Nutzerwechselkosten Klausel im Mietvertrag, ist die Formulierung so gültig?
Hallo Community,
ich habe eine Abrechnung für den ersten Monat bekommen, bei der die Nutzerwechselkosten mit abgerechnet sind und durch diese eine Nachzahlung gefordert wird.
Nun steht in dem Mietvertrag folgende Klausel:
"Zieht der Mieter innerhalb der Heizperiode aus / ein, hat er die Kosten der Zwischenablesung zu tragen. Unterbleibt die Zwischenablesung, wird nach der Gradtagszahlentabelle abgerechnet. Es ist dem Mieter bekannt, dass die Heizkostenabrechnungsfirma bei einem Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres eine Nutzwechselgebühr berechnet."
Wenn das so gültig ist, nehme ich das hin und bezahle die Nachzahlung.
Nur kommt mir da gerade der Zweifel auf, ob die Formulierung dort wirklich so gültig ist, oder ob es dort nur steht, damit keiner die Kosten hinterfragen tut.
Es steht dort, dass mir dies bekannt ist, dass die Hka. Firma eine Gebühr berechnet.
Allerdings weder, dass ich diese übernehme, noch, dass die Gebühr mit in die Nebenkosten einfließt. Das kommt mir etwas schwammig vor.
In anderen Teilen des Mietvertrags und auch in der Nebenkosten Zusammensetzung kommen die Nutzerwechselkosten nicht mehr vor.
Was ist eure Meinung dazu?
4 Antworten
Zwischenablesung und Nutzwerwechseklgebühr sind tatsächlich Verwaltungskosten, die normalerweise nicht umgelegt werden dürften. Es sei denn: sie sind im Mietvertrag vereinbart, was hier der Fall ist. Sorry, dass ich damit dem einen oder anderen widerspreche.
Die Umlage ist bei dem hier geschilderten Fall zulässig !
ja.
Nutzerwechselgebühren sind definitiv Keine Betriebskosten, da sie nicht regelmäßig entstehen. Sie dürfen deshalb nicht auf den Mieter abgewälzt werden.
Tauchen sie in der BK-Abrechnung auf, diese herausrechnen. Einspruch einlegen.
Und das ist auch der Fall, wenn in dem Mietvertrag steht, dass der Mieter die Kosten der Zwischenablesung übernimmt?
Gemäß Urteil des BGH ist das so. Suche im Netz.
Nutzerwechselgebühren dürfen nicht berechnet werden, da dies gemäß Btrienskostenverordnung Verwaltungskosten des Vermieters sind und keine laufenden Kosten. Daran ändert die Klausel im Vertrag auch nichts. Laut Rechtsprechung ist die Gebühr nicht umlagefähig.
Danke!
Dann werde ich mich einmal an den Hausverwalter wenden und ihn darauf hinweisen. Gibt es eine Referenz auf die ich verweisen kann, sollte er beteuern, dass das so gültig sei?
BGH Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 19/07
Da hat sich die Rechtslage geändert.
Über solche Zwischenablesungen, die man früher in den Betriebskosten unterbringen durfte, muß nun stets eine gesonderte Regelung mit dem einzelnen Mieter getroffen werden.
Was bedeutet das für die Klausel im Mietvertrag?
Sofern sich Mieter und Vermieter auf die Kostenübernahme der Zwischenablesung durch den Mieter einigen, zahlt der Mieter bei wohnungswechselbedingter Zwischenablesung.
Danke für die Antwort! Ist dies dann auch als "gesonderte Vereinbarung" zu sehen?