Fristen bei Vertrag mit Kündigungsverzicht - wer kennt sich aus
Zwischen dem Mieter und Vermieter gibt es Meinungsverschiedenheiten bezüglich folgender Vertragssituation. Es wurde einvernehmlich am 12.07.2010 ein Mietvertrag über 4 Jahre mit gegenseitigem Kündigungsschutz abgeschlossen, der nun am 12.07.2014 endet. Frage: Kann man diesen Vertrag erst ab diesem datum mit der 3-monatigen gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen oder auch schon 3 Monate vorher (z.B. wie erfolgt am 22.03.2014) um dann bereits Ende Juli aus dem Vertrag zu kommen. Der Mietbeginn war übrigens der 01.09.2010 - der Mietvertrag wurde am 12.07.2010 unterzeichnet. Wer kennt sich aus und kann kompetenten Rat erteilen zu 1. Ab wann eine Kündigung möglich ist und 2. Ab wann FRÜHESTENS ein Auszug aus der Wohnung möglich ist. Herzlichen Dank
6 Antworten
Bitte den exakten Wortlaut der Formulierung.
Mietbeginn ist unwichtig. Das Datum des Vertragsabschlusses ist ausschlaggebend.
Denn ab diesem kann ein gegenseitiger Kündigungsverzicht von maximal 45 Monaten vereinbart werden.
Die Kündigung ist erstmals nach Ablauf dieses Zeitraumes mit der gestzlichen Frist zulässig.
Im Klartext nach dieser Formulierung könntest Du frühestens zum 31.10.2014.
Da dies aber den maximal erlaubten Zeitraum von 48 Monaten überschreitet, ist die Klausel unwirksam.
Heißt Du könntest jetzt, wenn Deine Kündigung spätestens am 3.4.14 beim VM ist, zum 30.6.14 kündigen.
der Beginn steht im Vertrag. Normalerweise beginnt der Vertrag ab de Moment zu laufen ab dem man Herrscher über das Mietobjekt ist. Also der 01.09.2010. somit endet der Vertrag am 31.08.2014. Du kannst bereits heute kündigen, aber gültig ist sie erst mit Wirkung zum 01.09.2014-. Kannst also am 30.08. ausziehen. außer ihr einigt euch auf einen Nachmieter oder du hast einen Grund für eine fristlose Kündigung des Mietobjekts
Bitte nicht antworten wenn man keine Ahnung hat.
Die Antwort ist A - Z falsch.
Na, diese Behauptung halte ich auch für etwas kühn, sie wird auch in der Literatur nicht zu finden sein.
Oh doch, anitari hat genau der Rechtslage entsprechend geantwortet und kommentiert. Da hast du wohl grad das BGB mit Grimms Märchen verwechselt.
Der Gesetzgeber hat festgeschrieben, dass ein formularmäßig vereinbarter Kündigungsverzicht maximal 4 Jahre umfassen darf. Laut Vertragstext darf hier erst nach Ablauf und nicht zum Ablauf der Frist gekündigt werden. Die Höchstgrenze wird also überschritten und damit steht die Unwirksamkeit der Klausel fest. Du darfst also jederzeit mit Dreimonatsfrist kündigen.
Es wäre zwar möglich, individuell einen längerfristigen (als 4 Jahre) Kündigungsverzicht zu vereinbaren. Das ist hier aber nicht der Fall.
Wie? länger als vier Jahre? Lt. Frage doch genau vier Jahre, oder?
....siehe ggf. auch: Ein über 4 Jahre hinausgehender Kündigungsverzicht kann nur individualvertraglich vereinbart werden. Das setzt aber voraus, dass die Vereinbarung tatsächlich einzeln ausgehandelt wurde, also zur Disposition gestanden hat. Eine Individualvereinbarung setzt nach der Rechtsprechung des BGH zudem voraus, dass der Mieter über das Abweichen von der gesetzlichen Grundregel belehrt wird und er tatsächlich die Möglichkeit hat, auf die Gestaltung der Klausel und ihre Verwendung Einfluss zu nehmen.
Als Individualvereinbarung darf auch über 4 Jahre hinaus ein Kündigungsverzicht vereinbart werden. Diese Info war rein informatorisch und hier ohne Relevanz.
Hallo zusammen,ich hatte auch eine Frage gestellt für einen Kündigungsverzicht von 4 Jahren.Hier wird geschrieben,man darf die 4 Jahre nicht überschreiten.Bei mir wären es auch von Vertragsabschluss 30.09.2013 bis 30.11.2017 zwei Monate überschritten.Bei mir in der Klausel heißt es die Mietvertragsparteien verzichten bis Ende August 2017 auf das Recht zur ordentlichen Kündigung.Erst dann darf ich kündigen und dann wäre es bei mir 2 Monate überschritten.Gibt es bei mir einen Unterschied,weil bei mir eine Zeitangabe (bis zum Ende August)steht ?
Deine Kündigungsverzichtsklausel im Mietvertrag ist mWn unwirksam, da ein formularmäßig vereinbarter Kündigungsverzicht max. nur 4 Jahre betragen darf. Entscheidend für den Beginn der 4 Jahres-Frist ist hier das Datum des Vertragsabschlusses am 12.07.2010 und nicht des im Mietvertrag vereinbarten Tag des Mietbeginns am 1.9.2010.
Da in Deinem Fall erst nach Ablauf von vier Jahren das Recht auf Kündigung eingeräumt wird beträgt die Mietzeit inklusve der Kündigungsfrist über 48 Mon. Somit ist die gesamte Kündigungsverzichtsklausel unwirksam. Das heißt Du kannst ab sofort die ordentliche Kündigung mit der gesetzlichen Frist von 3 Mon. (BGH-Urteile: WuM 2009, 47 sowie BGH WuM 2011, 35
Häh? Seit wann sind vier Jahre mehr als vier Jahre?
Richtig wäre laut BGH Urteil:
Vertragschluß - dann 45 Mon. - 3 Mon. Kündigungsfrist = 48 Mon.
Die 48 Mon. dürfen ab Vertragsschluß, Mietzeit und der Kündigungsfrist nicht überschritten werden.
Der Frager kommt, nach seiner Klausel, aber wie von @Anitari erklärt, erst Ende Oktober 2014 aus dem Vertrag, das wären 51 Mon.
Der exakte Wortlaut laut Vertrag von Haus und Grund: "Die Parteien verzichten beidseitig für die Dauer von vier (4) Jahren auf ihr Recht zur Kündigung des Mietvertrages. Die Kündigung ist erstmals nach Ablauf dieses Zeitraumes mit der gestzlichen Frist zulässig. Das Recht der außerordentlichen Kündigung (für den Vermieter z.B. gemäß § 22) bleibt unberührt. Die schriftliche Kündigung muss der anderen Seite bis zum dritten Werktag eines Monats zugehen" HERZLICHEN DANK FÜR WEITERE HILFEN !