eines Statistikmodells berechnet wurde, nach eigenem Bedarf und eigenen Prioritäten zu verwenden. Macht der Leistungsempfänger sodann von der damit eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die ihm zustehenden Mittel, auf welcher Art auch immer, anzusparen bzw. so zu verwenden, dass sie ihm zeitversetzt erneut zur Verfügung stehen, ist aus § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II auch der Schluss zu ziehen, dass auch diese zurückgelegten Leistungen in dem Zeitpunkt, in dem sie dann wieder zur Verfügung stehen, nicht als Einkommen anzurechnen sind. Insoweit schließen sich die Widerspruchsführer ausdrücklich den Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 23.08.2011, Az.: B 14 AS 185/10 R, Rn. 13 ff., zitiert nach Juris, an. Jede andere Entscheidung würde die Möglichkeit, einen Teil der Regelleistung anzusparen, aushebeln und letztlich zum o. g. Zirkelschluss, wenn auch zeitversetzt, führen. Auch in Fällen, in denen ein Guthaben durch Nebenkostenvorauszahlung erzielt worden ist, die aus der Regelleistung bestritten wurden, ist von einer Anrechnung als Einkommen abzusehen.Widerspruch einlegen oder Überprüfungsantrag stellenSofern das Jobcenter das Guthaben als Einkommen anrechnet, sollte dringend Widerspruch eingelegt werden. Die Widerspruchsfrist von einem Monat sollte beachtet werden. Sofern die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, kann noch ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt werden. Es empfiehlt sich, einen Anwalt für Sozialrecht einzuschalten.

Das nennt sich Zuflussprinzip !!! In dem Monat in dem dieses Guthaben ( Einkommen ) auf deinen Konto eingeht,wirkt sich das im Folgemonat Bedarfsmindernt auf deine Leistungen aus.Das findest du im SGB - ll unter Anrechnung eines Guthabens aus Betriebskostenabrechung.

Das regelt der Paragraph 22 Abs 3 SGB 2das Rückerstattungen von Betriebskostenabrechnungen dem ALG 2 Empfänger als Guthaben angerechnet werden.

GerdausBerlin  02.08.2013, 23:13

Die einzig richtige Antwort!

"(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift ..." http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html

Im Monat nach der Rückzahlung ist also weniger ALG II fällig - egal, wer wann was früher mal bezahlt hatte für die Vorauszahlung!

Und eventuell auch noch im zweiten Monat nach der Rückzahlung.

Eine Überzahlung kann verrechnet werden mit der laufenden Leistung (in der Höhe von 10 % der Regelleistungen). Nach Ende des Bezugs von Leistungen kann man verhandeln über die Art und die Höhe der Rückzahlung des zu viel erhaltenen ALG II. Siehe SGB II § 43 Aufrechnung.

Gruß aus Berlin, Gerd

Parhalia  03.08.2013, 01:17
@GerdausBerlin

Im Monat nach der Rückzahlung ist also weniger ALG II fällig - egal, wer wann was früher mal bezahlt hatte für die Vorauszahlung!

Verwechsle das reine Zuflussprinzip nicht mit andern Möglichkeiten der realen Berechnung einer möglicherweise anteiligen KDU.

Daher bitte etwas vorsichtig, wenn die Fragestllung noch nicht die gesamte Sachlage informativ darlegt.