Gibt es ein Gewonheitsrecht?

11 Antworten

Ein Gewohnheitsrecht zu dieser Ausgangslage gibt es nicht. Das Durchleitungsrecht für Trinkwasser muss im Grundbuch, Abt. II, der Nachbarn eingetragen sein, wenn du dich erfolgreich gegen die Kappungsabsicht zur Wehr setzen willst. Es könnte auch eine Durchleitungsvertrag mit unbegrenzter Dauer vorliegen. Wenn allerdings die ehemaligen Eigentümer verstorben sein sollten, dann wird es schwierig diesen wenn auch mündlichen Vertrag durchzusetzen, es sei denn, du hast dazu einen schriftlichen Vertrag.

Schließlich: Wem gehört die Wasseruhr in deinem Grundstück? Wohin wird dein Abwasser geleitet? Wann war die letzte Abrechnung und mit wem über deinen Trinkwasserverbrauch? Seit wann wollen die neuen Nachbarn die Wasserleitung kappen? Welche Vereinbarungen gab es mit dem örtlichen TW-Versorger vor 30 Jahre?

Lisaliizza 
Beitragsersteller
 23.08.2016, 10:18

die Mutter lebt noch sie haben damals (DDR) den bau der Leitung zugelassen lch habe auch mit der Gemeinde und den Stdtwerken gesprochen,die kennen das Problem .Das Grundstück war bis vor 4 Monaten ein Wocenendgrundst. und ist jetzt zu einem Wohngrundst. gemacht worden

frodobeutlin100  23.08.2016, 10:24
@Lisaliizza

aha ...

so langsam kommen die Informationen ....

Zitat:

Das Grundstück war bis vor 4 Monaten ein Wochenendgrundstück und ist jetzt zu einem Wohngrundstück gemacht worden

.....

dann gehört auch die Erschließung mit einem eigenen Wasseranschluss dazu ...

dazu muss der Eigentümer (Vermieter?) tätig werden ....

FordPrefect  23.08.2016, 13:12
@frodobeutlin100

Ich wage zu vermuten, dass hier nie eine korrekte Erschließung durchgeführt wurde. Die Entsorgung geschieht vermutlich über eine Kleinkläranlage, und die Besitzer haben bislang an den Nachbarn einen Betrag X für den Wasserverbrauch erstattet lt. Zähler.

Hallo! Ja klar gibt es ein Gewohnheitsrecht. Das wird aber im schlimmsten Fall ein Gerichtsfall werden, denn die Kinder könnten ja auch sagen: Moment, wo ist denn die Bestätigung, dass Du das wasser brauchen kannst? Das ist ja sonst Diebstal!

Hast Du allerdings schriftlich so eine Bestätigung (mündlich würde zählen, ist aber nicht zu beweisen), ist der Fall klar. Ansonst wird das eine Gerichts-Schlacht. 

Habe einen guten Artikel gefunden:

http://www.business-on.de/gewohnheitsrecht-definition-gewohnheitsrecht-andauernde-anwendung-einer-bestimmten-gepflogenheit-_id40922.html

FordPrefect  23.08.2016, 13:08

Hallo! Ja klar gibt es ein Gewohnheitsrecht.

Nein. Den Begriff gibt es natürlich, aber der hat in D de facto keinerlei Bedeutung mehr.

Schau in das Nachbarschaftsrecht deines Bundeslandes. Ich bin sicher, dass dort auch verlegte Leitungen behandelt werden. I.d.R. muss er sie dulden und darf er sie nicht kappen.

Hier mal als Beispiel der § 19 Abs. 1 des Sächsischen Nachbarrechtes:

§ 19 Duldungspflicht

(1) Der Nachbar darf Wasserversorgungs- oder Abwasserleitungen zu seinem Grundstück durch das Grundstück des Eigentümers führen, wenn

1. der Anschluß an das Wasserversorgungs- oder Entwässerungsnetz anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und

2. die damit verbundene Beeinträchtigung des Eigentümers zumutbar ist.

FordPrefect  23.08.2016, 13:06

Das stimmt, löst aber das Problem der Kappung der (unzulässigen) Nebrnleitung nicht. Es ist dem Betroffenen zuzumuten, eine eigene Anbindung über das Grundstück an die kommunale Versorgung auf eigene Kosten verlegen zu lassen - mehr nicht.

furbo  23.08.2016, 13:12
@FordPrefect

Ob es eine unzulässige Nebenleitung ist, geht aus der Fragestellung nicht hervor. Es kann durchaus eine legale Leitung sein, die eine Weiterführung der Wasserleitung darstellt. 

FordPrefect  23.08.2016, 13:40
@furbo

Dat stimmt. Ich wollte auch nur daraufhinweisen, dass der zitierte Absatz nur für den Fall einer regulären Zuleitung gilt. Aber danke für die Präzisierung.

Vorab: vergiss das mit dem "Gewohnheitsrecht". Sowas gibt es in D de facto nirgends mehr, weil praktisch jede denkbare (Rechts-)Frage codifiziert ist. Und nur dort, wo es *keine* anderweitige rechtliche Grundlage gibt, kann ggfs. ein Gewohnheitsrecht konstruiert werden.

die Mutter lebt noch sie haben damals (DDR) den bau der Leitung
zugelassen lch habe auch mit der Gemeinde und den Stdtwerken
gesprochen,die kennen das Problem .Das Grundstück war bis vor 4 Monaten ein Wocenendgrundst. und ist jetzt zu einem Wohngrundst. gemacht worden

Hier liegt also ein Fall vor, der etwas anders geartet ist.

1. Die Nebenleitung von Grundstück A nach Grundstück B war evtl nach DDR-Recht zulässig, was allerdings auf die bauliche Qualifikation als Wochenendhaus zurückzuführen gewesen sein mag.

2. Ob nach DDR-Recht eine derartige Erschließung für dauerhafte Wohnzwecke zulässig war, ist mir nicht bekannt. Das aber könnte von Bedeutung sein.

3. Nach heutigem Recht ist das bestenfalls eine Duldung, weil dieser Zustand nie durch eine entsprechende Baulast respektive ein entsprechendes Leitungsrecht grundbuchamtlich verbrieft wurde. 

Die Kinder haben jetzt das Haus übernommen und wollen den Anschluß kappen.

Verständlich, denn diese Art der Erschließung ist - sofern nur geduldet - jederzeit widerruflich. Hier hätte schon längst nach 1990 eine korrekte Erschließung erfolgen müssen, solange die Vorbesitzerin dies noch erlaubt hätte.

Mir stellt sich hier die Frage, ob das betroffene Grundstück im derzeitigen Zustand überhaupt als erschlossen qualifiziert ist. Handelt es sich um ein "gefangenes" Grundstück, dann steht euch ggfs. ein Notwege- und damit verbunden auch ein Leitungsrecht zu. Allerdings ist das hochkomplex, und ohne erfahrenen - am Besten ortskundigen - Anwalt für Baurecht / Verwaltungsrecht wird das alles nichts.

Hier bleiben m.E. nur folgende Varianten:

1. Ihr einigt euch mit den Besitzern des euch vom öffentlichen Grund trennenden Grundstücks über eine Erschließung über deren Grund. Die Kosten dafür tragt allerdings ihr selbst in voller Höhe. Das können etliche Zehntausend € werden, je nach Wegstrecke.

2. Ihr einigt euch nicht, und zieht vor Gericht.

In letzterem Fall (und danach sieht es wohl aus) habt ihr ganz schlechte Karten.

- Wenn euer Grundstück gefangen ist, dann müsst ihr auf ein Notwegerecht klagen. Das kann aber nach hinten losgehen, wenn dabei amtlich festgestellt werden sollte, dass hier schon nach DDR-Recht materiell und formell kein Baurecht bestanden hat. Die Konsequenz wäre nämlich eine Nutzungsuntersagung eures Grundes. Dann bliebe euch nur der Abriss. Kaufen wird das - außer dem Nachbarn selbst - niemand, denn der Grund wäre somit wertlos. Eine Schadenersatzklage gegen die kommunale Verwaltung würde hier Jahre und Unsummen verschlingen, und am Ende sehr wahrscheinlich im Sande verlaufen.

- Selbst wenn ein solches Baurecht dem Grundsatz nach bestätigt wird, bleiben euch die gesamten Kosten, zusätzlich ergänzt um die an den Nachbarn zu leistenden Zahlungen für die Nutzung seines Grundes. 

Fazit: ich würde dem Nachbarn das Haus samt Grund zu einem vernünftigen Preis zum Rückkauf anbieten. Alles andere wird zu jahrelangen Verfahren und nachbarlichen Streitereien führen.

Für Gewohnheitsrecht sind die 30 Jahre zu kurz.

(Prüfe noch das Baulastenverzeichnis bei der Baubehörde oder das Grundbuch auf eingetragene Rechte, sofern da ein Recht eingetragen ist, muss der Nachbar den Anschluss lassen.)

Ansonsten:

Du musst dich mit den Nachbarn einigen oder eben selber einen Anschluss auf den Grundstück legen lassen.

piobar  23.08.2016, 10:00

Gewohnheitsrecht kann bereit nach zwei Jahren greifen und in manchen Situationen wie am Arbeitsplatz bereits nach einem Jahr.

Hugito  23.08.2016, 10:03
@piobar

Das ist dann rechtlich kein Gewohnheitsrecht, sondern z.b. betriebliche Übung.

Im Immobilienbereich braucht man Zeiträume von über 50 oder 70 Jahre.