Schlüsselübergabe nach Mietbeginn?
Hallo zusammen,
mein Mietvertrag beginnt am 01.10, da es sich um einen Neubau handelt, wurde im Mietvertrag eine Klausel hinzugefügt, dass mir 3 Monate vor Einzug der Termin zur Schlüsselübergabe genannt wird.
Da sich bei mir aber aktuell sehr viel geändert hat privat, (Alter der Eltern ich muss mich nun kümmern, Todesfälle, und so weiter) habe ich aktuell keinen Kopf um mir eine schöne neue Wohnung einzurichten und habe somit gekündigt.
Meiner Meinung nach kündige ich zum 31.12, da mein Vertrag ja ab dem 1.10 läuft und die Klausel nicht an den Mietbeginn geknüpft ist..
Der Vermieter sagt dass ich zum 28.2 kündigen muss, da der Mietbeginn ab Schlüsselübergabe ist..
sehe ich komplett anders, und ihr?
3 Antworten
Der Vertrag wurde abgeschlossen an dem Tag, an dem der Vertrag unterzeichnet wurde. Auch wenn noch kein Einzug möglich ist, weil unfertiger Neubau, besteht ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung des Vermieters die Wohnung pünktlich fertig zu stellen, während der Mieter mit dem Vertragsschluss die Zusicherung gegeben hat, die Wohnung auch zu nehmen, wenn sie dann fertig ist.
In §573c des BGB steht lediglich drin, dass ein Mietvertrag bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats gekündigt werden kann, also praktisch die dreimonatige Kündigungsfrist. Da steht nichts davon drin, dass die Wohnung schon übergeben sein muss o. ä.
Also wenn Du heute die Kündigung übergeben hast, ist der Mietvertrag am 31.12. beendet, auch wenn bis dahin keine Übergabe stattgefunden hat und damit auch keine Miete gezahlt wurde. Immerhin hat der Vermieter nun Monate Zeit, neue Mieter zu suchen, was ihm wohl auch bald gelingen wird.
Und nur, wenn diese Klausel so abgefasst ist, dass sie den Mieter nicht ungebührend benachteiligt. Leider kennen wir die Klausel nicht.
Wass ist daran 'ungebührend benachteiligend', wenn die Parteien die frühstmögliche Kündigung erst mit Beginn des Mietverhältnisses zulassen wie sie sie ja auch erst nach Ablauf von 45 Monaten bestimmen dürfen?
Ich lese, Zitat:
Gerade Wohnungen, die sich noch im Bau befinden, werden häufig später fertig, als geplant.
Aus diesem Grund befinden sich hier in den Mietverträgen eher unverbindliche sog. „voraussichtliche“ Bezugstermine in Ergänzung mit einer Sicherheitsklausel: „Der Mietbeginn kann sich infolge von Verzögerungen des Zeitpunkts der Bezugsfertigkeit um bis zu drei Monate verzögern, ohne dass sich hieraus Ansprüche des Mieters ergeben.„
Diese Klauseln sind deshalb zulässig, da sich der Mieter so frühzeitig seine Wunschwohnung sichern kann.
Weiter könnte die Baufirma die Wohnungen erst nach tatsächlichem Fertigstellungstermin anbieten, was zu erheblichen anderen Problem insb. bei der Finanzierung führen würde.
Der Vermieter sollte es auf jeden Fall unterlassen, bei Neubauprojekten einen festen Mietbeginn in den Mietvertrag zu schreiben, da er ansonsten in die o.g. Haftung kommt.
Laut Frage wurde eine Sicherheitsklausel vereinbart.
Hat aber nichts mit der Möglichkeit zu tun, einen solchen Mietvertrag wieder zu kündigen, sondern nur die Absicherung, dass der Mieter keine Ansprüche stellen kann, wenn es länger dauert bis zur Fertigstellung.
Das kommt auf die Lesart an und wie dem Richter der Kaffee geschmeckt hat, fürchte ich.
Um die Lesart festzustellen, müsste man eben den genauen Vertragsinhalt kennen.
sehe ich komplett anders, und ihr?
Das kommt darauf an, ob
- vereinbart wäre, dass eine Kündigung vor Mietbeginn ausgeschlossen ist oder
- der Vermieter enorme finanzielle Aufwendungen in der Mietsache vorgenommen hat, die im Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen (Wunschaustattung), vgl. BGH VIII ZR 88/78.
Dieser (konkludente) Kündigungsauschluss geht der Bestimmung des § 573c BGB vor, wonach die dreimonatige Kündigungsfrist bereits mit Zugang des Kündigungschreibens beginnt.
Naja, Mietbeginn ist der Tag, an dem die erste Miete bezahlt wurde. Hast Du für Oktober bezahlt?
Nein, da der Neubau nicht fertiggestellt ist
Aber ich habe doch einen Vertrag zum 1.10, dann kann ich doch kündigen
Dann hättest Du ja bezahlen müssen. Nebenabsprachen wie hier gelten ja im Mietrecht.
Ich kann doch garnicht einziehen weshalb sollte ich denn dann zahlen?
Dann kann auch nicht gekündigt werden zum 31.12., wenn der Mietbeginn gar nicht der 01.10. ist.
Ich habe einen Vertrag zum 01.10, das ist doch ein Vertragsbruch, was wäre denn wenn ich meine Wohnung gekündigt hätte? Naja, ich hoffe auf weitere Antworten
Ich lese, Zitat:
Gerade Wohnungen, die sich noch im Bau befinden, werden häufig später fertig, als geplant.
Aus diesem Grund befinden sich hier in den Mietverträgen eher unverbindliche sog. „voraussichtliche“ Bezugstermine in Ergänzung mit einer Sicherheitsklausel: „Der Mietbeginn kann sich infolge von Verzögerungen des Zeitpunkts der Bezugsfertigkeit um bis zu drei Monate verzögern, ohne dass sich hieraus Ansprüche des Mieters ergeben.„
Diese Klauseln sind deshalb zulässig, da sich der Mieter so frühzeitig seine Wunschwohnung sichern kann.
Weiter könnte die Baufirma die Wohnungen erst nach tatsächlichem Fertigstellungstermin anbieten, was zu erheblichen anderen Problem insb. bei der Finanzierung führen würde.
Der Vermieter sollte es auf jeden Fall unterlassen, bei Neubauprojekten einen festen Mietbeginn in den Mietvertrag zu schreiben, da er ansonsten in die o.g. Haftung kommt.
Hier gibt es laut Frage für mich klare Vereinbarungen.
Richtig! Und das meine ich, da die Klausel eben nicht an den Mietbeginn sondern nur an die Schlüsselübergabe geknüpft ist
§ 573c BGB gilt eben nur dann, wenn vertraglich eine Kündigung vor Mietbeginn nicht ausgeschlossen wurde - und genau das scheint hier der Fall.