gehören Gebühren für TÜV-Öltank zu den Nebenkosten?

6 Antworten

.... nein, noch nicht.

Solche Kosten und Lasten gehören in die Wärme/Heizkostenabrechnung.

Leisewolke  15.12.2017, 13:26

und die Wärme/Heizkostenabrechnung ist nicht in der Nebenkostenabrechnung enthalten?

https://www.minol.de/minol-informiert.html?file=files/download-internet/minol-informiert/Minol_informiert_Umlagefaehigkeit_von_Brennstoff_und_Nebenkosten.pdf hierbei ist für dich folgender Absatz wichtig:  Tank-, Kessel- und Boilerreinigungen zur Beseitigung von Öl-
schlämmen, Ruß oder Verkalkungen sind nur alle paar Jahre nötig
und waren bis 2009 in ihrer Umlagefähigkeit kritisch zu betrachten.
Die Umlage einer Tankreinigung sorgte regelmäßig für Ärger, weil
die Rechtsprechung uneinheitlich war. Ein Teil der Gerichte lehnt die
Umlage ab, ein anderer Teil liess sie zu. 2009 hat der Bundesge-
richtshof entschieden: Der Vermieter von Wohnraum darf die Kos-
ten für die Reinigung eines Öltanks auf die Mieter umlegen. Es handele sich dabei nicht um Instandhaltungskosten, sondern um Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Die Öltankreinigung diene nicht
der Vorbeugung oder Beseitigung von Mängeln an der Heizungsan-
lage, sondern der Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit und
verursache - weil sie in regelmäßigen Abständen durchgeführt wer-
de - so genannte laufend entstehende Kosten im Sinne der BetrKV.
Auch wenn Tankreinigungen nur in Abständen von mehreren Jahren
durchgeführt würden, handele es sich doch um "laufend entstehen-
de" Kosten. Die so anfallenden Tankreinigungskosten müssen auch
nicht auf mehrere Abrechnungsperioden aufgeteilt werden, sondern
können grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt wer-
den, in dem sie entstehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom
11.11.2009, Az. VIII ZR 221/08). Die Umlage der Kosten für die
Tankreinigung im Rahmen der Heizkostenabrechnung auf die Mie-
ter wurde davor schon von folgenden Gerichten befürwortet: Land-
gericht Frankenthal (Pfalz) im Urteil vom 10.04.85, Az. 2 S 483/84 =
WM 1990/32, Landgericht Hamburg im Urteil vom 22.06.89, Az. 7 S
121/88 = WM 1989/522 und Amtsgericht Neuß, DWW 88, 284).

schleudermaxe  13.12.2017, 21:03

Falsche Antwort, danach wird doch gar nicht gefragt.

Grundsätzlich sind auch solche Gebühren umlegbar.

Jedoch gibt es mitunter eine Angemessenheitsunsicherheit, wenn eine solche Umlage nur alle 5 Jahre erfolgt, weil ja in der Zeit dazwischen auch andere Mieter nur 4 Jahre im gleichen Haus wohnen könnten, die dann kostenfrei blieben zu Lasten derer, die dort länger wohnen.

Das gilt für alle Kostenarten, die zwar umlegbar sind, die aber tatsächlich nicht regelmäßig (jährlich) in der Abrechnung erscheinen.

Ja. In dem Öltank ist euer Heizöl gelagert (die Menge ist übrigens völlig egal). Und die Wartung durch den TÜV kann auf die Mieter umgelegt werden - ebenso wie z.B. die Heizungswartung.