Frühestmögliche Kündigung bei folgender Formulierung der Mietmindestlaufzeit?
Hallo,
ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Mindestlaufzeit bei folgender Formulierung möglich:
"Eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ist frühestens zum 30.09.2019 (maximal 4 Jahre ab Vertragsschluss) möglich."
Meinem Verständnis der deutschen Sprache zufolge ist durch die verwendete Formulierung mit "ZUM 30.09.2019" unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten eine fristgerechte Kündigung Ende Juni möglich, so dass das Mietverhältnis auch am 30.09.2019 endet.
Anders würde es sich verhalten falls anstelle von "zum" ein "ab" steht.
Vielen Dank für Eure Einschätzungen!
5 Antworten
Der Vertrag haette tatsaechlich zum 30.9. gekuendigt werden koennen. Dazu haette die schriftliche Kuendigung aber spaetestens am 3. Juli beim Vermieter zugehen muessen. Jetzt geht's nur noch fruehestens zum 31.10.
Wann die Kuendigung raus ging ist voellig unerheblich. Entscheidend ist, ob sie rechtzeitig ankam oder nicht.
Widerspruch ist ebenso voellig unbedeutend.
Ist die Kuendigung spaetestens am 3. Juli zu postueblichen Zeiten beim Vermieter angekommen, wirkt sie auch zum 30. September. Die Beweislast fuer den rechtzeitigen Zugang liegt allerdings bei dir.
Kündigungsfrist von 3 Monaten eine fristgerechte Kündigung Ende Juni möglich, so dass das Mietverhältnis auch am 30.09.2019 endet.
Schau mal auf den Kalender - wir schreiben bereits den 15.07.2019
Also wird nichts daraus!
die Kündigung ging rechtzeitig raus, sie hat ihr nur widersprochen ;)
mit welcher Begründung? würde mich interessieren
im Passus steht ZUM, damit bist im Recht. Einfach Ausziehen
Ihre Begründung war, dass die ordentliche Kündigung meinerseits frühestens zum 30.09.2019 mit einer dreimonatigen Frist möglich ist, somit zum 31.12.2019.
Es dreht sich alles um das Wörtchen "zum"...
dein Vermieter hat falsch gedacht, ab, dann hättest erst bis zum 3. Werktag im Oktober zum 31.12. kündigen können. er verwechselt da was
Deine Vermieterin hat Unrecht!
Maßgebend ist dieser Satz:
Eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ist frühestens zum 30.09.2019 möglich
Also kannst du zum 30.09.2019 kündigen!
Bitte auch diesen § beachten:
§ 573c BGBFristen der ordentlichen Kündigung
(1) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Mieter und Vermieter verzichten gegenseitig für die Dauer von x Jahren
fehlt der Passus dürfte der MV nichtig sein. mit anderen Worten, der Mieter kann nicht kündigen, der Vermieter schon
das glaube ich auch, das hat mit meinem Problem wenig bis gar nichts zu tun oder?
war nur ein Hinweis von mir
Tatsache ist, du kannst nicht mehr zum 30.09. kündigen. diese Frist ist vorbei. zum 31.10. ist möglich
Verwechselst Du gerade was?
kann sein; aber:
ein Kündigungsverzicht ist zulässig wenn es beidseitig per MV erklärt wird.
mir scheint es ist nur für den Mieter
Also, auch bei falscher Formulierung wäre der Mietvertrag nicht "nichtig", sondern als unbefristeter Mietvertrag gültig. Außerdem dürfte in diesem Fall der Mieter schon kündigen, aber unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von drei Monaten, während der Vermieter nur dann kündigen könnte, wenn er wenigstens einen der gesetzlich dafür vorgesehenen Gründe anführen könnte.
stimmt, wenn nur der Passus, nicht der MV ansich upps
Um zum 30.9. wirksam zu kündigen, müsste deine schriftliche Kündigung zum 3. Werktag im Juli vorliegen. Diesen Termin hast du also bereits versäumt.
die Kündigung ging rechtzeitig raus, sie hat ihr nur widersprochen
Sehe ich auch so. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob die vier Jahre überhaupt rechtens sind.
sind rechtens.
die Kündigung ging rechtzeitig raus, sie hat ihr nur widersprochen