Mietbescheinigung zwingend erforderlich?

3 Antworten

a. Das Jobcenter wird euch definitiv einen Teil versagen, weil sie von ganz Oben die Auflagen haben überall zu sparen. b. Der Vermieter hat die Pflicht euch die benötigen Unterlagen auszuhändigen. Das gehört zum Mietvertrag.

Mietvertrag alleine reicht in der Tat oft nicht; aber dafür gibt es ja die Anlage KDU, die IHR auszufüllen habt.

Damit ist eine zusätzliche Vermieterbescheinigung in der Regel obsolet und darf vom Jobcenter nicht gefordert werden, da es sich um eine doppelte Datenerfassung handelte.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Publikation/Anlage-KDU-Kosten-der-Unterkunft-u-Heizung.pdf

Also: Anlage ausfüllen und zickt das JC rum, verlangen, dass man euch genau schriftlich begründet, welche zusätzlichen leistungsrelevanten Daten aus der geforderten Bescheinigung hevorgehen. Ggf. Fachaufsichtsbeschwerde.

HoffmanSG 
Beitragsersteller
 18.11.2012, 20:58

Danke für die Antwort.

Das Jobcenter braucht also keine detailierte Nebenkostenaufstellung?

In der KDU haben wir angegeben das die Wohnung 3qm2 zu groß ist. Wir brauchen zeitnah die Miete - mir wurde nur mündlich mitgeteilt das die detailierte Nebenkostenaufstellung erforderlich ist - eine Fachaufsichtsbeschwerde kann wahrscheinlich ewig dauern.

Dazu muss ich sagen das die Nebenkosten mit etwas über 200 € schon sehr hoch sind - glaube auch nicht das das Jobcenter die NK komplett übernimmt - aber da muss es doch eine Lösung geben die keine schriftliche Äußerung des Vermieters vorraussetzt.

Im Endeffekt sind wir ja für die Jahresabrechnung verantwortlich. Das zuviel gezahlte Geld wird sowieso wieder dem Jobcenter zurückgegeben. Bin momentan ein wenig ratlos..

VirtualSelf  19.11.2012, 17:47
@HoffmanSG

Das Jobcenter braucht also keine detailierte Nebenkostenaufstellung?

Nein.

Die Leistungsrelevanten Daten gegen aus der Anlage KdU hervor.
Lediglich später bei der Abrechnung der NK muss ggf. geschaut werden, ob die Abrechnung korrekt ist.

Das Jobcenter könnte auf der Mietbescheinigung in der Tat bestehen, wenn die Grösse der Wohnung nicht aus dem Vertrag hervor geht (was ich mir allerdings nicht vorstellen kann).

Die Grösse ist nämlich z.B. dann erforderlich, wenn die Betriebskosten eine kritische Höhe erreichen würden. Dann könnten sie ggf. gekappt werden, insoweit sie die anteiligen für die sog. abstrakt angemessene Grösse überschreiten. Beispiel: Du wärest eine BG mit 2 Personen und die Wohnung wäre 80 m² gross. Da 60 die Berechnungsgrösse für Angemessenheit sind, könnte das JC dann 3/4 der Betriebskosten übernehmen und für 1/4 die Kosten zurückweisen.

Ob Ihr die Bescheinigung jetzt vorlegen müsst, könnte man nur sagen, wenn man die Bescheinigung sehen klönnte.