Nutzerwechselkosten Klausel im Mietvertrag, ist die Formulierung so gültig?

4 Antworten

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Zwischenablesung und Nutzwerwechseklgebühr sind tatsächlich Verwaltungskosten, die normalerweise nicht umgelegt werden dürften. Es sei denn: sie sind im Mietvertrag vereinbart, was hier der Fall ist. Sorry, dass ich damit dem einen oder anderen widerspreche.

Die Umlage ist bei dem hier geschilderten Fall zulässig !

User11455 
Beitragsersteller
 24.07.2020, 20:45

Danke für die Antwort! Ist dies dann auch als "gesonderte Vereinbarung" zu sehen?

Nutzerwechselgebühren sind definitiv Keine Betriebskosten, da sie nicht regelmäßig entstehen. Sie dürfen deshalb nicht auf den Mieter abgewälzt werden.

Tauchen sie in der BK-Abrechnung auf, diese herausrechnen. Einspruch einlegen.

User11455 
Beitragsersteller
 23.07.2020, 10:28

Und das ist auch der Fall, wenn in dem Mietvertrag steht, dass der Mieter die Kosten der Zwischenablesung übernimmt?

albatros  23.07.2020, 15:12
@User11455

Gemäß Urteil des BGH ist das so. Suche im Netz.

Nutzerwechselgebühren dürfen nicht berechnet werden, da dies gemäß Btrienskostenverordnung Verwaltungskosten des Vermieters sind und keine laufenden Kosten. Daran ändert die Klausel im Vertrag auch nichts. Laut Rechtsprechung ist die Gebühr nicht umlagefähig.

User11455 
Beitragsersteller
 22.07.2020, 21:11

Danke!
Dann werde ich mich einmal an den Hausverwalter wenden und ihn darauf hinweisen. Gibt es eine Referenz auf die ich verweisen kann, sollte er beteuern, dass das so gültig sei?

Renick  22.07.2020, 21:20
@User11455

BGH Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 19/07

Da hat sich die Rechtslage geändert.

Über solche Zwischenablesungen, die man früher in den Betriebskosten unterbringen durfte, muß nun stets eine gesonderte Regelung mit dem einzelnen Mieter getroffen werden.

User11455 
Beitragsersteller
 22.07.2020, 18:11

Was bedeutet das für die Klausel im Mietvertrag?

schelm1  23.07.2020, 09:50
@User11455

Sofern sich Mieter und Vermieter auf die Kostenübernahme der Zwischenablesung durch den Mieter einigen, zahlt der Mieter bei wohnungswechselbedingter Zwischenablesung.