Gibt es ein Gewohntheitsrecht bei Brunnennutzung?

2 Antworten

Ein Gewohnheitsrecht gibt es erst nach langer Nutzung. Hier dürfte es aber ein Notrecht im Sinne eines Notwegerechtes gem. § 917 BGB geben, der auch für Versorgungsleitungen gilt. Die Nachbarin müsste danach die Wasserentnahme, wenn auch gegen angemessene Zahlung, dulden. Diese Duldungspflicht ist ggfs. gerichtlich einklagbar.

Auskunft  04.08.2008, 14:41

Ist das eine rechtsverbindliche Antwort ?

NORDANWALT  05.08.2008, 14:20
@Auskunft

In einem Forum?? FAQ 1129 lesen!! Hier leisten wir gerne Nachbarschaftshilfe. Haftungsrisiken übernehmen wir nur bei direktem Kontakt. Dann muß aber auch bezahlt werden. Und wer will das schon.

Ein Gewohnheitsrecht könnte man wenn überhaupt nur nach vielen Jahren ableiten; eine jederzeit widerrufbare Nutzungsüberlassung wie in dem Fall generiert sicherlich kein Gewohnheitsrecht.
Ein Grundstück ohne ordentliche Wasserversorgung ist zur Bewohnung - geschweige denn Vermietung - nicht geeignet, und darf auch nicht entsprechend genutzt werden. Ganz abgesehen von der offenkundigen Problematik drängt sich dann auch die Frage auf, wo denn die anderen Anschlüsse herkommen, sprich Strom und Abwasser - oder gibt es die ebenfalls nicht? Sollte dem so sein, wäre das ein Fall für das Ordnungsamt, ggfs. sogar für das zuständige Landratsamt (das dürfte ja wohl im totalen Außenbereich liegen).