Gilt eine Kündigung als zugegangen, wenn man sie einem Prokuristen übergibt?
Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss dem Arbeitgeber zugestellt werden. Das wäre das Unternehmen selber bzw. der Geschäftsführer, der das Unternehmen vertritt. Gilt eine Kündigung auch als zugestellt, wenn man sie dem Prokuristen übergibt, denn dieser hat ja Vertretungsmacht ?
3 Antworten
" Sie muss dem Arbeitgeber zugestellt werden"
Sie muss der Person zugestellt werden, die dafür zuständig ist - und nicht "irgendeiner Person, die mehr Rechte hat als andere".
In einem größeren Unternehmen ist das entweder der direkte Vorgesetzte oder die Personalabteilung.
Vertragspartner ist die Firma nicht irgendein Angestellter .... die Kündigung muss also beim Arbeitgeber (=Firma) zugehen und der Prokurist ist völlig ausreichend ...
Es muss jemand sein, der Personalverantwortung hat.
eben ein Prokurist darf fast alles ....
dann passt es.
da der Prokurist in der Firma alles darf (siehe HGB) zugegangen
in Prokurist hat Personalverantwortung