Greift bei mir die Beschränkung der minderjährigen Haftung?

Ja da hast du recht 50%
Nein klappt nicht 50%
Andere 0%

4 Stimmen

3 Antworten

Wenn Du gegen die Forderung fristgerecht einen schriftlichen Widerspruch bzw. Einrede eingelegt, dich auf den § 1629 a BGB - berufen hast und die Voraussetzungen erfüllt waren, es sich also nur auf Forderungen bezieht als Du noch minderjährig warst, dann sollte die Einrede auch Erfolg haben, wenn Du nachweisen kannst das Du zu deinem 18 Geburtstag nichts oder nicht viel an Vermögen hattest.

Yugi17 
Beitragsersteller
 15.01.2022, 14:21

Ich musste nach der Schule weil ich kein Job hatte eine Maßnahme vom Jobcenter sogar machen, wo man nur bafög bekommt

daraum versteh ich nicht warum die nicht selbst darauf kommen

isomatte  15.01.2022, 14:25
@Yugi17

Weil sie auf deutsch gesagt mit der Dummheit der Menschen rechnen und darauf hoffen, dass sie sich gegen die Forderung nicht zur Wehr setzen !

ssyno  15.01.2022, 18:11
@isomatte

Ja so ticken die leider. Beschämend. Da muss man immer aufpassen und Widerspruch einlegen. Erstmal bei Unklarheiten immer Widerspruch, um die Frist zu wahren.

Ja da hast du recht

Schriftlich sogenannte "Einrede" /Widerspruch einlegen und nachweisen, z.b. Kontoauszug, dass du kein Vermögen hast und hattest.

eine BG also wohnungs Gemeinschft gegründet

Eine BG ist eine Bedarfs- und keine "wohnungs Gemeinschft".

weil die Arbeitslosen Geld benötigen.

Wovon sie Deinen Lebensunterhalt mutmaßlich mitfinanzierten.

will von mir eben eine Nachzahlung haben.

Garantiert nicht, da man eine Nachzahlung bekommt und nicht leisten muß.

Wenn es zu einer Überzahlung durch das Jobcenter kam, dann muß diese grundsätzlich natürlich erstattet werden.

Falls Du glaubst, altersbedingt nicht haften zu müssen, so lege entspprechenden Widerspruch gegen die Rückforderung ein und/oder wende Dich an einen (Fach)Anwalt (für Sozialrecht).