Sind die Kosten für übernommene Fortbildung nach Kündigung zurück zu erstatten?
Hallo,
folgende Situation:
arbeite seit knapp 4 Jahren in einem Unternehmen (inkl. 3 Jahre Ausbildung).
Mein Chef hat mir ein Fernstudium (Wert ca. 2.500€) finanziert, welches ich hier leider nicht wirklich anwenden kann, daher steht ein Jobwechsel an.
Es gibt keinen Vertrag oder eine andere Vereinbarung zu dem Fernstudium. Ich weiß aber, dass meine Firma das in Raten bezahlt, und die Bezahlung ist, glaube ich, noch nicht abgeschlossen.
Frage: wenn ich jetzt kündige (habe das Fernstudium vor ca 1 Monat abgeschlossen), muss ich die Kosten dafür zurückzahlen, wenn mein Arbeitgeber das verlangt? Bietet es sich an, jetzt noch einen Rechtsschutz abzuschließen?
Vielen Dank!
5 Antworten
Es gibt zwischen Dir und Deinem Arbeitgeber keine Vereinbarung/Rückzahlungsklausel bezügl. der Kosten des Studiums und Du hast auch keine "Bindungsfrist" bezügl. Weiterbildungskosten unterschrieben. Somit kann der AG von Dir keinen Cent verlangen.
Bietet es sich an, jetzt noch einen Rechtsschutz abzuschließen?
Für diesen Fall dürfte es wohl zu spät sein, da es i.d.R. eine Wartezeit gibt, bevor Du die Versicherung in Anspruch nehmen kannst.
Allerdings würde ich Dir dringend raten, eine Rechtsschutzversicherung die Arbeitsrecht beinhaltet abzuschließen, bzw. Gewerkschaftsmitglied zu werden.
Leider gibt es immer wieder AG, die sich nicht an Recht und Gesetz halten und man weiß ja nie, wann man einen Rechtsbeistand braucht.
Da im Arbeitsrecht in der ersten Instanz immer beide Parteien ihren eigenen Anwalt bezahlen müssen, spielt es auch keine Rolle, wie so ein Verfahren "ausgeht". Egal ob nur Gütetermin oder auch Kammertermin, auf den Anwaltskosten bleibt man immer sitzen (incl. Gerichtskosten)
Nur wenn das vorher ausdrücklich vereinbart wurde kann eine Rückzahlung möglich sein falls man kurze Zeit nach Abschluss kündigen sollte. An eine solche Vereinbarung sind aber hohe Hürden geknüpft damit diese zulässig ist.
in deinem Fall gibts also kein Problem.
das der Arbeitgeber das in Raten bezahlt spielt keine Rolle
Bisher wurden in solchen Fällen die Rückzahlungsforderungen der Arbeitgeber von den Arbeitsgerichten regelmäßig kassiert. Selbst wenn diese vorher schriftlich vereinbart wurden.
Moralisch kann man das sicherlich anders beurteilen.
Selbst wenn diese vorher schriftlich vereinbart wurden.
Das so pauschal mit Sicherheit nicht.
Denn Vereinbarungen mit Rückzahlungs-/Bindungsklauseln sind erlaubt, wenn sie inhaltlichen Voraussetzungen entsprechen.
Genau so.
- Ohne Rückforderungsvereinbarung brauchst Du nichts zurückzahlen.
An eine wirksame Rückzahlungsvereinbarung werden zudem gewisse Anforderungen gestellt.
ich denke, das hängt schwer davon ab, wie die Umstände sind.
Wer sind die Vertragspartner des Studiums (Du oder die Firma)?
Wieso hat die Firma die Ausbildung bezahlt?
LG
Vertragspartner des Studiums ist die Firma - da gab es so ein spezielles Formular im Falle einer Kostenübernahme. Laut Fernhochschule ist das ebenso eine Sache der Firma, was Rückzahlung oder nicht angeht
dann bist du aber raus aus der Nummer. Es gibt jedoch Fälle, wo eine private Ausbildung von der Firma übernommen wird, weil sie sich davon etwas verspricht.
Wenn aber , wie in Deinem Fall, der Vertrag zwischen Betrieb und "Uni" geschlossen wurde, ist es Sache des Betriebes. Da keine Vereinbarung existiert, bleibt es seine Sache.
LG
Naja, der Plan war schon, dass ich das hier anwende... habe mal nachgefragt (hätte hier aber auch hartnäckiger sein können), und es kam dabei nix raus... Allgemein möchte ich das Unternehmen einfach wechseln und habe jetzt ein Angebot
Der Punkt ist aber, dass die Firma, sozusagen die Ausbildung angestrebt hat, damit ist es auch "Ihre Sache".
LG
Inwiefern "kassiert"? AN hat gewonnen, AG musste bezahlen?