ALG II - Hartz IV / Zimmer in WG - Das Jobcenter will den Hauptmietvertrag in Kopie haben. Zurecht?
Hallo,
ich wohne mit einer Freundin in einer WG und beziehe nun ALG II. Bezüglich der Wohnsituation ist es so, dass Sie eine 100m² Wohnung hat und 450 Kaltmiete + 150 Euro Nebenkosten zahlt.
Ich bewohne ein 18m² Zimmer + Mitbenutzung Küche und Wohzimmer und zahle dafür 220 Euro (195 + 25 Euro NK).
Den Untermietvertrag habe ich meiner SB vorgelegt. Nun möchte SIe gerne noch den Hauptmietvertrag zwischen der Hauptmieterin und dem Eigentümer. Dürfen die das verlangen ? Meine Freundin möchte eigentlich weder, dass Ihr Name und schon gar nicht, dass die Daten ihres Vermieters dem Jobcenter bekannt sind.
Was tun ? Ich möchte meine SB ja nicht verprellen, dass ich womöglich gar kein Geld für die Miete bekomme, aber ich kann ja auch nicht einfach den Hauptmietvertrag nehmen, denn da habe ich ja nix mit am Hut.
Wenn meine beste Freundin, die Hauptmieterin nun ein Schreiben aufsetzen würde, in dem Sie bestätigt, dass Sie 100m² zum Mietpreis von 600 Euro bewohnt und das Zimmer + eine Mitbenutzung an mich weitervermietet ? Aber nicht dazu bereit ist den Hauptmietvertrag zur Verfügung zu stellen ? Ich denke mal dem JC geht es wohl darum zu sehen, dass ich nicht in einer 40m² Wohnung mit ihr Wohne, die nur 250 Euro kostet oder ?!
Wäre für Ratschläge dankbar.
LG
5 Antworten
Nun möchte SIe gerne noch den Hauptmietvertrag zwischen der Hauptmieterin und dem Eigentümer.
Grundsätzlich: Wenn der Leistungsträger Auskünfte oder die Vorlage von Unterlagen verlangt, ist das eine "Datenerhebung". Eine Datenerhebung muss gesetzlich vorgeschrieben sein bzw. "erforderlich" sein. Das Jobcenter darf von dir Angaben/ Unterlagen fordern, deren "Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist". Der Träger muss begründen , wofür genau / zu welchem konkreten Zweck er die Daten erhebt -und muss ggf. auch die entsprechende konkrete Rechtsgrundlage für seine Anforderung nennen. Diese Auskunft kann man verlangen, sinnvollerweise schriftlich.
Angeforderte Unterlagen nicht nur einzusehen (und sich ggf. einen Aktenvermerk dazu zu machen), sondern auch eine Kopie dieser Unterlagen zu machen und zu den Akten zu nehmen, ist eine "Datenspeicherung". Auch da ist Zulässigkeit nur gegeben, wenn die Speicherung erforderlich/ gesetzlich vorgeschrieben ist.. und auch da hat man Anspruch auf eine konkrete Zweck-Begründung der Speicherung mit Nennung der Rechtsgrundlage. (-> §§ 67a bis 67c SGB X)
Was deine Wohnsituation angeht: Aufgabe des Jobcenters ist festzustellen, ob und in welcher Höhe du hilfeleistungsbedürftig bist. Dazu gehört auch die Überprüfung deiner Unterkunftskosten auf "Angemessenheit" . Wenn ein Nachweis über deine zu zahlenden Unterkunftskosten vorliegt ( =Anlage KdU, plus dein vorgelegter Untermietvertrag oder Mietbescheinigung deiner (!) Vermieterin ), dann liegen dem Jobcenter alle erforderlichen Auskünfte und Nachweise vor , um zu überprüfen, ob deine Unterkunft im Rahmen der örtlichen Richtlinien "angemessen" ist. Das Mietverhältnis, das deine Vermieterin mit dem Wohnungs-/ Hauseigentümer hat, und die vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihr und ihm, sind für dein Mietverhältnis und deinen Unterkunftskostenanspruch irrelevant und gehen das Jobcenter nichts an (und dich als Untermieter auch nicht). Solange deine Unterkunft von den nachgewiesenen qm/ Kosten her "angemessen" für eine 1-Pers.-Bedarfsgemeinschaft sind, sind die Kosten anzuerkennen (ALG2-Anspruch vorausgesetzt).
Über unzulässige Datenerhebungen /-speicherungen kann/ sollte man den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten informieren ;)
Die Arge hat keinen Rechtsanspruch auf die Vorlage des Hauptmietvertrages, wenn ein Untermietvertrag mit der Mieterin besteht.
BSG-Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R: Eine Pauschalmiete ist gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vom Leistungsträger zu übernehmen.
BSG-Urteil vom 18.06.2008, Az. B 14/11b AS 61/06 R: Bewohnern in Wohngemeinschaften stehen die vollen angemessenen Unterkunftskosten zu. Eine Person hat Anspruch auf die vollen Unterkunftskosten für eine Person, Abzüge sind unzulässig.
BSG-Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R: Für den Anspruch auf Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist es nicht relevant, ob diese tatsächlich vom Mieter an den Vermieter gezahlt werden/wurden, sondern dass im Bedarfszeitraum eine rechtskräftige Pflicht zur Mietzahlung besteht/bestand. Bei Vermietung unter Verwandten, hier zwischen Mutter und Sohn, sind ebenfalls die nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessenen Unterkunftskosten zu zahlen. Bei Verdacht auf überhöhte Unterkunftkosten bietet § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II den erforderlichen Schutz.
hast du nicht. blue hat recht. die antwort von vina ist falsch.
Nein hast Du nicht, du musst nur eines beachten, die Arge unterliegt keiner Beratungspflicht, was die richtige Anwendung von Gesetzen betrifft. Ziel der Arge/JC ist die Leistungserbringung, mehr nicht, die Mitarbeiter werden nur insofern geschult dass man Ihnen die Anwendung der Richtlinien ("kann, darf, sollte, angewendet werden) 1 zu 1 empfiehlt.
Leider vergisst man hierbei einen relevanten Zusatz, dieser lautet "wenn"
Die Arge arbeitet mit Richtlinien, an denen man sich orientiert, eine Richtlinie gibt vor wie etwas zu händeln ist, gehändelt werden "kann und darf" Sie enthält keine Vorschriften wonach eine Vorlage des Hauptmietvertrages vom Untermieter zu erbringen, ist oder muss". das ist eine fehlerhafte Auslegung der Gesetze.
Die Unterkunftskosten "sind" zu erbringen, ist eine Vorschrift, keine Richtlinie.
Der Nachweis ob z. B. keine Bedarfsgemeinschaft besteht, obliegt nicht Dem Antragsteller, die Arge muss bei zweifel nachforschen, der Antragsteller muss nur den Zutritt gewähren.
Bei Verwaltungsbehörden ist es Standart, deren gesetzliche Richtlinien (die zur Anwendung kommen bei Anträgen) "kann,darf, sollte, zu verwenden um Antragsteller abzuweisen. Die meisten Antragsteller verlassen sich hierauf, und das ist falsch.
Bei einem Ablehnenden Bescheid würde ich immer den Paragraphen verlangen, der explizit besagt das eine Leistung zu verweigern ist, "wenn" das und dies nicht eingehalten ist.
Gesetze sind nicht schwer zu verstehen, man kann sie allerdings jemandem unterschiedlich interpretieren, wenn dieser jemand, kein Textverständnis besitzt.
;-)))
das jobcenter hat keinen anspru ch auf den hauptmietvertrag. dein anteil der wohnung ist ein zimmer und die dazugehörigen nebenkosten. andere verträge gibt es nicht. wenn für diese wohnung dein mietanteil und die nebenkosten realistisch ist, dann kann dir egal sein, was sie sonst so denken. teile deinem sb mit das dein vermieter seinen mietvertrag nicht rausrücken wird und die herrschaften mit dem untermietvertrag einfach leben müssen. punkt.- gibts probleme wende dich an den teamleiter.
Wie wäre es alles was keiner wissen soll schwarz zu übermalen (KOPIE!) und dann mal abwarten was die SB dazu sagt?
Den Hauptmietvertrag musst Du leider vorlegen. Es geht dabei weniger um die Daten Deiner Freundin, als dass sie prüfen wollen, ob die Kosten gerecht aufgeteilt wurden und von Dir nicht ggf zu viel Miete verlangt wird.
Nach einem Jahr darfst Du Dich aber darauf einstellen, dass man euch eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt. Das heißt, es ist egal ob ihr ein Paar seid oder einfach nur Freunde. Ihr bewirtschaftet einen gemeinsamen Haushalt. Dies kann bedeuten, dass das Amt Dir kein Geld mehr zahlen wird und von Deiner Mitbewohnerin verlangt, dass sie für Dich mit aufkommt und Verdienstnachweise von Deiner Mitbewohnerin verlangen.
Ich hab das selbst erlebt. Also bitte keine Kommentare, dass das Quatsch sei.
Aber falls Du nur übergangsweise arbeitslos bist, wird sich das Problem bis in einem Jahr selbst erledigt haben.
diese antwort ist vollkommen aus den fingern gesogen und falsch. das jobcenter hat keinen anspruch auf vorlage des mietvertrages. auch hat ein untermieter nicht den anspruch eine gerechte miete und gerechte kosten zu bezahlen. der hauptmieter kann das doppelte der ursprünglichen miete fordern und es wäre noch immer gerechtfertigt. zudem wird niemals vom jobcenter verlangt das der mitbewohner für den hilfeempfänger aufkommen muss. mit welchem recht? auf welcher grundlage? hier handelt es sich weder um eine haushaltsgemeinschaft und noch weniger um eine bg. somit besteht kein anspruch an den mitbewohner. hier bringst du sachen zusammen die so nie aufeinander treffen. wenn dir das passiert ist, muss dein vermieter ganz schön doof sein für dich zu bezahlen, obwohl er mit dir garnix zu tun hat.
Nur weil Du dem nichts entgegengesetzt hast, muss es nicht als Anspruch der Arge gesehen werden.
Die Arge arbeitet mit Richtlinien, an denen man sich orientiert, eine Richtlinie gibt vor wie etwas zu händeln ist, gehändelt werden "kann und darf" Sie enthält keine Vorschriften wonach eine Vorlage des Hauptmietvertrages vom Untermieter zu erbringen, ist oder muss".
Zu Recht!
Was zu recht ?
Hallo,
der Untermietvertrag ist bis 01.07.13, da dann ihr Freund aus dem Ausland zurückkommt. Daher hat sich das erledigt.
Aber wo steht, dass ich das vorlegen muss ? Das ist doch nicht mein Eigentum ? Das ist ein Vertrag mit dem ich absolut nichts am Hut habe eigentlich. Wundert mich etwas, dass die sowas verlangen dürfen.
Naja, dann muss ich sie wohl bitten, den doch rauszugeben. Hoffentlich tut sie das. Denn ansonsten stehe ich ziemlich mies da, wenn ich von 370 Euro noch 220 Euro Miete zahlen soll.
Oha, nun habe ich 2 komplett verschieden Aussagen...