Grundstück an Sohn überschreiben. Was bekommt seine Ehefrau davon?

8 Antworten

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Gibt`s da einen guten Ratschlag von Ihnen?

Durchaus mehrere:

  1. Als Schenkungsgeber bestimmst du die Regeln. Jeder verständige Notar wird bei einer unentgeltlichen Übergabe (Schenkung) zu Rückauflassungsvormerkungen  raten, die etwa im Falle der Insolvenz deines Sohnes oder seiner Scheidung einen Rückübertragungsanspruch der Schenkung an dich vorsieht, damit das Grundstück nicht den "Gläubigern" in die Hände fällt :-O
  2. Darüberhinaus steht dir ein gesetzlicher Schenkungswiderruf wegen groben Undanks, § 530 BGB sowie eine Rückforderungsanspruch  wg. Verarmung (Unterhaltsforderungen, Pflegkostenlücke), § 528 BGB, zu.
  3. Du könntest dir ein Nießbrauchrecht vorbehalten und grundbuchlich eintragen lassen, dass deinem Sohn zwar tatsächlichen Besitz, aber kein faktisches Eigentum verschafft. Und damit der Stieftochter zwar ein Wohnen, aber nur gegen Miet- bzw. Pachtzahlung ermöglichen, wenn dein Sohn verstürbe.

Zu der Kernfrage: Eine Übetragung als vorweggenomme Erbfolge wäre für die Schwiegertochter nichts, aus dem sie lebzeitig deines Sohnes Honig saugen könnte: Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben Vermögen der Ehegatten unverändert getrennt voneinander.

Was dein Sohn vor der standesamtlichen Trauung besitzt oder durch Erbe zugesprochen bekäme, zählt zu seinem Anfangsvermögen. Wenn er das von seinem Endvermögen bei Scheidungsantrag abzieht, dürfte die Differenz weniger ehelichen Zugewinn ausmachen als vor der Grundstücksschenkung :-)

Da der Zugewinnausgleich die Hälfte der Differenz beider deart ermittelten Zugewinne der Scheidungswilligen ausmacht, zahlt dein Sohn ihr erwartbar keinen, wenn er Grundstückseigentümer würde :-O

Was du nicht beeinflussen kannst wäre der Umstand, dass dein Sohn seiner Zukünftigen ein Wohnungrecht oder gar Miteigentumsanteil der (offenbar später bebauten) Immobilie zuspräche. Zumal dann, wenn sie nur dafür bereit wäre, die Hypothek des Hauses mitzufinanzieren.

Oder eine gesetzliches Erbrecht der Ehegattin: Verstürbe dein Sohn kinderlos, gehören ihr von dem (bebauten) Grundstück wie von seinem übrigen Reinnachlass 2/3; hätte dein Sohn (adoptierte) Kinder, 1/2.

Oder das FamG ihr das Haus als Ehewohnung zuspräche, weil es schulpflichtige Kinder gäbe, über das erwarbar sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht bekäme.

Im Ergebnis kannst du zwar nicht ausschliessen, dass sie sich "einnistet", wohl aber, dass sie sich an deinem Vermögen im Trennungsfall bereichert, dass du deinem Sohn lebzeitig überträgst - sofern er da keine anderen Pläne macht oder dich nicht überlebt.

Für alle weiteren Fragen oder Anregungen sollte man sich vertrauensvoll an einen Notar wenden - ohne dessen Beurkundung wäre die Übetragung eh nicht möglich.

G imager761


wenn nur Dein Sohn imn Grundbuch als Eigentümer des Grundstückes steht, dann ist NUR Dein Sohn Eigentümer. Das haus, das darauf gebaut wird ist was anderes, da gehört dann 1/2 der Ehefrau Deines Sohnes

An Deiner Stelle würde ich mich bei einem Notar über alle Vor- und Nachteile beraten lassen.

Natürlich kannst Du das Grundstück behalten und selbst auch das Haus bauen. Dein Sohn mit seiner Frau hat dann nur das Wohnrecht. Dann gibt es überhaupt keinen Zweifel, ob die Frau etwas bekommt oder nicht.

Wie gesagt, ich würde das mit einem Notar besprechen, damit alles auch wirklichu so läuft, wie von Dir gewünscht.

Ich kenne Deine Bedenken:

Auch wir haben seinerzeit unserem (damals noch unverheirateten) Sohn ein Grundstück übergeben (Übergabevertrag), auf dem er ein paar Jahre später ein Haus gebaut hat. Diese Zuwendung ist auf den Pflichtteil anzurechnen.

(Wir haben 2 Söhne).

Wir haben auf Anraten unserer Steuerberaterin in den notariellen Vertrag "bedingte Rückübertragungsverpflichtungen" aufgenommen. Der Notar wird Dich diesbezüglich beraten.

Ganz kurz:

Ohne unsere Zustimmung darf das Objekt nicht veräußert oder belastet werden.

Ohne unsere Zustimmung darf keine Gütergemeinschaft vereinbart werden, es sei denn, das Objekt wird zum Vorbehaltsgut (des Sohnes) erklärt.

Ohne Zustimmung keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei dem zugewendeten Objekt ..... sowie auch ein Passus wg. Insolvenzverfahren (hier Notar löchern!)

Recht auf Rückübertragung bei Scheidung des Sohnes
- ebenso wenn Sohn vor Übergeber versterben sollte.

Klingt hart, ist aber so was von sinnvoll. Entweder der Sohn akzeptiert es oder es gibt keine vorzeitige Übereignung.

Sind später Kinder da, kann man den Sohn als Vorerben und die Kinder als Nacherben bestimmen - so bekommt die liebe Schwiegertochter vom eurem Erbe gar nichts!

Das Eigentum deines Sohnes bleibt auch in der Ehe Eigentum deines Sohnes, sofern er nicht per Vertrag oder notariell Eigentumsanteile abgibt.

Erst beim Erben wird die Ehefrau mitbedacht. Ohne Testament stünde ihr in einem solchen Fall die Hälfte zu, die andere Hälfte den gemeinsamen Kindern.

imager761  01.01.2016, 20:05

Das Eigentum deines Sohnes bleibt auch in der Ehe Eigentum deines Sohnes, sofern er nicht per Vertrag oder notariell Eigentumsanteile abgibt.

... oder er sich die Hypothek allein leisten kann bzw. eine Frau bekäme, die sich darauf einliesse, nur als geduldete Besucherin dort einzuziehen.

landregen  01.01.2016, 20:32
@imager761

"Geduldete Besucherin"? Was soll denn das bedeuten? Wenn der Ehepartner kostenfrei im Haus des anderes Partners wohnt und dort mit ihm lebt, macht sie/ihn das doch nicht zur "geduldeten Besucherin" oder zum "geduldeten Besucher" - was für ein Unsinn. Kein Mensch verliert seine Identität, wenn er heiratet und verschmilzt samt Persönlichkeit und Besitz mit dem anderen. Auch als Paar bleiben beide Individuen, rechtlich, physisch und psychisch.

topmail 
Beitragsersteller
 01.01.2016, 19:17

Das hört sich ja mal ganz gut an!

Vielen Dank!