Unterhalt nach Lehrabbruch wenn minderjährig?

8 Antworten

Du kannst dein Kind mit Volljährigkeit vor die Tür setzen. Allerdings sollte nun die oberste Priorität haben, dass dein Kind sich irgendwo an einer Schule anmeldet oder ein berufsvorbereitendes Jahr macht. Denn es ist nach wie vor wahrscheinlich schulpflichtig!

Was den Unterhaltsanspruch betrifft: auch minderjährige Kinder die sich nicht in Ausbildung befinden haben keinen Anspruch auf Unterhalt. Wobei man, wenn es bei den Eltern wohnt, es natürlich nicht verhungern lässt oder ihm keinen Schlafplatz gibt. Würde das Kind allerdings bei einem Elternteil wohnen und der andere Elternteil wäre unterhaltsverpflichtet, dann würde diese Verpflichtung entfallen!

Wenn also z. B. ein 16 Jähriger, der keiner Schulpflicht mehr unterliegt, den Sinn des Lebens darin sieht herumzuhängen, ohne sich um eine Ausbildung zu bemühen oder einen z. B. Hilfsarbeiterjob anzunehmen, so steht ihm auch kein Unterhaltsanspruch zu.

https://www.familienrecht-muenchen.de/Aktuelles/Kein_Unterhalt_fuer_minderjaehrige_Kinder

Schicke das Kind umgehend zur Arbeitsagentur, damit man dort gemeinsam beraten kann wie es weitergehen könnte. Dem Kind muss klar sein, dass es nicht rumgammeln kann, alleine schon wegen der Schulpflicht!

Ob das Kind seinen Unterhaltsanspruch tatsächlich verwirkt hat mit Abbruch der zweiten Ausbildungsstelle sei mal dahin gestellt. Es wird, gerade Minderjährigen, auf jeden Fall zugebilligt sich auch mal "orientierungslos" zu verhalten. Und mit der Schule oder dem berufsvorbereitenden Jahr lebt der Unterhaltsanspruch auch wieder auf.

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/koennen-schulverweigerer-ihren-unterhaltsanspruch-verlieren_220_333660.html

Kinder in dem Alter können mitunter recht anstrengend sein. Allerdings sollte man dennoch versuchen sein Kind so gut wie möglich zu unterstützen. 16 Jahre ist ja auch noch recht jung und so verwundert es wenig, wenn das Kind bei der Berufswahl auch einfach mal daneben greift. Vielleicht wäre hier eine weiterführende Schule doch sinniger?!

Und wenn es 18 ist, dann muss man sich im Klaren sein, dass es ggf. unter der brücke schlafen muss, da für "arbeitsscheue" Kinder auch Niemand aufkommt. Vielleicht überlegt ihr mal gemeinsam ob eine Beratungsstelle für euch von Nutzen sein könnte um den häuslichen Frieden weitgehend wieder herzustellen.

Unterhalt msut du bis 18 zahlen und dan erst wieder wen dein kind in eine ausbildung oder schuel ist!

Aber du kanst dein kind mit 18 rauswerfen aber das wird dan noch problem geben den zb das jobcneter wird dir erzählendas sie deinem kind bis es 25 ist nichts bezhalen müssne und erst recht nicht eine eigen wohnung!

MAche dein em kind mal klar das er geld verdinen mus um auszuziehn und mache ihm mal klar das die erste wohnung schnell mal 3-5000€ erstmal kosttet! das obcneter hat die regel das dein kind von dir bis 25 unterhalspflichtieg ist! Udnselbst wne die erstmal was bezahlen holen sie das geld von dir wieder!Wen man inder ausbikldung inder probezeit gekündiegt wird und man nicht selber dafür zuständieg ist dan kann es auch Daan leigenda smna im falschen job gelandet ist!

(zb ein Grobmechanike rist nicht in der lage ein feinmechanischen bruf auszuüben zb als Werkzeugmacher oder teizurichter oder uhrmacher aber dan wäre zb ein grobmeachnischer beruf zb wie der früherer heizungsbauer eher was Den nimand teil einem mit ob man zb grob oder feinmeachniker ist)

Kläre doch mal den grund für die kündiegung ab!

Nach § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB haben Eltern für minderjährige Kinder im Rahmen der elterlichen Sorge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Sie haben dabei für das minderjährige Kind gem. § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Naturalunterhalt, also Verpflegung und Unterkunft, zu gewähren. Danach entfallen das für die Eltern geltende Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das elterliche Sorgerecht und dementsprechend auch die Sorgeverpflichtung.

Dem volljährigen Kind steht dabei kein Recht mehr zu, in der elterlichen Wohnung zu leben. In der von den Eltern bewohnten Wohnung steht den Eltern das Hausrecht zu. Danach können sie auch von ihrem volljährigen Kind verlangen, dass dieses auszieht.

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes schulden die Eltern gem. § 1612 BGB nicht mehr nur Naturalunterhalt, sondern grundsätzlich, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht, die Entrichtung einer Geldrente. 

Nach § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB können die Eltern nun die Art der Unterhaltsgewährung bestimmen. Dabei können die Eltern zwischen Natural- oder Barunterhalt wählen.

Die Eltern können folglich entweder ihr nun volljähriges Kind weiterhin bei sich wohnen lassen und Unterhalt für den restlichen Lebensbedarf leisten und damit auch weiterhin Naturalunterhalt leisten oder Barunterhalt im Sinne der Gewährung einer Geldrente.

Bestimmen die Eltern diese Art von Unterhalt sind dem volljährigen Kind eine eigene Wohnung sowie der weitere Lebensbedarf im Sinne einer Geldrente zu entrichten. 

Hierdurch können die Eltern bestimmen, ob das Kind weiterhin in der elterlichen Wohnung bleiben darf. 

Voraussetzung für die Zahlung des Barunterhalts an das volljährige Kind ist aber, dass es noch einen Ausbildungsanspruch gegen die Eltern hat. Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ausbildung, nicht mehrere.

Der Ausbildungsunterhaltsanspruch steht dabei in einem gewissen Gegenseitigkeitsverhältnis. So wie die Eltern verpflichtet sind, ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu ermöglichen, so muss auch das Kind selbst hierzu seinen Teil beitragen. Dies bedeutet, dass das Kind die Ausbildung zügig und zielstrebig absolvieren muss.

Zwar wird den Kindern eine gewisse Orientierungsphase zugestanden, verzögert sich jedoch der Beginn der Ausbildung zu lange, so kann dies zum Verwirken des Ausbildungsanspruchs führen. Das Kind soll im Rahmen des Gegenseitigkeitsverhältnisses möglichst bald nach Beendigung der Schule oder des letzten Ausbildungsabschnitts eine Berufsausbildung beginnen und diese zielstrebig in üblicher Zeit abschließen.

Kommt das Kind seiner Obliegenheitspflicht, die Ausbildung oder das Studium pflichtbewusst und zielgerichtet auszuführen, nicht nach, so verwirkt es seinen Unterhaltsanspruch und muss von nun an seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten

(Quelle www.familienrecht-muenchen.de)

Fazit: Mach dem Sprössling deutlich folgendes klar:

Entweder er sucht sich etwas Sinnvolles oder er steht mit seinem 18. Geburtstag samt gepacktem Koffer vor der Tür. Er hat schon 2 Ausbildungsversuche vergeigt. Wenn er bis zum 18. Geburtstag nicht in einer Ausbildung ist, hat er sein Recht auf Unterhalt verwirkt.

Dass du keinen Barunterhalt zahlen kannst, ist halt so. Mehr als Arbeit kann man von dir nicht verlangen. Außerdem ist auch das andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet. Und wenn du zahlungsunfähig bist als Geringverdiener heisst das nicht, dass dir diese Option nicht zur Verfügung steht! Dann muss der Sprössling sich eben an das Jobcenter wenden.

Der Nachwuchs soll, wenn er aktuell keine Lehre hat/findet, ein BufDi oder FSJ machen oder ein BGJ an der Berufsschule. Daheim gammeln ist keine Option.

Bei Minderjährigen bist du IMMER zu Unterhalt verpflichtet. Die können das auch durch Fehlverhalten nicht verwirken.

Da kannst du jetzt nicht viel machen. Natürlich kann man da zum Jugendamt und was weiß ich noch alles. Im Endeffekt bringt das nur Ärger, Stress, Zeitaufwand aber keine Lösung.

Auch wenn das Kind volljährig ist, kannst du deine Unterhaltspflicht nicht so einfach beenden. Aber: hier kann das Fehlverhalten schon ein Grund dazu sein.

Jedoch wird den Jugendlichen auch eine gewisse Zeit zugesprochen, indem sie sich ausprobieren und finden können. Also kommst du auch da nicht so einfach raus.

EineMutter19 
Beitragsersteller
 05.06.2019, 07:32

Doch komme ich,habe gestern mit Jugendamt telefoniert.Wenn es 18 Jahre ist kümmert sich AA darum,denn es hat Ausbildung zweite mal auch verwirkt.

Mein Kind ist 16 Jahre(wird Ende des Jahres 17) ist in der Probezeit gekündigt worden und hat die zweite Ausbildung im gleichen Ausbildungsberuf abgebrochen.

Wie geht das? Gekündigt worden und abgebrochen?

Meinst du die erste Ausbildung abgebrochen und in der zweiten Ausbildung - wurde dein Kind während der Probezeit - gekündigt?

Dein Kind soll mal einen Test machen, welcher Beruf zu einem Passt.

Ggf. beim Arbeitsamt nachfragen

Zu Schulzeiten hat uns unser Lehrer mal gesagt, dass er kurz bevor er mit der Schule fertig war so einen Test gemacht hat. Er musste zahlreiche Tests machen und fragen beantworten zu seinen Interessen.

Heraus kam bei ihm Lehrer und für genau diesen Beruf hat er sich dann entschieden. Er sagte, dass es die richtige Entscheidung war. Einen Test zu machen.

Wahrscheinlich hat er den falschen Beruf gewählt.

EineMutter19 
Beitragsersteller
 04.06.2019, 05:43

Die erste Ausbildung,da wurde es gekündigt während Probezeit,2 Ausbildung selbst geschmissen.

Interessen gleich Null,hat schon genügend solcher Tests gemacht.

Mit AA im Kontakt.

MiLOND  04.06.2019, 05:39

mit dem Satz "Wahrscheinlich hat er den falschen Beruf gewählt." meinte ich dein Kind, nicht den Lehrer